Diese Ausgabe ist für Browser ohne zureichende CSS-Unterstützung gedacht und richtet sich vor allem an Sehbehinderte. Alle Inhalte sind auch mit älteren Browsern voll nutzbar. Für eine grafisch ansprechendere Ansicht verwenden Sie aber bitte einen moder
Beginn Inhaltsbereich
Die neue Meldepflicht nach Artikel 5 Absatz 1bis der Verordnung schreibt vor, dass Personen und Institutionen, die Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen der iranischen Banken Melli und Saderat halten oder verwalten, dies dem SECO unverzüglich melden müssen. Die Begriffe "Gelder" und "wirtschaftliche Ressourcen" sind in Artikel 3 der Verordnung definiert und umfassen Vermögenswerte jeder Art, einschliesslich finanzielle Vermögenswerte, Schulden, Garantien und Akkreditive.
Die Einführung der Meldepflicht erfolgt im Hinblick auf Paragraph 10 der Resolution 1803 (2008). Darin ruft der UNO-Sicherheitsrat alle Staaten auf, Wachsamkeit über Geschäfte ihrer Finanzinstitute mit iranischen Banken zu üben. Paragraph 10 erwähnt insbesondere die Bank Melli und die Bank Saderat sowie ihre Zweigstellen und Tochtergesellschaften im Ausland. Damit soll verhindert werden, dass Geschäftsbeziehungen mit diesen Banken zu proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten oder zur Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen beitragen.
Mit der Verordnung über Massnahmen gegenüber der Islamischen Republik Iran setzt die Schweiz die Sanktionsmassnahmen um, die der UNO-Sicherheitsrat mit Resolutionen 1737 (2006), 1747 (2007) und 1803 (2008) beschlossen hat.