Für die Untersuchung ist ein Arzt zu beauftragen, der sich mit dem Arbeitsprozess, den Arbeitsverhältnissen und den arbeitsmedizinischen Grundlagen vertraut gemacht hat.
Der Entscheid «geeignet», «nicht geeignet», «vorübergehend nicht geeignet», «bedingt geeignet», ist mit dem vorgegebenen Formular dem Arbeitgeber und in Kopie dem betroffenen Arbeitnehmer/der betroffenen Arbeitnehmerin und der zuständigen Behörde (SECO - Direktion für Arbeit, Arbeitsbedingungen, Effingerstrasse 31-35, 3003 Bern) mitzuteilen.
Nach Art. 17d des Arbeitsgesetzes hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer, der aus gesundheitlichen Gründen zur Nachtarbeit untauglich erklärt wird, nach Möglichkeit zu einer ähnlichen Tagesarbeit zu versetzen, zu der er tauglich ist.
Der untersuchende Arzt kann die Zulassung zur Nachtarbeit von gesundheitserhaltenden Massnahmen am Arbeitsplatz abhängig machen.
Die Kosten der Untersuchung gehen zu Lasten des Arbeitgebers, sofern sie nicht von einer Versicherung übernommen werden.