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Gemäss Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz (ArGV 3) müssen Arbeitsplätze nach ergonomischen Gesichtspunkten gestaltet und eingerichtet sein. Es muss so viel freier Raum um die Arbeitsplätze vorhanden sein, dass sich die Arbeitnehmer bei ihrer Tätigkeit unbehindert bewegen können. Des Weiteren sind die Arbeitsplätze so zu gestalten, dass in zwangsloser Körperhaltung und, wenn möglich, wechselweise sitzend und stehend gearbeitet werden kann.
Mit diesem Merkblatt soll aufgezeigt werden, wie diese Anforderungen in den Call-Centern in der Schweiz umzusetzen sind. Ausserdem sei mit diesem Merkblatt auch daran erinnert,dass die allgemeinen Hygieneanforderungen einzuhalten sind.
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