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In dieser Rubrik wird das Vorgehen für die korrekte Anmeldung der Arbeitsverhältnisse und Abrechnung des Lohns Schritt für Schritt erläutert.
Grundsatz: Melde- und Beitragspflicht ab dem ersten Lohnfranken
Der Lohn von Arbeitnehmenden, welche in Schweizer Privathaushalten arbeiten, fällt grundsätzlich ab dem ersten Lohnfranken unter die AHV/IV/EO- und ALV-Beitragspflicht und unter die Pflicht zur Leistung von Beiträgen an die Familienausgleichskasse (FAK); immer vorausgesetzt, dass es sich tatsächlich um eine unselbständige Erwerbstätigkeit handelt, vgl. Rubriken «Meldepflichtige oder nichtmeldepflichtige Arbeit» und «Selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit». Diese Arbeitsverhältnisse sind daher grundsätzlich immer der Ausgleichskasse zu melden.
Ausnahmen: Jugendliche und Rentner
Ausnahmen bestehen für Arbeitnehmende, welche im betreffenden Kalenderjahr noch nicht 18 Jahre alt werden sowie für Altersrentnerinnen und Altersrentner (bei Frauen ab dem 64., bei Männern ab dem 65. Altersjahr):
Mögliche Abrechnungsverfahren: Das vereinfachte und das ordentliche Verfahren
Es bestehen zwei Abrechnungsverfahren: Das ordentliche Abrechnungsverfahren, welches für die Abrechnung aller Arten von Lohnsummen in Betracht kommt, und das vereinfachte Abrechnungsverfahren für die Abrechnung von Einzellöhnen bis Fr. 21'060.- und einer Gesamtlohnsumme bis Fr. 56'160.- pro Betrieb und Jahr. Privaten Arbeitgebenden wird, sofern die Voraussetzungen gegeben sind, die Wahl des vereinfachten Abrechnungsverfahrens empfohlen (zu den Vorteilen: Rubrik «Vereinfachtes Abrechnungsverfahren»).
Nebst dem vereinfachten Abrechnungsverfahren bestehen in gewissen Kantonen weitere – wenn auch teilweise kostenpflichtige – Angebote zur Verminderung des administrativen Aufwands.
Zuständige Stelle für die Abrechnung
Die Anmeldung für das vereinfachte Abrechnungsverfahren erfolgt bei der zuständigen Ausgleichskasse. Zuständig ist die Ausgleichskasse desjenigen Kantons, in welchem der Arbeitgeber seinen Wohnsitz hat.
Anmeldeformular
Die Ausgleichskassen der Kantone AG, AR, BE, BL, GL, GR, LU, OW, SH, SO, SZ, SG, TG und ZH verfügen über je ein eigenes Anmeldeformular, welches auf der Internetseite der jeweiligen Ausgleichskasse heruntergeladen werden kann. Für eine Anmeldung in den übrigen Kantonen steht das Anmeldeformular auf Seite 5 des AHV-Merkblatts 2.07 zur Verfügung.
Pflicht zum Abschluss einer Berufsunfallversicherung ab dem ersten Lohnfranken
Für jeden Angestellten ist eine Berufsunfallversicherung abzuschliessen (immer vorausgesetzt, dass es sich tatsächlich um eine unselbständige Erwerbstätigkeit handelt, vgl. Rubriken «Meldepflichtige oder nichtmeldepflichtige Arbeit» und «Selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit»). Der Arbeitgeber kann den Unfallversicherer frei wählen. Die meisten Unfallversicherer erheben bei Jahreseinkommen bis zu Fr. 10'000.- eine Prämie von Fr 100.- pro Jahr. Im Bereich der Anstellung von Haushaltshilfen wird in gewissem Rahmen auch ein Versicherungsabschluss online zu einer Prämie von Fr. 100.- angeboten.
Pflicht zum Abschluss einer Nichtberufsunfallversicherung bei wöchentlicher Arbeitszeit von 8 Stunden oder mehr
Arbeitet der Arbeitnehmer pro Woche durchschnittlich 8 Stunden oder mehr, muss zudem eine Versicherung für Nichtberufsunfälle (NBU) abgeschlossen werden. Die NBU-Prämie ist grundsätzlich vom Arbeitnehmer zu tragen. Dem Arbeitgeber steht es jedoch frei, auch die NBU-Prämie zu übernehmen.
Vereinfachte Anmeldung beim vereinfachten Abrechnungsverfahren
Bei der Anmeldung für das vereinfachte Abrechnungsverfahren gibt der Arbeitgeber der Ausgleichskasse auf dem Formular für das vereinfachte Abrechnungsverfahren an, bei welchem Versicherer er die obligatorische Unfallversicherung abgeschlossen hat oder abschliessen will. Hat der Arbeitgeber die Unfallversicherung noch nicht abgeschlossen, leitet die Ausgleichskasse die Anmeldung dem auf dem Formular angegebenen Unfallversicherer weiter. Die Prämien werden direkt mit dem Unfallversicherer abgerechnet.
Hinweis
Anzumerken ist, dass private Haushaltshilfen nicht der SUVA unterstellt sind. Bei Anstellung solcher Arbeitnehmenden ist die Unfallversicherung somit bei einem anderweitigen Unfallversicherer abzuschliessen.
Fälle von Melde- oder Bewilligungspflichten der Arbeitgebenden
Private Arbeitgebende, welche ausländische Arbeitnehmende in der Schweiz anstellen möchten, haben in folgenden Fällen ausländerrechtliche Melde- oder Bewilligungspflichten:
Weiterführende Informationen finden sich in der Rubrik «Pflichten der Arbeitgebenden - Ausländerrecht».
Bewilligungspflicht der Arbeitnehmenden
Die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit durch Personen der EU-17/EFTA oder der EU-8 bei einem Arbeitgeber mit Wohnsitz in der Schweiz für eine Arbeitsdauer von mehr als 90 Tagen pro Kalenderjahr (ununterbrochen oder tageweise) ist bewilligungspflichtig. Die Pflicht zur Einholung der Bewilligung trifft die Arbeitnehmenden.
Weiterführende Informationen finden sich in der Rubrik «Pflichten der Arbeitnehmenden - Ausländerrecht».
Bei Beschäftigung quellensteuerpflichtiger Personen, deren Lohn nicht im vereinfachten Abrechnungsverfahren abgerechnet wird
Arbeitgebende, welche quellensteuerpflichtige Arbeitnehmende anstellen, haben diese beim Quellensteueramt innert 8 Tagen seit Stellenantritt zu melden und den massgebenden Quellensteuersatz in Erfahrung zu bringen. Bei Anmeldung für das vereinfachte Abrechnungsverfahren entfällt diese Meldepflicht.
Verweis auf die Rubrik «Pflichten der Arbeitgebenden - Quellensteuerrecht»
Informationen darüber, ob eine Person quellensteuerpflichtig ist, finden sich in der Rubrik «Pflichten der Arbeitgebenden - Quellensteuerrecht».
Zeitpunkt - Pflicht zur Ausstellung einer Lohnabrechnung
Der Lohn ist grundsätzlich am Ende jedes Monats auszurichten, er kann jedoch auch nach jedem einzelnen Arbeitseinsatz ausbezahlt werden.
Lohnabzüge
Der Arbeitgeber hat bei jeder Lohnzahlung den Arbeitnehmeranteil der Sozialversicherungsbeiträge in Abzug zu bringen. Informationen zur Vornahme des Lohnabzugs finden sich in der Rubrik «Lohnbudget und Lohnabrechnung».
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