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1. Ab welchem Betrag besteht bei einer unselbständigen Erwerbstätigkeit eine Pflicht zur Leistung von AHV/IV/EO- und ALV-Beiträgen?
2. Warum müssen bei Arbeitsverhältnissen in Privathaushalten sowie bei Anstellungen bei Tanz- und Theaterproduzenten, Orchestern, Phono- und Audiovisionsproduzenten, Radio und Fernsehen sowie an Schulen im künstlerischen Bereich auch auf ganz kleinen Löhnen Beiträge an die Sozialversicherungen bezahlt werden?
3. Meine Haushaltshilfe hat noch keinen AHV-Ausweis. Wo kann ich diesen bestellen?
4. Muss ich die Quellensteuer beim vereinfachten Abrechnungsverfahren auch für einen Schweizer Arbeitnehmer entrichten?
5. Muss eine Putzhilfe, die bei mehreren Arbeitgebenden arbeitet, von jedem Arbeitgeber separat unfallversichert werden?
6. Meine Haushaltsangestellte arbeitet durchschnittlich 8 Stunden und mehr pro Woche. Muss ich eine Nichtberufsunfallversicherung für sie abschliessen oder reicht es, wenn meine Haushaltsangestellte über eine Unfalldeckung in ihrer Grundversicherung der Krankenkasse verfügt?
Arbeitnehmende, deren wöchentliche Arbeitszeit bei einem Arbeitgeber mindestens acht Stunden beträgt, sind auch gegen Nichtberufsunfälle obligatorisch versichert.
Die Leistungen der Krankenkasse bei einer Grundversicherung mit Unfalldeckung erfassen im Wesentlichen Heilungs- und Behandlungskosten. Die Versicherungsleistungen der obligatorischen Unfallversicherungen gehen deutlich weiter (keine Franchise, kein Selbstbehalt, Taggelder und Renten, sowie Integritäts- und Hilflosenentschädigungen) als diejenigen der Krankenkasse.
7. Ich stellte bei der zuständigen Ausgleichskasse den Antrag als Selbständigerwerbender. Ich wurde jedoch nicht als Selbständigerwerbender anerkannt. Wer muss nun die Sozialversicherungsbeiträge bezahlen? Der «Kunde» oder ich?
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