Ergonomie der Arbeitsplätze und körperliche Belastungen

Das Arbeitsgesetz verlangt eine ergonomische Gestaltung der Arbeitsplätze, Arbeitsgeräte und Hilfsmittel, um Personen auch bei langfristiger Ausübung ihrer Tätigkeit vor körperlichen Schäden zu schützen. Risiken für den Bewegungsapparat (Muskeln, Knochen und Sehnen) sind wegen der grossen Häufigkeit von arbeitsbezogenen muskuloskelettalen Erkrankungen (z.B. Rückenschmerzen) besonders zu beachten. 

Die unterschiedlichen Körpermasse der Arbeitnehmenden müssen bei der Gestaltung von Arbeitsplätzen, Maschinen und Werkzeugen berücksichtigt werden. Die Bewegungen des Körpers und die Gestaltung von Bedienungselementen sind ebenfalls zu beachten. Tätigkeiten, die nur mit hohem Krafteinsatz ausgeführt werden können oder stundenlange repetitive Bewegungen und Zwangshaltungen erfordern, müssen auf das absolut Notwendige begrenzt werden. Arbeitsgeräte und Einrichtungen sollen handhabbar und komfortabel zu benutzen sein. Ausreichender Platz soll zur Verfügung stehen, damit die Bewegungsfreiheit bei der Arbeit nicht eingeschränkt ist.

Obwohl Bildschirmarbeitsplätze in der Regel kein Heben oder Tragen schwerer Lasten beinhaltet, kann diese Art von Arbeit für den Körper anstrengend sein, da es mit hoch repetitiven Hand- und Armbewegungen und einer starren Kopf- und Körperhaltung verbunden ist. Wenn der Körper zu wenig Bewegung bekommt, können Herzkreislaufstörungen auftreten und die Lebenserwartung wird beeinträchtigt. Wenn mehr als fünf Stunden im Tag gestanden werden muss, wird die Muskulatur und das Gewebe von Rücken, Beinen und Füssen so stark belastet, dass sich Gesundheitsbeschwerden entwickeln können. Nach Arbeitsgesetz soll deswegen langes Stehen und Sitzen vermieden werden.

Das SECO hat ein Prüfmittel Gesundheitsrisiken Bewegungsapparat erstellt, um die häufigsten Risiken zu identifizieren. 

Die Wegleitung zur Verordnung 3 des Arbeitsgesetzes enthält Kommentare zu den Grundsätzen der ergonomischen Gestaltung, zur Notwendigkeit einer fachtechnischen Abklärung beim Bestehen von Gesundheitsrisiken und zu den allgemeinen und besonderen Anforderungen an Arbeitsplätze und Arbeitsmittel: 


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Letzte Änderung 12.09.2017

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