Die nachfolgenden Antworten beziehen sich auf Arbeits- vertragsverhältnisse des Privatrechts. Wir weisen darauf hin, dass in diesem Bereich nur der Zivilrichter befugt ist, im Streitfall eine Entscheidung zu treffen. Den nachfolgenden Antworten kommt deshalb die Bedeutung einer unverbindlichen Stellungnahme zu. Öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnisse wie Anstellungen in der Verwaltung oder in staatlichen Unternehmen unterstehen meist eigenen Regeln, sodass die nachfolgenden Antworten für sie nicht oder nur eingeschränkt gelten.
Darf ein Arbeitnehmer nebst einer Vollzeitanstellung eine Nebenerwerbstätigkeit ausüben?
Welche zusätzlichen Vorschriften kennt das Arbeitsgesetz für Mehrfachbeschäftigungen?
Unzulässig ist eine Nebenerwerbstätigkeit dann, wenn damit die Treuepflicht gegenüber dem Arbeitgeber verletzt wird (Art. 321a Abs. 3 OR).
Dies ist namentlich der Fall, wenn:
- der Arbeitnehmer den Arbeitgeber durch entgeltliche Arbeit konkurrenziert. Beispiel: Ein Angestellter eines Transportunternehmens führt abends ohne Wissen des Arbeitgebers Aufträge auf eigene Rechnung mit seinem privaten Lastwagen aus
- das Ansehen des Unternehmens in Mitleidenschaft gezogen wird
- die Nebenerwerbstätigkeit infolge ihres Ausmasses den Arbeitnehmer in seiner Leistungsfähigkeit so herabsetzt, dass die Erfüllung seiner Arbeitspflicht beeinträchtigt wird.
Beispiel: Der Lastwagenfahrer arbeitet abends noch als Taxifahrer und verletzt dadurch die vorgeschriebenen Ruhezeiten.
Es müssen die Schutzvorschriften des Arbeitsgesetzes (ArG) eingehalten sein (siehe Merkblatt «Mehrfachbeschäftigung beim gleichen bzw. bei mehreren Arbeitgebern»).
Merkblatt Mehrfachbeschäftigung beim gleichen bzw. bei mehreren Arbeitgebern
Letzte Änderung 10.01.2022