Personen aus dem Asylbereich

Grundsätzliches

Die vorliegende Rubrik handelt von Personen aus dem Asylbereich, welche sich in der Schweiz aufhalten. Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit muss je nach Status der betreffenden Person vorgängig bewilligt oder gemeldet werden. In den untenstehenden Abschnitten finden sich nähere Informationen zu den Voraussetzungen für die einzelnen Personenkategorien.

 

Anerkannte Flüchtlinge (Ausweis B), vorläufig aufgenommene Flüchtlinge und vorläufig aufgenommene Personen (Ausweis F)

Meldung

Anerkannte Flüchtlinge (B), vorläufig aufgenommene Flüchtlinge und andere vorläufig aufgenommene Personen (F) können in der ganzen Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben, wenn diese gemeldet worden ist (Art. 85a AIG). Die Meldung muss also vor Aufnahme der Tätigkeit erfolgen. Dabei kann es sich um eine selbstständige oder eine unselbstständige Erwerbstätigkeit handeln.

Die orts-, berufs- und branchenüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen müssen eingehalten werden (Art. 65 Abs. 5 VZAE in Verbindung mit Art. 22 AIG).

Erfolgt die Tätigkeit im Rahmen eines Beschäftigungsprogramms, ist sie nicht meldepflichtig.

Weitere Informationen finden Sie in den Weisungen zum Ausländerbereich im Kapitel 4.8.5 Regelung der Erwerbstätigkeit für Personen aus dem Asylbereich oder bei der zuständigen kantonalen Migrations- oder Arbeitsmarktbehörde

 
 
 
 

Personen mit Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen (Ausweis B)

Möglichkeit zur Erteilung einer Bewilligung bei Einhaltung der orts- und branchenüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen

Die Erwerbstätigkeit von Personen, die eine Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen nach Artikel 14 Absatz 2 AsylG erhalten haben, ist weiterhin bewilligungspflichtig. Die Bewilligung ist vom Arbeitgeber zu beantragen 

Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen kann eine Erwerbstätigkeit bewilligt werden, wenn die orts- und branchenüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen eingehalten werden.

Voraussetzungen für die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit

Um einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen zu können, müssen die betrieblichen und finanziellen Voraussetzungen gemäss Art. 19 Bst. b AIG gegeben sein. 

 

Schutzbedürftige (Ausweis S)

Die Erwerbstätigkeit von Schutzbedürftigen ist weiterhin bewilligungspflichtig. Eine Bewilligung zur Ausübung einer unselbstständigen oder selbstständigen Erwerbstätigkeit für Personen mit Status S kann bei der zuständigen kantonalen Behörde beantragt werden.

Der Arbeitgeber muss vor Arbeitsantritt beim Kanton des Arbeitsortes eine Arbeitsbewilligung beantragen. Der Kanton prüft, ob die geltenden Lohn- und Arbeitsbedingungen eingehalten werden.

Für die Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit muss die Person mit dem Status S vor dem Arbeitsantritt beim Kanton des Arbeitsortes eine Arbeitsbewilligung beantragen. Der Kanton prüft, ob die finanziellen und betrieblichen Voraussetzungen für die angestrebte Tätigkeit erfüllt sind. 


Asylsuchende (Ausweis N)

Die Erwerbstätigkeit von Asylsuchenden kann nicht gemeldet werden und ist weiterhin bewilligungspflichtig. Eine Bewilligung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit für Asylsuchende kann bei der zuständigen kantonalen Behörde beantragt werden.

Während des Aufenthalts in den Zentren des Bundes dürfen Asylsuchende keine Erwerbstätigkeit ausüben. Die weiteren Voraussetzungen für die Zulassung zur Erwerbstätigkeit richten sich nach dem AIG. 


Letzte Änderung 08.12.2022

Zum Seitenanfang

https://www.seco.admin.ch/content/seco/de/home/Arbeit/Personenfreizugigkeit_Arbeitsbeziehungen/schwarzarbeit/Arbeit_korrekt_melden/Pflichten_Arbeitgebenden/Auslaenderrecht/Personen_Asylbereich.html