Die Schweiz und das Streitbeilegungssystem

Beschreibung des Verfahrens

Die Streitbelegung gilt als das «Herzstück» des multilateralen Handelssystems. Sie sorgt dafür, dass der multilaterale Handel sicherer und berechenbarer ist. Die Bestimmungen zur Streitbeilegung untersagen den WTO-Mitgliedern, selbstständig über einen Verstoss gegen WTO-Regeln zu entscheiden und einseitige Massnahmen ausserhalb des vorgesehenen Verfahrens zu ergreifen. Die Schweiz hat ein offensichtliches Interesse an regelbasierten Handelsbeziehungen und damit an einem WTO-Streitbeilegungssystem, mit dem sich Handelsstreitigkeiten abschliessend regeln lassen.

Strengt ein WTO-Mitglied ein Verfahren gegen ein anderes an, wird zunächst um Konsultationen ersucht. Wird im Rahmen dieser Konsultationen innerhalb von 60 Tagen keine Einigung erzielt, kann das beschwerdeführende Mitglied beim Streitbeilegungsorgan der WTO (Dispute Settlement Body, DSB) die Einsetzung einer Sondergruppe aus unabhängigen Expertinnen und Experten (Panel) beantragen, die eine rechtliche Beurteilung des Falls vornimmt. Die Vereinbarung über Regeln und Verfahren für die Streitbeilegung der WTO (Dispute Settlement Understanding, DSU) hält fest, nach welchen Modalitäten die Entscheidung durchgesetzt wird. Setzt eine Partei die Entscheidung nicht um, so kann der geschädigte Mitgliedstaat die Genehmigung einholen, um handelspolitische Vergeltungsmassnahmen zu ergreifen (Aussetzung von Zugeständnissen oder anderen Verpflichtungen).

Berufungsverfahren: Blockade des Berufungsorgans und MPIA

Die Vereinbarung über Regeln und Verfahren für die Streitbeilegung (Dispute Settlement Understanding, DSU) räumt jeder Partei das Recht ein, beim Berufungsorgan der WTO gegen die Entscheidung eines Panels Berufung einzulegen. Allerdings ist das Berufungsorgan seit Dezember 2019 nicht mehr in der Lage, neue Fälle zu behandeln, da die USA die Neubesetzung von Richterstellen dieses Organs blockieren. Die Anzahl der ernannten Richterinnen und Richter liegt inzwischen unter dem vorgeschriebenen Minimum von drei Personen.

Aus diesem Grund haben verschiedene WTO-Mitglieder, darunter auch die Schweiz, eine vorläufige multipartite Vereinbarung verabschiedet (Multi-Party Interim Appeal Arbitration Arrangement, MPIA). Das damit geschaffene Verfahren stützt sich auf die bestehenden WTO-Regeln (Artikel 25 DSU) und gelangt zwischen den teilnehmenden Mitgliedern nur so lange zur Anwendung, bis das Berufungsorgan erneut funktionsfähig ist. Der Bundesrat hat am 3. April 2020 beschlossen, dass die Schweiz sich dieser Vereinbarung anschliesst.

Das MPIA sieht die Schaffung eines Pools von zehn Schiedsrichterinnen bzw. Schiedsrichtern vor. Jede Berufung wird von drei aus dem Pool ausgewählten Schiedsrichterinnen bzw. Schiedsrichtern behandelt.
Die Schweiz hat Professor Thomas Cottier als Kandidaten für den Schiedsrichterpool nominiert. Er wurde durch Konsens in den endgültigen Pool der zehn Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter gewählt.

Damit das MPIA in Kraft tritt, wurde das Streitbeilegungsorgan der WTO am 30. April 2020 formell darüber informiert. 25 WTO-Mitglieder beteiligen sich bisher an dieser Vereinbarung (Stand per 4. August 2020): Australien, Benin, Brasilien, Chile, China, Costa Rica, die EU, Ekuador, Guatemala, Island, Kanada, Kolumbien, Hongkong, Macao, Mexiko, Montenegro, Nicaragua, Neuseeland, Norwegen, Pakistan, Peru, Singapur, die Schweiz, die Ukraine und Uruguay). Interessierte Mitglieder können der Vereinbarung jederzeit beitreten.

Medienmitteilung des Bundesrates vom 30. April 2020 DE FR EN

Verfahren mit Beteiligung der Schweiz

Als Partei (2018)

USA − Stahl- und Aluminiumerzeugnisse (Schweiz) (DS556)
Seit dem 23. März 2018 erheben die USA unter Berufung auf Gründe der nationalen Sicherheit zusätzliche Einfuhrzölle in Höhe von 25 % auf bestimmte Stahlprodukte und in Höhe von 10 % auf bestimmte Aluminiumprodukte. Am 9. Juli 2018 leitete die Schweiz bei der WTO ein Streitbeilegungsverfahren gegen die von den USA verhängten Einfuhrbeschränkungen für bestimmte Stahl- und Aluminiumprodukte ein. Die Schweiz ist der Ansicht, dass diese Massnahmen gegen das WTO-Recht verstossen. Wie acht andere WTO-Mitglieder hat die Schweiz 2018 ein WTO-Streitbeilegungsverfahren eingeleitet. Das Verfahren wurde aufgrund der COVID-19-Pandemie verzögert und dauerte insgesamt mehr als vier Jahre. Das Panel teilte der WTO am 9. Dezember 2022 seine Entscheidung mit und kam zu dem Schluss, dass die US-Massnahmen gegen einige Bestimmungen des GATT verstiessen und nicht durch die von den USA geltend gemachte Sicherheitsausnahme gerechtfertigt seien.

Status: Panelbericht vom 9. Dezember 2022
 

 Panelbericht vom 9.12.2022 - FR / EN

Link zur Webseite der Streitigkeiten EN / FR / ES

Als Drittpartei (seit 2018)

Ist ein WTO-Mitglied als Drittpartei an einer Streitigkeit beteiligt, hat es ein Recht (aber keine Pflicht) auf Anhörung durch das Panel und kann schriftliche Stellungnahmen zum Inhalt der Streitsache einreichen. Als Drittpartei erhält das Mitglied ausserdem die ersten schriftlichen Stellungnahmen der Parteien, kann an einer Sitzung mit dem Panel und den Parteien teilnehmen (Sitzung der Drittparteien) und dort eine mündliche Erklärung abgeben sowie die Fragen des Panels beantworten. Jedes Mitglied, das ein wesentliches Interesse hat, kann sich als Drittpartei in einem Panelverfahren konstituieren, wobei ein systemisches Interesse in der Praxis bereits ausreicht.

USA − Bestimmte Massnahmen für Stahl- und Aluminiumerzeugnisse:

Zusätzliche Zölle für bestimmte Erzeugnisse mit Ursprung in den USA:

Letzte Änderung 15.03.2023

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