Freihandelsabkommen mit den zentralamerikanischen Staaten

Bern, 15.08.2014 - Das Freihandelsabkommen zwischen der EFTA und den zwei zentral-amerikanischen Staaten Costa Rica und Panama wird für die Schweiz am 29. August 2014 in Kraft treten. Die eidgenössischen Räte haben dem im Rahmen der EFTA ausgehandelten Abkommen im Juni 2014 zugestimmt. Dieses Abkommen wird zur Dynamisierung der Handelsbeziehungen zwischen den Vertragspartnern beitragen.

Das am 24. Juni 2013 mit Costa Rica und Panama unterzeichnete Abkommen entspricht weitgehend den neueren, mit Drittstaaten abgeschlossenen Freihandelsabkommen der EFTA-Staaten (Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweiz) und hat einen sektoriell umfassenden Geltungsbereich. Es beinhaltet Bestimmungen über den Waren- und Dienstleistungshandel, Investitionen, den Schutz des geistigen Eigentums, den Wettbewerb, das öffentliche Beschaffungswesen, Handel und nachhaltige Entwicklung, wirtschaftliche und technische Zusammenarbeit sowie institutionelle Fragen. Das Abkommen wird den Zugang für Schweizer Waren- und Dienstleistungsexporte und Investitionen auf den beiden dynamischen zentralamerikanischen Märkten verbessern, den gegenseitigen Handel erleichtern, den Zugang zu den öffentlichen Beschaffungsmärkten abdecken, den Schutz des geistigen Eigentums verstärken, allgemein die Rechtssicherheit für den wirtschaftlichen Austausch verbessern sowie zur nachhaltigen Entwicklung beitragen.

In Bezug auf die Industrieprodukte (einschliesslich Fisch und Meeresprodukte) und die verarbeiteten Landwirtschaftsprodukte gewähren Costa Rica und Panama den EFTA-Staaten Marktzugangsbedingungen, die vergleichbar sind mit jenen, die sie der EU zugestehen. Dank diesem Abkommen werden die EFTA-Staaten ab Inkrafttreten oder nach Übergangfristen von i.d.R. fünf bis zehn Jahren insbesondere für alle Industrieprodukte und Fisch sowie andere Meeresprodukte von einem zollfreien Zugang auf den costa-ricanischen und panamaischen Markt profitieren.

Damit schafft das Abkommen für Schweizer Wirtschaftsakteure gegenüber Konkurrenten aus Ländern, die kein Freihandelsabkommen mit den beiden zentralamerikanischen Staaten haben, einen Wettbewerbsvorteil auf diesen Märkten. Darüber hinaus beugt das Abkommen dem Diskriminierungspotenzial gegenüber anderen Freihandelspartnern der beiden zentralamerikanischen Staaten vor.


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Letzte Änderung 14.05.2024

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