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Die Revision betrifft inhaltlich die Aufnahme der neuen beruflichen Grundbildung Systemgastronomiefachfrau EFZ/Systemgastronomiefachmann EFZ in die WBF-Verordnung (neuer Art. 2 Abs. 1 Bst. j). Der Umfang der bewilligungsfreien Nacht- und Sonntagsarbeit ist derselbe wie in den bereits bisher unter Art. 2 der WBF-Verordnung aufgeführten beruflichen Grundbildungen im Gastgewerbe und in der Hauswirtschaft.
In formeller Hinsicht wurden die Berufsbezeichnungen für die beruflichen Grundbildungen Kauffrau EFZ/Kaufmann EFZ, Lebensmitteltechnologin EFZ/Lebensmitteltechnologe EFZ und Anlagenführerin EFZ/Anlagenführer auf den aktuellen Stand gebracht und die nicht mehr angebotene Ausbildung Pflegeassistentin/Pflegeassistent aus der Verordnung gestrichen. Der Umfang der ohne Bewilligung zulässigen Nacht- und Sonntagsarbeit in den erwähnten beruflichen Grundbildungen bleibt unverändert.
Die Revision betrifft die Aufnahme der neuen beruflichen Grundbildung Assistentin Gesundheit und Soziales EBA/Assistent Gesundheit und Soziales EBA in die EVD-Verordnung. Der Umfang der bewilligungsfreien Nacht- und Sonntagsarbeit ist derselbe wie für die bereits bisher unter Art. 10 der EVD-Verordnung aufgeführten beruflichen Grundbildungen des Gesundheitswesens.
Die Revision betrifft die Aufnahme der neuen beruflichen Grundbildung Veranstaltungsfachfrau EFZ/Veranstaltungsfachmann EFZ in die EVD-Verordnung. Jugendliche Lernende dieser beruflichen Grundbildung dürfen in dem in der Verordnung festgelegten Umfang bewilligungsfrei Nacht- und Sonntagsarbeit leisten.
Bei dieser Änderung der Verordnung wurde gleichzeitig die Gelegenheit ergriffen, die Gliederung und Gestaltung zu verbessern und redaktionelle Anpassungen vorzunehmen. Aus formellen Gründen wurde deshalb eine Totalrevision der bestehenden EVD-Verordnung notwendig, inhaltlich wurde jedoch einzig die oben genannte berufliche Grundbildung neu aufgenommen (Art. 12 der Verordnung).
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