Diese Ausgabe ist für Browser ohne zureichende CSS-Unterstützung gedacht und richtet sich vor allem an Sehbehinderte. Alle Inhalte sind auch mit älteren Browsern voll nutzbar. Für eine grafisch ansprechendere Ansicht verwenden Sie aber bitte einen moder
Beginn Inhaltsbereich
Die nachfolgenden Antworten beziehen sich auf Arbeitsvertragsverhältnisse des Privatrechts. Öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnisse wie Anstellungen in der Verwaltung oder in staatlichen Unternehmen unterstehen meist eigenen Regeln, sodass die nachfolgenden Antworten für sie nicht oder nur eingeschränkt gelten.
In welchem Gesetz ist das Arbeitsvertragsrecht geregelt?
Welche weiteren Gesetze müssen im Arbeitsrecht beachtet werden?
Auch das Arbeitsgesetz (ArG) und die dazu gehörenden Verordnungen enthalten Bestimmungen über den Arbeitnehmerschutz. Im Arbeitsgesetz geht es um Themen wie Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, zulässige Höchstarbeitszeiten, Pausen, Nacht- und Sonntagsarbeit, Schichtarbeit, Schutz schwangerer Arbeitnehmerinnen, Schutz jugendlicher Arbeitnehmer.
Nicht alle Arbeitsverhältnisse unterstehen dem Arbeitsgesetz. Nicht darunter fallen - abgesehen von einigen Bestimmungen über den Gesundheitsschutz - die öffentlichen Verwaltungen, die Unternehmen des öffentlichen Verkehrs, landwirtschaftliche Betriebe und private Haushaltungen (Art. 2 ArG). Grundsätzlich nicht anwendbar ist das Arbeitsgesetz auch auf Arbeitnehmer, die eine höhere leitende Tätigkeit, eine wissenschaftliche oder eine selbständige künstlerische Tätigkeit ausüben. Dasselbe gilt für Lehrer, Erzieher, Aufseher in Anstalten, Handelsreisende und Heimarbeitnehmer (Art. 3 ArG).
Für Temporärarbeitnehmer ist das Arbeitsvermittlungsgesetz (AVG) mit der dazu gehörenden Verordnung eine wichtige Rechtsquelle, für Lernende das Berufsbildungsgesetz, für Arbeitnehmer mit ausländischem Pass das Ausländergesetz (AuG). Von grosser Bedeutung im Arbeitsrecht sind ferner die Gesetze, die die verschiedenen Zweige der Sozialversicherung regeln (AHVG, BVG, UVG, FamZG usw.). Die Mitwirkungsrechte der Arbeitnehmer und der Arbeitnehmervertretungen ergeben sich aus dem Mitwirkungsgesetz (MwG).
Was ist ein Einzelarbeitsvertrag ?
Was ist ein Gesamtarbeitsvertrag (GAV)?
Der GAV ist ein Vertrag zwischen Arbeitgebern oder Arbeitgeberverbänden und Arbeitnehmerverbänden (Gewerkschaften). Er regelt die Lohn- und Arbeitsbedingungen in den ihm unterstellten Arbeitsverhältnissen.
Der GAV muss von allen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, die Mitglied einer GAV-Partei sind oder sich dem GAV angeschlossen haben (angeschlossene Arbeitgeber und Arbeitnehmer), beachtet werden. Anders als bei einem normalen Vertrag bewirkt der GAV eine Bindung der angeschlossenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die am Vertragsschluss selber gar nicht beteiligt waren. Da die Arbeitnehmer und Arbeitgeber als Mitglieder ihrer Verbände Einfluss auf die Vertragspolitik haben, ist diese Bindungswirkung jedoch gerechtfertigt.
Welche Arbeitgeber und Arbeitnehmer unterstehen einem Gesamtarbeitsvertrag?
Arbeitsverhältnisse unterstehen in folgenden Fällen einem Gesamtarbeitsvertrag:
Auf welche Arbeitsverhältnisse ist der GAV anwendbar?
Jeder GAV enthält Bestimmungen über den Geltungsbereich (meistens ganz am Anfang). Der GAV definiert den sachlichen Geltungsbereich, d.h. auf welchen Wirtschaftszweig oder Teil eines Wirtschaftszweigs er anwendbar ist. In der Umschreibung des persönlichen Geltungsbereichs werden oft bestimmte Kategorien von Arbeitnehmenden ganz oder teilweise vom Geltungsbereich ausgeschlossen. Häufig findet sich zum Beispiel die Bestimmung, dass leitende Angestellte nicht unter den GAV fallen. Nur wenn ein bestimmtes Arbeitsverhältnis in dem im GAV selbst definierten Geltungsbereich liegt, ist der GAV anwendbar.
Was muss beachtet werden, wenn ein GAV anwendbar ist?
Was gilt, wenn ein GAV ausser Kraft tritt?
Wo können GAV bezogen werden?
Was ist ein Normalarbeitsvertrag (NAV)?
Der NAV ist im Gegensatz zum GAV keine vertragliche Vereinbarung, sondern eine durch die Behörde erlassene Verordnung, die für bestimmte Arbeitsverhältnisse unmittelbar anwendbare Bestimmungen (Art. 360 Abs. 1 OR) betreffend Abschluss, Inhalt und Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufstellt (Art. 359 Abs. 1 OR). NAV werden vom Bundesrat erlassen, wenn sie für mehrere Kantone Gültigkeit haben (Art. 359a Abs. 1 OR); bzw. von den Kantonen, wenn sie nur für einen Kanton gelten. Das OR verpflichtet die Kantone, für Arbeitnehmende in der Landwirtschaft und im Hausdienst einen NAV zu erlassen, welcher namentlich die Arbeits- und Ruhezeiten und die Arbeitsbedingungen der weiblichen und jugendlichen Arbeitnehmer regeln (Art. 359 Abs. 2 OR).
Es ist zu unterschieden zwischen gewöhnlichen NAV und NAV mit zwingenden Mindestlöhnen, die bei wiederholter missbräuchlicher Unterbietung von orts-, berufs- oder branchenüblichen Löhnen innerhalb einer Branche oder eines Berufs erlassen werden.
Gewöhnliche Normalarbeitsverträge regeln verschiedene Bereiche des Arbeitsverhältnisses. Es ist aber zulässig, im Einzelarbeitsvertrag von den Lohn- und Arbeitsbedingungen gemäss NAV zu Lasten der Arbeitnehmenden abzuweichen. Je nach NAV wird verlangt, dass die von NAV abweichenden arbeitsvertraglichen Bestimmungen schriftlich niedergelegt werden müssen.
Welche Arbeitsverhältnisse unterstehen einem NAV und wo können NAV bezogen werden?
Ende Inhaltsbereich