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Die nachfolgenden Antworten beziehen sich auf Arbeitsvertragsverhältnisse des Privatrechts. Öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnisse wie Anstellungen in der Verwaltung oder in staatlichen Unternehmen unterstehen meist eigenen Regeln, sodass die nachfolgenden Antworten für sie nicht oder nur eingeschränkt gelten.
Muss ein Arbeitsvertrag schriftlich abgeschlossen werden?
Nein, grundsätzlich nicht. Ein Arbeitsvertrag kann demzufolge auch mündlich abgeschlossen werden (Art. 320 OR). Vom Bestehen eines Arbeitsvertrages wird sogar dann ausgegangen, wenn scheinbar überhaupt keine vertragliche Abmachung besteht. Nimmt nämlich der Arbeitgeber eine Arbeitsleistung entgegen, von der er annehmen muss, dass sie nur gegen Lohn geleistet wird, so genügt dies schon, dass die gesetzlichen Bestimmungen über das Arbeitsvertragsrecht zur Anwendung kommen (Art. 320 Abs. 2 OR).
Ausnahmsweise ist die Einhaltung der Schriftform notwendig. Dies ist der Fall beim Lehrvertrag, der nur rechtsgültig ist, wenn er schriftlich abgeschlossen wurde (Art. 344a OR). Teilweise ist dies auch der Fall beim Handelsreisendenvertrag, also dem Arbeitsvertrag der Aussendienstler, bei welchem wichtige Vertragspunkte schriftlich abgefasst sein müssen, und - wenn dies unterlassen wird - die Vorschriften des Obligationenrechts zur Anwendung kommen (Art. 347a OR). Auch beim normalen Arbeitsvertrag bedürfen bestimmte Vertragsklauseln der Schriftform, so beispielsweise der Verzicht auf eine Entschädigung für geleistete Überstunden (Art. 321c Abs. 3 OR).
Welche Informationspflichten hat ein Arbeitgeber?
Zu beachten ist, dass das Gesetz (Art. 330b OR) dem Arbeitgeber bei Abschluss eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses oder eines mehr als einmonatigen Arbeitsverhältnisses eine gewisse Informationspflicht auferlegt. Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer in diesen Fällen spätestens einen Monat nach Beginn des Arbeitsverhältnisses schriftlich zu informieren über:
- die Namen der Vertragsparteien,
- das Datum des Beginns des Arbeitsverhältnisses,
- die Funktion des Arbeitnehmers,
- den Lohn und allfällige Lohnzuschläge,
- die wöchentliche Arbeitszeit.
Werden mitteilungspflichtige Vertragselemente während des Arbeitsverhältnisses geändert, so sind auch diese Änderungen dem Arbeitnehmer spätestens einen Monat, nachdem sie wirksam geworden sind, schriftlich mitzuteilen.
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