Staatssekretariat für Wirtschaft SECO

Diese Ausgabe ist für Browser ohne zureichende CSS-Unterstützung gedacht und richtet sich vor allem an Sehbehinderte. Alle Inhalte sind auch mit älteren Browsern voll nutzbar. Für eine grafisch ansprechendere Ansicht verwenden Sie aber bitte einen moder

Beginn Sprachwahl



Beginn Inhaltsbereich

Beginn Navigator

Ende Navigator



Flankierende Massnahmen

Um Erwerbstätige vor der missbräuchlichen Unterschreitung der in der Schweiz geltenden Lohn- und Arbeitsbedingungen zu schützen, welche im Zusammenhang mit der Einführung des freien Personenverkehrs eintreten können, wurden am 1. Juni 2004 arbeitsmarktliche Massnahmen eingeführt. Diese ermöglichen die Kontrolle der Einhaltung der minimalen oder üblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen am Arbeitsort. Werden Verstösse gegen verbindliche Löhne festgestellt, greifen auf individueller Ebene Massnahmen wie Sanktionen gegen fehlbare Arbeitgeber. Auf genereller Ebene wurden Massnahmen vorgesehen, welche sich auf eine gesamte Branche erstrecken können.

Die flankierenden Massnahmen umfassen im Wesentlichen die folgenden Regelungen:

  • Das Entsendegesetz verpflichtet ausländische Arbeitgeber, die Arbeitnehmende im Rahmen einer grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung in die Schweiz entsenden, zur Einhaltung von minimalen Lohn- und Arbeitsbedingungen gemäss den entsprechenden schweizerischen Vorschriften.
  • Bei wiederholter missbräuchlicher Lohnunterbietung können Bestimmungen eines Gesamtarbeitsvertrages (GAV), die Mindestlöhne, Arbeitszeiten und paritätischen Vollzug betreffen, im Sinne von Artikel 1a des Bundesgesetzes über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen leichter allgemeinverbindlich erklärt werden. Diese Massnahme gilt sowohl für in- wie auch für ausländische Betriebe.
  • In Branchen, in denen es keine GAV gibt, können bei wiederholter missbräuchlicher Lohnunterbietung Normalarbeitsverträge (NAV) im Sinne von Artikel 360a des Obligationenrechts mit zwingenden Mindestlöhnen erlassen werden. Diese Massnahme gilt für alle Betriebe der jeweiligen Branche.

Arbeitsmarktüberwachung im Rahmen der flankierenden Massnahmen

Mit der Umsetzung der flankierenden Massnahmen wurden verschiedene Akteure betraut. In Branchen ohne einen allgemeinverbindlich erklärten GAV überwachen die tripartiten Kommissionen den Arbeitsmarkt, in Branchen allgemeinverbindlich erklärten GAV kontrollieren die paritätischen Kommissionen deren Einhaltung. Es herrscht ein Vollzugsdualismus.

Die in den Kantonen und auf Bundesebene eingesetzten tripartiten Kommissionen, jeweils mit Vertretern von Behörden, Arbeitgebern und Gewerkschaften, beobachten den Arbeitsmarkt, kontrollieren die Einhaltung von zwingenden NAV, melden Verstösse an die kantonalen Vollzugsbehörden und können Massnahmen wie den Erlass eines NAV mit zwingenden Mindestlöhnen oder die erleichterte Allgemeinverbindlicherklärung eines GAV beantragen.

Die paritätischen Kommissionen, die mit der Durchsetzung des allgemeinverbindlich erklärten GAV betraut sind, kontrollieren die Einhaltung der Bestimmung des GAV bei Schweizer Betrieben. Ihnen überträgt das Entsendegesetz zusätzlich die Kontrolle der Einhaltung des GAV durch Entsendebetriebe. Stellen die paritätischen Kommissionen Verstösse fest, sind sie zur Meldung an die für die Sanktionierung zuständigen kantonalen Behörden verpflichtet.

Berichte des SECO über den Vollzug der flankierenden Massnahmen

Das SECO publiziert regelmässig einen Bericht über die Umsetzung der flankierenden Massnahmen.

Sanktionen

Das SECO führt eine Liste der Arbeitgeber, die gegen Bestimmungen des Entsendegesetzes verstossen haben. Diese Liste ist öffentlich. In der im Internet publizierten Liste erscheinen diejenigen Arbeitgeber, gegen die eine Dienstleistungssperre verhängt worden ist. Eine Liste aller Arbeitgeber, die Gegenstand einer rechtskräftigen Sanktion gewesen sind, kann angefordert werden.
Typ: PDF
Liste der verhängten Dienstleistungssperren
sortiert nach Datum
Letzte Änderung: 31.05.2013 | Grösse: 463 kb | Typ: PDF

Solidarhaftung

Am 14. Dezember 2012 hat das Parlament die Verstärkung der existierenden Solidarhaftung im «Bundesgesetz über die flankierenden Massnahmen bei entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und über die Kontrolle der in Normalarbeitsverträgen vorgesehene Mindestlöhne» (Entsendegesetz, SR 823.20) verabschiedet.

Die Verstärkung der Solidarhaftung gilt für das Bauhaupt- und das Baunebengewerbe. Werden in einer Vergabekette die in der Schweiz geltenden minimalen Lohn- und Arbeitsbedingungen von einem Subunternehmer nicht eingehalten, kann der Erstunternehmer neu zivilrechtlich auf Lohnnachzahlungen belangt werden. Der Erstunternehmer haftet subsidiär zu seinem Subunternehmer. Er kann sich allerdings von der Haftung befreien, wenn er sich vom Subunternehmer glaubhaft darlegen lässt, dass dieser die minimalen Lohn- und Arbeitsbedingungen einhält.

Die Umsetzung der Solidarhaftung wird in der Verordnung über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Entsverordnung, SR 823.201) konkretisiert.
Typ: PDF
Erläuternder Bericht zur Subunternehmerhaftung - Sommer 2012
Letzte Änderung: 12.04.2013 | Grösse: 159 kb | Typ: PDF

Typ: PDF
Text des Erlasses
Letzte Änderung: 12.04.2013 | Grösse: 104 kb | Typ: PDF


Ende Inhaltsbereich



Staatssekretariat für Wirtschaft SECO
Kontakt | Rechtliche Grundlagen
http://www.seco.admin.ch/themen/00385/00448/00449/index.html?lang=de