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Um Erwerbstätige vor der missbräuchlichen Unterschreitung der in der Schweiz geltenden Lohn- und Arbeitsbedingungen zu schützen, welche im Zusammenhang mit der Einführung des freien Personenverkehrs eintreten können, wurden am 1. Juni 2004 arbeitsmarktliche Massnahmen eingeführt. Diese ermöglichen die Kontrolle der Einhaltung der minimalen oder üblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen am Arbeitsort. Werden Verstösse gegen verbindliche Löhne festgestellt, greifen auf individueller Ebene Massnahmen wie Sanktionen gegen fehlbare Arbeitgeber. Auf genereller Ebene wurden Massnahmen vorgesehen, welche sich auf eine gesamte Branche erstrecken können.
Mit der Umsetzung der flankierenden Massnahmen wurden verschiedene Akteure betraut. In Branchen ohne einen allgemeinverbindlich erklärten GAV überwachen die tripartiten Kommissionen den Arbeitsmarkt, in Branchen allgemeinverbindlich erklärten GAV kontrollieren die paritätischen Kommissionen deren Einhaltung. Es herrscht ein Vollzugsdualismus.
Die in den Kantonen und auf Bundesebene eingesetzten tripartiten Kommissionen, jeweils mit Vertretern von Behörden, Arbeitgebern und Gewerkschaften, beobachten den Arbeitsmarkt, kontrollieren die Einhaltung von zwingenden NAV, melden Verstösse an die kantonalen Vollzugsbehörden und können Massnahmen wie den Erlass eines NAV mit zwingenden Mindestlöhnen oder die erleichterte Allgemeinverbindlicherklärung eines GAV beantragen.
Am 14. Dezember 2012 hat das Parlament die Verstärkung der existierenden Solidarhaftung im «Bundesgesetz über die flankierenden Massnahmen bei entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und über die Kontrolle der in Normalarbeitsverträgen vorgesehene Mindestlöhne» (Entsendegesetz, SR 823.20) verabschiedet.
Die Verstärkung der Solidarhaftung gilt für das Bauhaupt- und das Baunebengewerbe. Werden in einer Vergabekette die in der Schweiz geltenden minimalen Lohn- und Arbeitsbedingungen von einem Subunternehmer nicht eingehalten, kann der Erstunternehmer neu zivilrechtlich auf Lohnnachzahlungen belangt werden. Der Erstunternehmer haftet subsidiär zu seinem Subunternehmer. Er kann sich allerdings von der Haftung befreien, wenn er sich vom Subunternehmer glaubhaft darlegen lässt, dass dieser die minimalen Lohn- und Arbeitsbedingungen einhält.
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