Diese Ausgabe ist für Browser ohne zureichende CSS-Unterstützung gedacht und richtet sich vor allem an Sehbehinderte. Alle Inhalte sind auch mit älteren Browsern voll nutzbar. Für eine grafisch ansprechendere Ansicht verwenden Sie aber bitte einen moder
Beginn Inhaltsbereich
Am 1. Juni 2002 sind die sieben bilateralen Abkommen I zwischen der Schweiz und der Europäischen Union in Kraft getreten. Eines dieser Abkommen führt zwischen der Schweiz und der EU schrittweise die Grundregeln der Personenfreizügigkeit, wie sie innerhalb der EU zur Anwendung gelangen, ein. Staatsangehörige der Schweiz und der EU-Staaten erhalten das Recht, Arbeitsplatz bzw. Aufenthaltsort innerhalb der Staatsgebiete der Vertragsparteien frei zu wählen.
Die bilateralen Abkommen sind auf die Mitgliedstaaten der EFTA (Liechtenstein, Norwegen, Island) ausgedehnt worden.
Im Jahr 2005 wurde die Ausdehnung des Abkommens über die Personenfreizügigkeit auf zehn im Jahr 2004 der EU beigetretenen Staaten vom Volk genehmigt und am 1. April 2006 in Kraft gesetzt. Mit der Ausdehnung der Freizügigkeit wurden ausserdem Wirksamkeit und Vollzug der flankierenden Massnahmen verstärkt. Diese Massnahmen traten ebenfalls am 1. April 2006 in Kraft. Am 8. Februar 2009 hat das Volk die Ausdehnung der Freizügigkeit auf die im Jahr 2007 der EU beigetretenen Mitgliedstaaten Rumänien und Bulgarien genehmigt. Mit der Ausdehnung auf Bulgarien und Rumänien am 1. Juni 2009 wurde der Vollzug der flankierenden Massnahmen weiter optimiert.
Ende Inhaltsbereich