Im Chemikalienrecht teilen sich Bund und Kantone die Vollzugsaufgaben.
Der Bund ist zuständig:
- für alle Melde-, Anmelde- und Bewilligungsverfahren. Im Rahmen dieser Verfahren überprüft er auch die Einstufung, so z.B. bei neuen Stoffen, bei Biozidprodukten und bei Pflanzenschutzmitteln.
- für die stichprobenweise Überprüfung der Selbstkontrolle von Chemikalien, die nicht anmelde- oder bewilligungspflichtig sind (alte Stoffe, Zubereitungen, Gegenstände).
Die Kantone sind zuständig:
- für die Marktkontrolle aller Chemikalien, wobei der Bund eine koordinative und unterstützende Funktion wahrnimmt. Zur Marktüberwachung gehören beispielsweise die Überprüfung der Einhaltung diverser produktebezogener Vorschriften (Stoffverbote, Gehaltslimiten, Kennzeichnungsvorschriften, Werbeaufschriften) oder die Überprüfung vor Ort, ob Melde- und Bewilligungspflichten eingehalten worden sind.
- für die Überwachung von Vorschriften über den Umgang mit Chemikalien (z.B. Bestimmungen zur Aufbewahrung oder die Einhaltung von Anwendungsvorschriften wie das Verbot des Ausbringens von Pflanzenschutzmitteln in der Grundwasserschutzzone S1).
Der Vollzug des Arbeitnehmerschutzrechtes ist auf die Kantone resp. die Arbeitsinspektorate, den Bund (SECO-Direktion für Arbeit) und die SUVA aufgeteilt.
Diese Organe vollziehen in den Betrieben auch jene Bestimmungen des Chemikalienrechts, die sich direkt an die Verwender von Chemikalien richten, z.B. die Pflicht die Sicherheitsdatenblätter der verwendeten Chemikalien aufzubewahren und deren Informationen zu berücksichtigen.