Staatssekretariat für Wirtschaft SECO

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Schutzmassnahmen

Grundsätzlich sind zur Einschränkung der Exposition der Arbeitnehmenden zuerst technische (örtliche Absaugung, Belüftung, etc.) oder organisatorische Massnahmen zu treffen.
Reichen diese nicht aus um die Exposition auf ein akzeptables Mass zu begrenzen, muss zusätzlich eine persönliche Schutzausrüstung verwendet werden. Die notwendige persönliche Schutzausrüstung muss gemäss der Risikobewertung evaluiert und angepasst werden.

 
Der Hersteller eines chemischen Stoffes oder einer chemischen Zubereitung muss gemäss Chemikalienverordnung (ChemV) Anhang 2 im Sicherheitsdatenblatt (SDB) unter dem Kapitel Handhabung folgende Angaben über die notwendigen Massnahmen machen:
Das Sicherheitsdatenblatt (SDB) muss gemäss Art. 53 der Chemikalienverordnung (ChemV) die Anforderungen nach Anhang 2 erfüllen. Der Hersteller ist verpflichetet im SDB unter Kapitel 8 folgende Angaben zur persönlichen Schutzausrüstung zu machen.

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