Zu den physikalischen Einwirkungen am Arbeitsplatz gemäss Artikel 2 der Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz zählen auch elektrische - elektromagnetische - magnetische Felder (EMF).
Sie dürfen die Gesundheit und das Wohlbefinden der Arbeitnehmenden nicht beeinträchtigen. Die NIS-Belastung durch betriebsexterne Quellen (z.B. Stromleitungen, Sendeanlagen, Eisenbahnen) ist auf der Grundlage des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) mit der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) geregelt [SR 814.710]. Zum Schutz der Bevölkerung gelten Immissionsgrenzwerte, welche vor allen wissenschaftlich erwiesenen Gefahren schützen. Zusätzlich - basierend auf dem Vorsorgeprinzip des Umweltschutzgesetzes - wurden noch die strengeren Anlagegrenzwerte festgelegt, mit denen vor allem die Immissionen an Orten mit empfindlicher Nutzung (OMEN), das sind z.B. Wohnbereiche, Schulen, Spitäler, aber auch ständige Arbeitsplätze niedrig gehalten werden.
Für berufliche Expositionen durch betriebsinterne Quellen (z.B. Schweissgeräte, Induktionsheizungen, Galvanisiereinrichtungen, Stromverteilungen) gelten gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) die Verordnung über die Unfallverhütung (VUV) [SR 832.30] und die darauf basierenden Grenzwerte am Arbeitsplatz [Suva 1903.d]. Personen mit aktiven medizinischen Implantaten (z.B. Herzschrittmacher, Defibrillatoren) sind möglicherweise auch beim Einhalten dieser Grenzwerte ungenügend geschützt. In solchen Fällen ist eine besondere Abklärung erforderlich. Im Sinne einer Vorsorge sollen NIS-Belastungen bei beruflicher Exposition auch unterhalb dieser Grenzwerte möglichst reduziert oder vermieden werden.