Staatssekretariat für Wirtschaft SECO

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-- Kurzarbeit

Am 31. Dezember 2011 läuft das befristete Gesetz zu den Stabilisierungsmassnahmen (StabG) aus. Aufgrund der aktuellen Wirtschaftslage wird ab 1. Januar 2012 die Höchstdauer zum Bezug von Kurzarbeitsentschädigung von 12 auf 18 Monate erhöht sowie die verkürzte Karenzfrist wieder eingeführt. Diese Massnahmen sind befristet bis zum 31. Dezember 2013.

Zweck
Die Arbeitslosenversicherung deckt den von Kurzarbeit betroffenen Arbeitgebern über einen gewissen Zeitraum einen Teil der Lohnkosten. Damit soll verhindert werden, dass infolge kurzfristiger und unvermeidbarer Arbeitsausfälle Kündigungen ausgesprochen werden.

Im Gegensatz zur Arbeitslosenentschädigung werden die Leistungen an den/die ArbeitgeberIn ausgerichtet. Jede/r ArbeitnehmerIn hat jedoch das Recht, die Kurzarbeitsentschädigung abzulehnen. Der/Die ArbeitgeberIn muss diesen Arbeitnehmern weiterhin den vollen Lohn auszahlen. Für die ArbeitnehmerInnen besteht dann jedoch ein erhöhtes Risiko, die Kündigung zu erhalten.

Wer ist versichert bzw. anspruchsberechtigt?
Einen Anspruch kann der/die ArbeitgeberIn für diejenigen ArbeitnehmerInnen geltend machen, welche die obligatorische Schule abgeschlossen, das AHV-Rentenalter aber noch nicht erreicht haben. Zudem müssen die ArbeitnehmerInnen in einem ungekündigten Anstellungsverhältnis stehen.

Nicht anspruchsberechtigt sind Arbeitnehmer, die

  • in einem befristeten Arbeitsverhältnis stehen
  • auf Abruf angestellt sind
  • eine Lehre absolvieren
  • temporär angestellt sind
  • keinen bestimmbaren Ausfall erleiden oder deren Arbeitszeit nicht ausreichend kontrollierbar ist

Zudem wird der Arbeitsausfall von Personen, die in einer arbeitgeberähnlichen Funktion angestellt sind (z.B. Geschäftsführer), nicht entschädigt.

Antrag auf Kurzarbeit
Die Geltendmachung von Kurzarbeit muss durch den Arbeitgeber erfolgen. Dazu muss der/die ArbeitgeberIn bei der zuständigen kantonalen Amtsstelle eine Voranmeldung einreichen (in der Regel mindestens 10 Tage vor Beginn der Kurzarbeit). Zuständig ist die kantonale Amtsstelle jenes Kantons, in welchem der Betrieb oder die Betriebsabteilung den Sitz hat. Mit der Voranmeldung wird auch die zuständige Kasse gewählt.
Sofern die kantonale Amtsstelle die Kurzarbeit bewilligt, muss der Arbeitgeber die weiteren Geltendmachungen bei der gewählten Kasse einreichen. Die Kasse überprüft die Anspruchsvoraussetzungen im Detail und vergütet anschliessend die Kurzarbeitsentschädigung.

Leistungen
Die Kurzarbeitsentschädigung wird dem Arbeitgeber ausbezahlt. Sie beträgt nach Ablauf einer Karenzzeit noch 80% des auf die ausgefallenen Arbeitsstunden anrechenbaren Verdienstausfalls.

Wer kann mich umfassend über die Kurzarbeit informieren?
Die kantonale Amtsstelle und die Regionale Arbeitvermittlung können alle grundsätzlichen Fragen bezüglich Formulare, Voranmeldung und Betriebsabteilungen beantworten.
Für spezifische Fragen zu den Berechnungen und Leistungen, wenden Sie sich bitte an die entsprechende Arbeitslosenkasse.


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