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Sanktionsmassnahmen

Der Bund kann Zwangsmassnahmen erlassen, um Sanktionen durchzusetzen, die von der Organisation der Vereinten Nationen, der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa oder von den wichtigsten Handelspartnern der Schweiz beschlossen worden sind und die der Einhaltung des Völkerrechts, namentlich der Respektierung der Menschenrechte, dienen (Art. 1, Abs. 1 Embargogesetz). Für den Erlass der Zwangsmassnahmen ist der Bundesrat zuständig (Art. 2, Abs. 1 Embargogesetz).

Gegenwärtig bestehen Sanktionen gegen folgende Länder / Personen und Organisationen:


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Typ: PDF

21.04.2010 | 111 kb | PDF

Verordnungen zur Sperrung von Vermögenswerten bestimmter PEP



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