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Das in der EU auch unter dem Namen «Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung» (Mutual Recognition) bekannte «Cassis de Dijon»-Prinzip legt fest, dass die Mitgliedstaaten der EU ihre jeweiligen Regelungen für das Inverkehrbringen von Produkten gegenseitig anerkennen, solange keine EU-weit geltenden Vorschriften der EU bestehen.
Gemäss dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung dürfen entsprechend aus einem anderen EU-Mitgliedstaat importierte Produkte, die nach den nationalen Vorschriften des Exportlandes hergestellt worden sind, grundsätzlich überall in der EU in Verkehr gebracht werden. Beschränkungen sind nur zulässig, soweit sie aus übergeordneten öffentlichen Interessen zwingend erforderlich sind.
Das «Cassis de Dijon»-Prinzip geht auf einen Entscheid des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) von 1979 zurück und soll zur Vollendung des EU-Binnenmarktes beitragen. In diesem Urteil hatte der Gerichtshof das Verbot der Vermarktung des französischen Likörs Cassis de Dijon in Deutschland zu beurteilen, welches von der deutschen Bundesmonopolverwaltung für Branntwein damit begründet wurde, dass der beanstandete französische Likör den in der deutschen Gesetzgebung festgeschriebenen Mindestalkoholgehalt nicht erfülle.
Der EuGH hielt fest, dass die Beschränkung des freien Warenverkehrs nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig ist, etwa zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen. Diese Bedingung sei beim Mindestalkoholgehalt für Liköre jedoch nicht erfüllt, weshalb der französische Cassis de Dijon Likör in Deutschland ohne Beeinträchtigung zum Markt zugelassen werden müsse.
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