Diese Ausgabe ist für Browser ohne zureichende CSS-Unterstützung gedacht und richtet sich vor allem an Sehbehinderte. Alle Inhalte sind auch mit älteren Browsern voll nutzbar. Für eine grafisch ansprechendere Ansicht verwenden Sie aber bitte einen moder
Beginn Inhaltsbereich
Für Produkte, die gestützt auf das "Cassis de Dijon"-Prinzip Zugang zum schweizerischen Markt haben, reicht die Produktinformation nach den ausländischen Vorschriften, nach denen die Produkte hergestellt worden sind, aus (Artikel 16e THG).
Vorbehalten bleiben lediglich die Verpflichtung zur Angabe des Produktionslandes für Lebensmittel und Rohstoffe nach dem Lebensmittelgesetz sowie die Anforderungen bezüglich Schweizer Amtssprache und Angabe des Herstellers oder einer verantwortlichen Person in der Schweiz nach Artikel 4a THG. Die Produktinformation sowie die Aufmachung des Produkts dürfen jedoch nicht den Eindruck erwecken, dass das Produkt schweizerischen technischen Vorschriften entspricht.
Ende Inhaltsbereich