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Für Lebensmittel als besonders sensible Produkte gilt eine Sonderregelung zur Anwendung des "Cassis de Dijon"-Prinzips (Artikel 16c und 16d THG sowie Artikel 4 - 11 der Verordnung über das Inverkehrbringen von Produkten nach ausländischen Vorschriften, VIPaV).
Lebensmittel, welche die schweizerischen technischen Vorschriften nicht oder nicht vollständig erfüllen, die jedoch den technischen Vorschriften der EU oder eines EU/EWR-Mitgliedstaates entsprechen und dort rechtmässig in Verkehr sind, können auch in der Schweiz vermarktet werden. Im Unterschied zu den übrigen Produkten bedürfen Lebensmittel dafür vor dem erstmaligen Inverkehrbringen jedoch einer Bewilligung des Bundesamtes für Gesundheit (BAG). Die Bewilligung wird in Form einer Allgemeinverfügung erteilt und gilt für gleichartige Lebensmittel. Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller muss nachweisen, dass das Lebensmittel den technischen Vorschriften der EU oder eines EU/EWR-Mitgliedstaates entspricht und glaubhaft machen, dass das Lebensmittel in der EU oder im entsprechenden EU/EWR-Mitgliedstaat rechtmässig in Verkehr ist. Des weiteren dürfen keine überwiegenden öffentlichen Interessen (u.a. Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen) nach Artikel 4 Absatz 4 Buchstaben a-e THG gefährdet sein.
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