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Die rechtlichen Grundlagen zur Anwendung des "Cassis de Dijon"-Prinzips finden sich in Artikel 16a - 16e THG sowie in der Verordnung über das Inverkehrbringen von Produkten nach ausländischen Vorschriften (VIPaV).
Artikel 16a Absatz 1 THG sieht vor, dass Produkte, welche die schweizerischen technischen Vorschriften nicht erfüllen, unter folgenden Voraussetzungen dennoch in der Schweiz vermarktet werden können:
Das "Cassis de Dijon"-Prinzip findet gemäss Artikel 16a Absatz 2 THG keine Anwendung für:
a. Produkte, die einer Zulassungspflicht unterliegen;
b. anmeldepflichtige Stoffe nach der Chemikaliengesetzgebung;
c. Produkte, die einer vorgängigen Einfuhrbewilligung bedürfen;
d. Produkte, die einem Einfuhrverbot unterliegen;
e. Produkte, für die der Bundesrat in Artikel 2 der Verordnung über das Inverkehrbringen von Produkten nach ausländischen Vorschriften (VIPaV) eine Ausnahme beschlossen hat.
Die als Vollzugshilfe konzipierte Negativliste enthält eine nichtabschliessende Liste der- jenigen Produkte und Produktekategorien, auf die das "Cassis de Dijon"-Prinzip keine Anwendung findet.
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