Staatssekretariat für Wirtschaft SECO

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Klagerecht des Bundes

Gestützt auf das revidierte UWG (Art. 10 Abs. 3), das am 1. April 2012 in Kraft getreten ist, kann der Bund klagen, wenn er es zum Schutz des öffentlichen Interesses als nötig erachtet, namentlich wenn:

  • Das Ansehen der Schweiz im Ausland bedroht oder verletzt ist und die in ihren wirtschaftlichen Interessen betroffenen Personen im Ausland ansässig sind; oder

  • Die Interessen mehrerer Personen oder einer Gruppe von Angehörigen einer Branche oder andere Kollektivinteressen bedroht oder verletzt sind.

 Die Interventionskompetenzen des Bundes bestehen in Folgendem:

  •  Er kann beim zuständigen kantonalen Gericht eine Zivilklage (z. B. auf Unterlassung) gegen das betreffende Unternehmen einreichen.

  • Er kann bei der Polizei oder der zuständigen kantonalen Staatsanwaltschaft einen Strafantrag gegen die fehlbare(n) Person(en) wegen unlauteren Wettbewerbs hinterlegen.

Was der Bund nicht kann:

  • Der Bund hat keine Kompetenzen, Schadenersatz- oder Wiedergutmachungsansprüche geltend zu machen, weder für sich noch für die Opfer von unlauteren Geschäftspraktiken.

  • Wer auf Grund unlauterer Geschäftspraktiken Geld verloren hat, muss sich selber bemühen, dieses Geld gerichtlich zurückzufordern.
Der Bund wird in Zivil- und Strafverfahren auf der Grundlage des UWG durch das SECO vertreten.

Auf welchem Weg können Beschwerden und Beanstandungen wegen unlauterer Geschäftspraktiken eingereicht werden?

Beschwerden gegen unlautere Geschäftspraktiken können beim SECO mit dem zur Verfügung gestellten Beschwerdeformular auf folgende Art und Weise hinterlegt werden:

Per Briefpost an:
Staatssekretariat für Wirtschaft SECO
Ressort Recht
Holzikofenweg 36
CH-3006 Bern

Mit E-Mail-Versand des Online-Beschwerdeformulars an:
fair-business@seco.admin.ch

Mit Telefax-Versand des Beschwerdeformulars an:
+41 31 324 09 56

Ergibt sich die Unlauterkeit aus Werbeunterlagen wie einem Werbeschreiben, Inserat oder Ähnlichem, benötigen wir die Originale der Werbemassnahmen. In diesen Fällen empfiehlt sich eine postalische Überweisung.

  Beschwerdeformular

Typ: PDF
Beschwerdeformular betreffend unlautere Geschäftspraktiken
Letzte Änderung: 07.01.2013 | Grösse: 51 kb | Typ: PDF


Unsere Richtlinien für eine schnelle und effiziente Behandlung der Beschwerden und Beanstandungen

  • Bitte benützen Sie das Beschwerdeformular.

  • Die genaue Art der unlauteren Geschäftspraktik muss uns mitgeteilt werden.

  • Die unlautere Geschäftspraktik muss soweit möglich dokumentiert werden.

  • Je nach Art der beanstandeten Geschäftspraktik müssen wir gegebenenfalls um weitere Informationen nachsuchen.

  • Bitte keine anonymen Beschwerden schicken. Diese können wir nicht bearbeiten.

  • Ihre Informationen werden innerhalb der Bundesverwaltung vertraulich behandelt und nicht an Dritte weitergeben. Im Falle eines Strafantrags oder einer Zivilklage durch das SECO werden aber Ihre persönlichen Daten an die Strafbehörden (Polizei, Staatsanwaltschaft und Strafgerichte) sowie an die Zivilgerichte weitergegeben.

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E-Mail
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