Unzulässige technische Überwachung

ueberwachung

Die unzulässige technische Überwachung der Mitarbeitenden ist eine Form der Verletzung der persönlichen Integrität. Das Arbeitsgesetz verpflichtet den Arbeitgeber die erforderlichen Massnahmen zum Schutz der persönlichen Integrität der Arbeitnehmenden vorzusehen.  

Überwachungs- und Kontrollsysteme, die das Verhalten der Arbeitnehmenden am Arbeitsplatz überwachen sollen, dürfen nicht eingesetzt werden.  

Mit Überwachungs- und Kontrollsystemen sind in erster Linie alle technischen Systeme gemeint, mit Hilfe deren die Tätigkeiten oder Verhaltensweisen von Arbeitnehmenden erfasst werden können. Beispiele sind:

  • Videoanlagen mit Liveüberwachung oder Aufzeichnung
  • Mikrophone oder Gegensprechanlagen mit Aufnahmefunktion
  • Ortungssysteme (GPS, RFID etc.) mit Liveüberwachung oder Aufzeichnung
  • Informatikmittel mit Data-Logger (URL, E-Mail, Spyware, Systemlogs etc.)
  • Telefonzentralen, Telefonanlagen mit Abhör- oder Aufzeichnungsmöglichkeit
  • Fax-, Scan- und Fotokopiergeräte mit Dokumentenspeicher

Wer Überwachungs- und Kontrollsysteme in Bereichen mit Arbeitsplätzen einführt, hat die Systeme rechtskonform zu installieren und zu betreiben.

Folgen von Verletzungen der persönlichen Integrität

Wer vor Angriffen auf seine Persönlichkeit nicht sicher ist, leidet physisch und psychisch und kann sein Leistungspotenzial nicht mehr ausschöpfen.

Rechtliche Grundlagen

Bundesgesetze und Verordnungen

Wegleitungen

Letzte Änderung 08.02.2019

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https://www.seco.admin.ch/content/seco/de/home/Arbeit/Arbeitsbedingungen/gesundheitsschutz-am-arbeitsplatz/Psychosoziale-Risiken-am-Arbeitsplatz/Ueberwachung.html