Abstimmung über die Änderung des Kriegsmaterialgesetzes
Am 19. Dezember 2025 hat das Parlament das Kriegsmaterialgesetz geändert. Die Änderung soll es dem Bundesrat ermöglichen, angemessen auf die neuen sicherheits- und aussenpolitischen Herausforderungen zu reagieren, vor denen die Schweiz heute steht – in einem geopolitischen Umfeld, das sich in den vergangenen Jahren stark verschlechtert hat. Gegen die Änderung wurde das Referendum ergriffen; die Stimmbevölkerung entscheidet darüber am 29. November 2026 an der Urne.
Am 29. September 2026 hat der Bundespräsident im Namen des Bundesrates die Abstimmungskampagne zur Änderung des Kriegsmaterialgesetzes eröffnet:
Die Vorlage
Das Kriegsmaterialgesetz legt fest, unter welchen Voraussetzungen Waffen, Waffensysteme und Waffenteile exportiert werden dürfen. Ein Export wird beispielsweise nicht bewilligt, wenn das Bestimmungsland in einen bewaffneten Konflikt verwickelt ist oder Menschenrechte verletzt. Ausgeschlossen ist ein Export auch, wenn das Risiko besteht, dass das Kriegsmaterial gegen die Zivilbevölkerung eingesetzt oder unerlaubt weitergegeben wird.
Die verschiedenen Konflikte der vergangenen Jahre haben die Sicherheitslage deutlich verschlechtert – auch in Europa. Damit der Bundesrat angemessen auf die neuen Herausforderungen reagieren kann, hat das Parlament beschlossen, die Bedingungen für den Export von Kriegsmaterial anzupassen:
Kriegsmaterial darf neu an einen Partnerstaat (vgl. Anhang 2 der Kriegsmaterialverordnung) geliefert werden, der in einen bewaffneten Konflikt verwickelt ist, sofern dies mit der Neutralität und den aussen- oder sicherheitspolitischen Interessen der Schweiz vereinbar ist;
der Bundesrat kann von den Bewilligungskriterien abweichen, jedoch nur, wenn ausserordentliche Umstände vorliegen und dies zur Wahrung der Interessen der Schweiz erforderlich ist;
Staaten, die Schweizer Kriegsmaterial kaufen, müssen nicht mehr in jedem Fall die Einwilligung der Schweiz einholen, bevor sie dieses an ein anderes Land weitergeben. Die Schweiz wird diese Einwilligung über die Nichtwiederausfuhr-Erklärung aber weiterhin verlangen, wenn aussen-, neutralitäts- oder sicherheitspolitische Gründe dies erfordern. Bereits eingegangene Verpflichtungen für früher geliefertes Kriegsmaterial gelten weiterhin.
Wie schon heute müssen alle Ausfuhrbewilligungen weiterhin mit dem Neutralitätsrecht, den Menschenrechten und den übrigen internationalen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar sein.
Gegen diese Änderungen wurde das Referendum ergriffen. Deshalb wird die Vorlage dem Volk zur Abstimmung vorgelegt.
Argumente des Referendumskomitees
Aus Sicht des Referendumskomitees werde das Kriegsmaterialgesetz geschwächt, da Waffenexporte an Unrechtsregime ermöglicht werden sollen, die in Kriege verwickelt sind oder Menschenrechte systematisch verletzen. Mit dem Verzicht auf Nichtwiederausfuhr-Erklärungen verliere die Schweiz darüber hinaus jegliche Kontrolle, weshalb nicht nur Unrechtsregime, sondern auch Terrororganisationen wieder an Schweizer Waffen gelangen könnten.
Position von Bundesrat und Parlament
Wie die aktuelle Lage zeigt, hat das Risiko bewaffneter Konflikte zugenommen. Auch europäische Staaten, in die über 80 Prozent der Schweizer Kriegsmaterialexporte gehen, könnten in solche Konflikte verwickelt werden. Die Änderung des Kriegsmaterialgesetzes stellt sicher, dass Partnerstaaten der Schweiz, sofern dies das Neutralitätsrecht zulässt, auch im Konfliktfall mit Kriegsmaterial beliefert werden können und dass sie in der Schweiz gekauftes Material weitergeben dürfen.
In Krisenzeiten versorgen Rüstungsindustrien zuerst ihr eigenes Land. Wer nichts zu bieten hat, kann auch nichts verlangen. Will die Schweiz beliefert werden, wenn sie es einmal nötig hat, muss sie selbst Kriegsmaterial anbieten und in internationale Wertschöpfungsketten eingebunden bleiben. Nur unter dieser Voraussetzung kann sie eine wettbewerbsfähige Rüstungsindustrie aufrechterhalten – nicht als Selbstzweck, sondern weil ihre Sicherheit davon abhängt.
Die Gesetzesänderung stärkt damit die Sicherheit der Schweiz, weil sie ihre Verhandlungsposition auf dem Rüstungsmarkt festigt. Dies ist umso wichtiger, als unser Land als neutraler Staat keinem Verteidigungsbündnis angehört.
Aus all diesen Gründen empfehlen Bundesrat und Parlament, die Änderung des Kriegsmaterialgesetzes anzunehmen.
Waffen, Waffensysteme, Munition und militärische Sprengmittel;
für die Gefechtsführung konzipierte Ausrüstungsgegenstände;
Bauteile für die Herstellung von Kriegsmaterial, sofern sie erkennbar ausschliesslich für militärische Zwecke verwendet werden können.
Nein, direkte Exporte von Kriegsmaterial in die Ukraine blieben auch mit der Gesetzesänderung verboten. Es wäre dem Bundesrat im Fall des Ukraine-Kriegs nicht möglich, vom Ausschlusskriterium «bewaffneter Konflikt» abweichen, denn das Neutralitätsrecht bleibt auch mit der Gesetzesänderung uneingeschränkt anwendbar.
Direkte Exporte aus der Schweiz in die Ukraine können nach dem Neutralitätsrecht nicht bewilligt werden. Für private Ausfuhren gilt der im Neutralitätsrecht verankerte Grundsatz der Gleichbehandlung: Da die Schweiz gegenüber Russland ein Embargo für militärische Ausrüstungsgüter anwendet, darf sie solche Güter auch nicht an die Ukraine liefern, wenn diese ihr einen militärischen Vorteil verschaffen können. Daraus folgt auch, dass die Schweiz einer Weitergabe von Gütern an die Ukraine nicht zustimmen könnte, da eine solche Zustimmung ebenfalls einen militärischen Vorteil bewirken würde.
Die Änderung sieht vor, dass die Nichtwiederausfuhr-Erklärung nicht mehr systematisch verlangt wird, ausser wenn aussen-, neutralitäts- oder sicherheitspolitische Gründe dies erfordern. Stellt das SECO bei der Beurteilung eines Ausfuhrgesuchs in ein europäisches Land fest, dass ein hohes Risiko besteht, dass das auszuführende Material direkt in die Ukraine gelangt, so wird eine Nichtwiederausfuhr-Erklärung verlangt. Wird dieses Risiko trotz einer solchen Erklärung als zu hoch eingestuft, muss das Ausfuhrgesuch abgelehnt werden.
Legt das betreffende europäische Land bei der Beurteilung eines Ausfuhrgesuchs hingegen glaubwürdige Zusicherungen vor, dass das Material, das es erwerben möchte, für den Eigenbedarf bestimmt ist, so wird keine Nichtwiederausfuhr-Erklärung verlangt. Entscheidet das Käuferland in diesem Fall einige Jahre später dennoch, das Material an die Ukraine weiterzugeben, wären Wiederausfuhren in dieses Land faktisch möglich.
Um der Neutralität zu entsprechen, müssten sich die Schweizer Behörden bei der Beurteilung jedes Ausfuhrgesuchs vergewissern, dass das Kriegsmaterial, das der staatliche Endempfänger erwerben möchte, nicht direkt oder indirekt an einen Drittstaat weitergegeben wird, der in einen internationalen bewaffneten Konflikt verwickelt ist. Gelangt dieses Material nämlich direkt vom Käuferland an einen kriegführenden Staat, läge eine unerlaubte Weitergabe und damit eine Verletzung des Neutralitätsrechts vor.
Da dieses Land in einen internationalen bewaffneten Konflikt verwickelt ist, ist das Ausschlusskriterium des Kriegsmaterialgesetzes zu den bewaffneten Konflikten erfüllt. Seit der Eskalation des Konflikts am 28. Februar 2026 wurde deshalb kein neues Gesuch für einen definitiven Export von Kriegsmaterial in die Vereinigten Staaten bewilligt.
Die Anpassungen des Kriegsmaterialgesetzes würden dem Bundesrat den Handlungsspielraum verschaffen, der ihm heute fehlt, um neue Ausfuhrbewilligungen zu erteilen, selbst wenn der Konflikt längerfristig andauern sollte. Bewilligt werden könnten alle Ausfuhrgesuche, deren Material für den Konflikt mit Iran militärisch nicht relevant ist. Dabei könnte es sich beispielsweise um Komponenten handeln, die an ein amerikanisches Rüstungsunternehmen exportiert werden, um in ein von europäischen Ländern bestelltes Waffensystem integriert zu werden.
Die Änderung würde es der Schweizer Industrie damit ermöglichen, in komplexen Wertschöpfungsketten unter Beteiligung der Vereinigten Staaten eingebunden zu bleiben, was heute nicht möglich ist. Diese Einbindung ist aus aussen- und sicherheitspolitischen Gründen von grosser Bedeutung.
Das Neutralitätsrecht bliebe uneingeschränkt anwendbar. Bewilligt werden könnten deshalb nur Exporte von Kriegsmaterial, das dem in den betreffenden internationalen Konflikt verwickelten Land keinen militärischen Vorteil verschafft.
Zunächst ist daran zu erinnern, dass jeder Export von Kriegsmaterial einer Bewilligung des SECO bedarf. Jedes Gesuch wird einzeln beurteilt, gestützt auf die Bestimmungen der Kriegsmaterialgesetzgebung. In jedem Fall müssen das Völkerrecht, die aussenpolitischen Grundsätze der Schweiz und ihre internationalen Verpflichtungen eingehalten werden. Ergibt die Beurteilung eines Ausfuhrgesuchs, dass ein hohes Risiko besteht, dass das auszuführende Material an einen Drittstaat weitergegeben wird, in den die Schweiz grundsätzlich keine Exporte bewilligt, so wird entweder eine Nichtwiederausfuhr-Erklärung verlangt oder das Gesuch muss abgelehnt werden.
Nein, denn alle Kriegsmaterialexporte bleiben bewilligungspflichtig durch das SECO. Jedes Gesuch wird einzeln beurteilt, gestützt auf die Bewilligungskriterien des Kriegsmaterialgesetzes. In jedem Fall darf die Erteilung einer Ausfuhrbewilligung den aussenpolitischen Grundsätzen der Schweiz und ihren internationalen Verpflichtungen nicht widersprechen.
Zu diesen Verpflichtungen zählt namentlich der Vertrag über den Waffenhandel. Ergibt die Beurteilung eines Ausfuhrgesuchs, dass dessen Bewilligung zu einer Verletzung der Bestimmungen dieses Vertrags führen könnte, müssen die Schweizer Behörden das Gesuch ablehnen.
Ursprünglich gehörten alle in Anhang 2 der Kriegsmaterialverordnung aufgeführten Länder den vier internationalen Exportkontrollregimen für strategisch sensible Güter an (Wassenaar-Arrangement, Australische Gruppe, Gruppe der Nuklearlieferländer und Trägertechnologie-Kontrollregime).
Diese Länder verfügen damit über ein Exportkontrollregime, das demjenigen der Schweiz ähnlich ist. Der Bundesrat hat im vergangenen Mai entschieden, die Länder der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), die noch nicht aufgeführt waren, in diese Liste aufzunehmen. Anhang 2 der Verordnung umfasst somit seit dem 1. Juli 36 Länder: Argentinien, Australien, Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Italien, Japan, Kanada, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Neuseeland, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Vereinigte Staaten, Vereinigtes Königreich und Zypern.
Die EU- und EFTA-Staaten sind denselben Grundsätzen der Exportkontrolle verpflichtet, wie die Schweiz. Die Rüstungsexportpolitik der EU stützt sich auf den Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP, dem sich auch Norwegen und Island weitgehend anschliessen. Die Entscheide über Ausfuhrgesuche werden zwar unter Wahrung der nationalen Souveränität im Einzelfall getroffen, doch verpflichten sich die Staaten, acht massgebende Kriterien anzuwenden:
Nach den ersten vier Kriterien sind Rüstungsexporte untersagt bei einem internationalen Embargo, bei einem konkreten Risiko interner Repression oder schwerer Menschenrechtsverletzungen sowie bei der Gefahr einer Verschärfung bewaffneter Konflikte oder regionaler Spannungen.
Die vier weiteren Kriterien bezwecken, die Sicherheitsinteressen verbündeter Länder zu schützen, das Verhalten des Empfängerlandes gegenüber der internationalen Gemeinschaft zu berücksichtigen – namentlich mit Blick auf die Terrorismusbekämpfung –, das Risiko einer unerlaubten Weitergabe der auszuführenden Güter an einen nicht zugelassenen Endempfänger so weit wie möglich zu verringern und zu prüfen, ob die Militärausgaben im Verhältnis zur wirtschaftlichen Entwicklung des Endbestimmungslandes stehen.