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Schritt für Schritt Anleitung für die korrekte Anmeldung der Arbeitsverhältnisse und Abrechnung des Lohns

In dieser Rubrik wird das Vorgehen für die korrekte Anmeldung der Arbeitsverhältnisse und Abrechnung des Lohns Schritt für Schritt erläutert.

Wanderwegweise mit zwei Pfeilen, welche in gegensätzliche Richtungen zeigen.

Ist die Arbeit meldepflichtig?

Selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit?

Die Melde- und Bewilligungspflichten unterscheiden sich danach, ob eine selbständige oder eine unselbständige Erwerbstätigkeit in Frage steht.

Als selbständig erwerbend gelten Personen, die unter eigenem Namen auf eigene Rechnung arbeiten sowie in unabhängiger Stellung sind und ihr eigenes wirtschaftliches Risiko tragen.

Als unselbständig erwerbend gilt, wer in untergeordneter Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit Arbeit leistet, ohne ein wirtschaftliches Risiko zu tragen.

Ob eine selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, ergibt sich durch eine Beurteilung des Einzelfalls. Liegen Merkmale beider Erwerbsarten vor, ist abzuwägen, welche Merkmale überwiegen. Abmachungen unter den Beteiligten sind nicht entscheidend. Im Zweifelsfall entscheidet die Spezialbehörde (Ausgleichskasse, Steueramt, Arbeitsmarkt- und Migrationsbehörde) über die Einstufung.

Abschluss des Arbeitsvertrags

Das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitnehmenden wird durch Abschluss eines Arbeitsvertrags begründet. Der Arbeitsvertrag kann mündlich oder schriftlich abgeschlossen werden. Im Übrigen entsteht ein Arbeitsvertrag bereits dann, wenn der Arbeitgebende Arbeit in seinem Dienst auf Zeit entgegennimmt, deren Leistung nach den Umständen nur gegen Lohn zu erwarten ist. Der Klarheit halber wird empfohlen, den Arbeitsvertrag schriftlich abzuschliessen.

Musterverträge

Die Musterverträge sind auf die Anstellung von Haushaltshilfen bis zu einem Lohn von Fr. 22'680.- pro Jahr zugeschnitten. Sie eignen sich daher nicht als Vorlage für anderweitige Arbeitsvertragsverhältnisse.

Unterstellung unter das schweizerische Sozialversicherungssystem

Verfügt die neu angestellte Person noch über keine AHV-Nummer, muss bei der zuständigen AHV-Ausgleichskasse beantragt werden, dass diese ihr eine Nummer zuweist. Der Versicherungsausweis wird von Amtes wegen ausgestellt. Bei Personen, die ebenfalls in einem Staat der EU oder der EFTA eine Erwerbstätigkeit ausüben, ist die sozialversicherungsrechtliche Unterstellung zu klären. Auskunft gibt die Ausgleichskasse.

Anmeldung bei der Ausgleichskasse

Unfallversicherung

Krankentaggeldversicherung

Krankheit und bei Schwangerschaft. Diese Lohnfortzahlungspflicht kann durch eine gleichwertige Taggeldleistung, die bei einer Versicherung abgeschlossen werden kann, ersetzt werden.

In einigen Normalarbeitsverträgen für hauswirtschaftliche Arbeitnehmende ist der Abschluss einer Krankentaggeldversicherung vorgesehen. Krankentaggeldversicherungen werden von Krankenkassen sowie anderweitigen Versicherungsunternehmen angeboten. Die Pflicht zum Abschluss einer Krankentaggeldversicherung kann durch schriftliche Vereinbarung ausgeschlossen werden.

Berufliche Vorsorge

Eine Anmeldung bei einer Pensionskasse ist notwendig, wenn ein Lohn von über Fr. 22 680.- pro Jahr (Stand 2026) ausbezahlt wird und wenn das Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit oder für länger als drei Monate vereinbart wird. Ihr Betrieb kann die Pensionskasse frei wählen. Achtung: Auch bei Vereinbarung einer Probezeit beginnt die Versicherungspflicht mit Antritt des Arbeitsverhältnisses.

Melde- und Bewilligungspflichten nach Ausländerrecht

Familienzulagen

Arbeitnehmende mit Kindern haben unter Umständen Anspruch auf Kinderzulagen. Die Kinderzulagen müssen vom Arbeitgebenden bei der zuständigen Familienausgleichskasse beantragt werden. In der Regel wird die Familienausgleichskasse von der AHV-Ausgleichskasse des Arbeitsgebenden geführt.

Lohnauszahlung

Der Lohn ist grundsätzlich am Ende jedes Monats auszurichten. Er kann jedoch auch nach jedem einzelnen Arbeitseinsatz ausbezahlt werden.

Der Arbeitgebende hat bei jeder Lohnzahlung den Anteil des Arbeitnehmenden der Sozialversicherungsbeiträge in Abzug zu bringen und führt Aufzeichnungen, die es erlauben, den jedem Arbeitnehmenden ausgerichteten Lohn zuverlässig zu ermitteln (z.B. schriftliche Lohnabrechnungen).

Abrechnung des Lohns gegenüber der Ausgleichskasse

Bis zum 30. Januar des Folgejahres müssen die Löhne gegenüber der Ausgleichskasse abgerechnet werden, damit die Beiträge bestimmt werden können und die Einträge den individuellen Konten der einzelnen Arbeitnehmenden gutgeschrieben werden können. Der Arbeitgebende erhält hierzu von der Ausgleichskasse ein Abrechnungsformular.

Überweisung der Beiträge

Beim vereinfachten Abrechnungsverfahren sind die Beiträge einmal jährlich aufgrund der Jahresabrechnung zu überweisen.

Beim ordentlichen Abrechnungsverfahren sind je nach Lohnhöhe vierteljährliche oder halbjährliche Akontobeiträge zu leisten. Die Ausgleichskasse setzt die Akontobeiträge aufgrund der Angaben im Anmeldeformular fest. Die definitiven Beiträge werden anhand der Jahresabrechnung bestimmt.

Lohnausweis im ordentlichen Verfahren

Rechnet der Arbeitgebende im ordentlichen Abrechnungsverfahren ab, so hat er dem Arbeitnehmenden nach Ablauf des Jahres einen Lohnausweis auszustellen.

Weitere Informationen: Lohnausweis

Relevante Themen

Kontakt

Staatssekretariat für Wirtschaft SECO
Direktion für Arbeit
Personenfreizügigkeit und Arbeitsbeziehungen
Holzikofenweg 36
CH - 3003 Bern