Zuständigkeiten und Gesetzliche Grundlagen
Das Arbeitsgesetz regelt die Grundsätze des Gesundheitsschutzes und das Unfallversicherungsgesetz regelt die Prävention von Berufskrankheiten. Arbeitgebende sind verpflichtet, auf die betrieblichen Umstände angepasste Massnahmen zu treffen und für Bedingungen zu sorgen, welche die Gesundheit schützen, wobei Arbeitnehmende zur Mitwirkung heranzuziehen sind.

Zuständigkeiten
Wenn das erforderliche Fachwissen zur Gewährleistung der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes im Betrieb nicht vorhanden ist, müssen Arbeitgebende Spezialistinnen oder Spezialisten der Arbeitssicherheit (ASA-Spezialistinnen/Spezialisten wie Arbeitshygieniker/-innen, Arbeitsmediziner/-innen) beiziehen.
Für den Vollzug des Arbeitsgesetzes und seiner Verordnungen sind die kantonalen Arbeitsinspektorate und die eidgenössische Arbeitsinspektion zuständig. Das SECO übt die Oberaufsicht über den Vollzug des Gesetzes aus.
Die Suva beaufsichtigt die Anwendung der Vorschriften über die Verhütung von Berufskrankheiten in allen Betrieben. Gemäss Anhang 1 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) gelten Sonnenbrand, Sonnenstich und Hitzschlag sowie Erkrankungen durch nicht ionisierende Strahlen (wie heller Hautkrebs durch UV-Licht) als arbeitsbedingte Erkrankungen.
Weiterführende Informationen
Inhaltsverzeichnis
Relevante Themen
Wegleitung zum ArG: Artikel einzeln
Auf dieser Seite finden Sie alle Artikel der Wegleitung zum Arbeitsgesetz (ArG) als einzelne PDFs.
Wegleitung zur ArGV 3: Artikel einzeln
Auf dieser Seite finden Sie alle Artikel der Wegleitung zu der Verordnungen 3 zum Arbeitsgesetz (ArGV3) als einzelne PDFs.
Kontakt
Direktion für Arbeit
Arbeitsbedingungen
Holzikofenweg 36
CH - 3003 Bern