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Zuständigkeiten und Gesetzliche Grundlagen

Das Arbeitsgesetz regelt die Grundsätze des Gesundheitsschutzes und das Unfallversicherungsgesetz regelt die Prävention von Berufskrankheiten. Arbeitgebende sind verpflichtet, auf die betrieblichen Umstände angepasste Massnahmen zu treffen und für Bedingungen zu sorgen, welche die Gesundheit schützen, wobei Arbeitnehmende zur Mitwirkung heranzuziehen sind.

Die Rückseite des Bundeshaus an einem sonnigen Tag.

Zuständigkeiten

Wenn das erforderliche Fachwissen zur Gewährleistung der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes im Betrieb nicht vorhanden ist, müssen Arbeitgebende Spezialistinnen oder Spezialisten der Arbeitssicherheit (ASA-Spezialistinnen/Spezialisten wie Arbeitshygieniker/-innen, Arbeitsmediziner/-innen) beiziehen.

Für den Vollzug des Arbeitsgesetzes und seiner Verordnungen sind die kantonalen Arbeitsinspektorate und die eidgenössische Arbeitsinspektion zuständig. Das SECO übt die Oberaufsicht über den Vollzug des Gesetzes aus.

Die Suva beaufsichtigt die Anwendung der Vorschriften über die Verhütung von Berufskrankheiten in allen Betrieben. Gemäss Anhang 1 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) gelten Sonnenbrand, Sonnenstich und Hitzschlag sowie Erkrankungen durch nicht ionisierende Strahlen (wie heller Hautkrebs durch UV-Licht) als arbeitsbedingte Erkrankungen.

Weiterführende Informationen

Relevante Themen

Wegleitung zum ArG: Artikel einzeln

Auf dieser Seite finden Sie alle Artikel der Wegleitung zum Arbeitsgesetz (ArG) als einzelne PDFs.

Wegleitung zur ArGV 3: Artikel einzeln

Auf dieser Seite finden Sie alle Artikel der Wegleitung zu der Verordnungen 3 zum Arbeitsgesetz (ArGV3) als einzelne PDFs.

Kontakt

Staatssekretariat für Wirtschaft SECO
Direktion für Arbeit
Arbeitsbedingungen
Holzikofenweg 36
CH - 3003 Bern