Arbeitsgesetz und Verordnungen
Das Arbeitsgesetz hat zum Ziel, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die mit dem Arbeitsplatz verbunden sind, zu schützen. Einerseits enthält es Vorschriften über den allgemeinen Gesundheitsschutz, anderseits Vorschriften über Arbeits- und Ruhezeiten.

Geltungsbereich des Arbeitsgesetzes
Das Arbeitsgesetz besteht aus zwei Teilen:
- Gesundheitsschutz (Art. 6, 35 und 36a ArG sowie unter anderem ArGV 3)
- Arbeits- und Ruhezeiten (Art. 9 ff. ArG sowie unter anderem ArGV 1)
Obwohl das Arbeitsgesetz im Prinzip auf alle Betriebe und auf alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Schweiz anwendbar ist, gibt es bestimmte Ausnahmen.
Bestehen Zweifel über die Anwendbarkeit des Gesetzes auf einen Betrieb oder Arbeitnehmer, so muss die kantonale Vollzugsbehörde des Arbeitsgesetzes entscheiden.
Um den kantonalen Arbeitsinspektoraten ein geeignetes Hilfsmittel zur Bestimmung des Geltungsbereiches zur Verfügung zu stellen, hat das SECO das «Rechtsgutachten zum Geltungsbereich des Arbeitsgesetzes» erstellen lassen.
Arbeitsgesetz
Die Grundlage des Arbeitnehmerschutzes ist das Arbeitsgesetz (ArG), das aus zwei Hauptteilen besteht: Der eine enthält die Regelungen über die Arbeits- und Ruhezeiten, der andere Teil diejenigen über den Gesundheitsschutz.
SR 822.11 - Bundesgesetz vom 13. März 1964 über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz)
Fünf Verordnungen vervollständigen dieses Gesetz
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