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Arbeitszeiterfassung

Artikel 46 des Arbeitsgesetzes (ArG) verpflichtet die Arbeitgeber, alle Verzeichnisse oder andere Unterlagen, aus denen die für den Vollzug des Gesetzes und seiner Verordnungen erforderlichen Angaben ersichtlich sind, den Vollzugs- und Aufsichtsorganen zur Verfügung zu halten. Namentlich müssen Dauer und Beginn und Ende der geleisteten täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit (inklusive Ausgleichs- und Überzeitarbeit) sowie der Pausen von einer halben Stunde und mehr ersichtlich sein (Art. 73 ArGV 1).

Die Arbeitszeit wird vom Mitarbeiter über die digitale Stempeluhr registriert.

Verzicht auf die Arbeitszeiterfassung und vereinfachte Arbeitszeiterfassung

Am 1. Januar 2016 wurden mit den Artikeln 73a und 73b der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1) zwei neue Ausnahmen zur systematischen Arbeitszeiterfassungspflicht eingeführt. Diese neuen Bestimmungen ermöglichen es, unter klar definierten Bedingungen Abweichungen von der detaillierten Arbeitszeiterfassungspflicht zu vereinbaren. Damit wird die Rechtssicherheit hergestellt, die Unternehmen werden administrativ entlastet und der Vollzug des Arbeitsgesetzes im Interesse von Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden gestärkt.

Hinweis auf die Arbeits- und Ruhezeiten

In Betrieben mit weniger als 50 Angestellten kann die vereinfachte Arbeitszeiterfassung gemäss Art. 73b ArGV 1 auch individuell mit der einzelnen Arbeitnehmerin oder dem einzelnen Arbeitnehmer schriftlich vereinbart werden. Unter anderem wird vorausgesetzt, dass die individuelle Vereinbarung auf die geltenden Arbeits- und Ruhezeitvorschriften hinweist. Die vorliegende Information kann als Mustervorlage für diesen Hinweis dienen. Je nach gesetzlicher wöchentlicher Höchstarbeitszeit der entsprechenden Tätigkeit (45 oder 50 Stunden) ist die passende Vorlage zu wählen. Eine wöchentliche Höchstarbeitszeit von 45 Stunden gilt für Arbeitnehmer in industriellen Betrieben, Büropersonal, technische und andere Angestellte sowie für Grossbetriebe des Detailhandels. Eine wöchentliche Höchstarbeitszeit von 50 Stunden gilt für alle übrigen Arbeitnehmer (Art. 9 Abs. 1 ArG).

Mustervertrag

Es gibt keinen Mustervertrag des SECO für den Verzicht auf die detaillierte Arbeitszeiterfassung. So können die Betriebe für sich eine Lösung finden, die sich in ihre bestehenden Prozesse integrieren lässt und administrativ nicht übermässig belastend ist.

Weiterführende Informationen

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Kontakt

Staatssekretariat für Wirtschaft SECO
Direktion für Arbeit
Arbeitsbedingungen
Holzikofenweg 36
CH - 3003 Bern