Ausnahmen von der Bewilligungspflicht
Die Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2) beinhaltet Sondervorschriften zu den Arbeits- und Ruhezeitvorschriften des Arbeitsgesetzes, die auf bestimmte Gruppen von Betrieben anwendbar sind, für welche der arbeitsgesetzliche Rahmen zu eng ist (z. B. die Bäckereien, die gezwungen sind, nachts zu arbeiten).

Weiterführende Informationen
Inhaltsverzeichnis
Relevante Themen
Kontakt
Staatssekretariat für Wirtschaft SECO
Direktion für Arbeit
Arbeitsbedingungen
Holzikofenweg 36
CH - 3003 Bern
Direktion für Arbeit
Arbeitsbedingungen
Holzikofenweg 36
CH - 3003 Bern