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Ausnahmen von der Bewilligungspflicht

Die Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2) beinhaltet Sondervorschriften zu den Arbeits- und Ruhezeitvorschriften des Arbeitsgesetzes, die auf bestimmte Gruppen von Betrieben anwendbar sind, für welche der arbeitsgesetzliche Rahmen zu eng ist (z. B. die Bäckereien, die gezwungen sind, nachts zu arbeiten).

Ausnahmen von der Bewilligungspflicht - Bäckereien

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