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«Cassis-de-Dijon-Prinzip»

Die Schweiz hat das vom Europäischen Gerichtshof entwickelte Cassis-de-Dijon-Prinzip autonom eingeführt und im THG verankert.

Eine Flasche Cassislikör aus Dijon, garniert mit Johannisbeeren und grünen Blättern.

Diesem Prinzip gemäss können Produkte, die den technischen Vorschriften der EU oder eines Mitgliedstaates der EU oder des EWR entsprechen und dort rechtmässig in Verkehr sind, grundsätzlich auch in der Schweiz ohne vorgängige Kontrollen frei zirkulieren (Art. 16a THG). Ausnahmen sind nur zum Schutz überwiegender öffentlicher Interessen möglich. Produkte, die vom «Cassis-de-Dijon-Prinzip» ausgenommen werden, sind in der Negativliste aufgeführt.

Auch schweizerische Hersteller, die nur für den inländischen Markt produzieren, können Produkte, die nicht vom «Cassis-de-Dijon-Prinzip» ausgenommen sind, nach den Vorschriften der EU oder eines EU/EWR-Mitgliedstaates in der Schweiz in Verkehr bringen, gemäss Artikel 16b THG.

Für Lebensmittel gilt eine Sonderregelung (Bewilligungsverfahren) bei der Anwendung des «Cassis-de-Dijon-Prinzips».

Erfüllt ein Produkt die Voraussetzungen, um gestützt auf das «Cassis-de-Dijon-Prinzip» in der Schweiz in Verkehr gebracht werden zu können, muss aber aus überwiegenden öffentlichen Interessen, z.B. dem Schutz der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen dessen Inverkehrbringen verboten oder mit Auflagen versehen werden, kann der Bundesrat in begründeten Fällen eine Ausnahme vom «Cassis-de-Dijon-Prinzip» beschliessen.

Im Jahr 2013 hat das SECO eine Studie über die Auswirkungen des «Cassis-de-Dijon-Prinzips» in der Schweiz veröffentlicht. Die Studie hält fest, dass aufgrund dieses Prinzips ein Prozess zum Abbau technischer Handelshemmnisse in Gang gesetzt wurde, ohne dass nachteilige Effekte auf das Schutzniveau erfolgten. Weiter zeigt die Studie auf, dass das «Cassis-de-Dijon-Prinzip» zur Vermeidung unbegründeter neuer Handelshemmnisse beiträgt und den Erlass neuer von den EU-Vorschriften abweichender Schweizer Vorschriften erschwert.

Sonderregelung für Lebensmittel

Für Lebensmittel gilt eine Sonderregelung bei der Anwendung des «Cassis-de-Dijon-Prinzips».

Lebensmittel, welche die schweizerischen technischen Vorschriften nicht oder nicht vollständig erfüllen, die jedoch den technischen Vorschriften der EU oder eines EU/EWR-Mitgliedstaates entsprechen und dort rechtmässig in Verkehr sind, können auch in der Schweiz in Verkehr gebracht werden. Im Unterschied zu den übrigen Produkten bedürfen Lebensmittel vor dem erstmaligen Inverkehrbringen einer Bewilligung durch das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (Art. 16c und 16d THG sowie Art. 4-11 der Verordnung über das Inverkehrbringen von Produkten nach ausländischen Vorschriften [VIPaVl]). Die Bewilligung wird in Form einer Allgemeinverfügung erteilt und gilt für alle gleichartigen Lebensmittel. Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller muss nachweisen, dass das Lebensmittel den technischen Vorschriften der EU oder eines EU/EWR-Mitgliedstaates entspricht und glaubhaft machen, dass das Lebensmittel in der EU oder im entsprechenden EU/EWR-Mitgliedstaat rechtmässig in Verkehr ist. Des Weiteren dürfen keine überwiegenden öffentlichen Interessen (u.a. Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen) nach Artikel 4 Absatz 4 Buchstaben a-e THG gefährdet sein.

Ausnahmen vom «Cassis-de-Dijon-Prinzips»

Vom «Cassis-de-Dijon-Prinzip» ausgenommen sind Produkte, die z.B. einer Zulassungspflicht unterliegen oder die einer vorgängigen Einfuhrbewilligung bedürfen (Art. 16a Abs. 2 lit a-d THG). Weitere Ausnahmen vom «Cassis-de-Dijon-Prinzip» können vom Bundesrat beschlossen werden (Art. 16a Abs. 2 lit. e THG). Diese Ausnahmen müssen die Voraussetzungen von Artikel 4 Absatz 3 und 4 THG erfüllen. Ob die Voraussetzungen erfüllt sind, wird durch ein verwaltungsinternes Verfahren geprüft.

Alle fünf Jahre wird der gesamte Ausnahmekatalog überprüft.

Die als Vollzugshilfe konzipierte Negativliste enthält Produkte, die nicht gestützt auf das «Cassis-de-Dijon-Prinzip» in die Schweiz importiert und in Verkehr gebracht werden können. Die Liste ist weder rechtsverbindlich noch abschliessend.

Cassis-de-Dijon-Prinzip in der EU

Das durch den Europäischen Gerichtshof (EuGH) geschaffene Cassis-de-Dijon-Prinzip legt fest, dass Produkte, die in einem EU-Mitgliedstaat rechtmässig in Verkehr sind, auch in allen anderen Mitgliedstaaten in Verkehr gebracht werden dürfen, weil die Produktvorschriften der Mitgliedstaaten als Gleichwertigkeit angesehen werden (sofern keine öffentlichen Interessen eine Einschränkung des Prinzips rechtfertigen).

Das Cassis-de-Dijon-Prinzip geht auf ein Urteil des EuGH von 1979 zurück und soll zur Vollendung des EU-Binnenmarktes beitragen. In diesem Urteil hatte der Gerichtshof das Verbot der Vermarktung des französischen Likörs Cassis-de-Dijon in Deutschland zu beurteilen, welches von der deutschen Bundesmonopolverwaltung für Branntwein damit begründet wurde, dass der beanstandete französische Likör den in der deutschen Gesetzgebung festgeschriebenen Mindestalkoholgehalt nicht aufweise.

Der EuGH hielt fest, dass die Beschränkung des freien Warenverkehrs nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig ist, etwa zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen. Diese Bedingung sei beim Mindestalkoholgehalt für Liköre jedoch nicht erfüllt, weshalb der französische Cassis-de-Dijon Likör ohne Beeinträchtigung in Deutschland vermarktet werden dürfe.

Dieses Prinzip ist heute Teil des Sekundärrechts der EU.

Kontakt

Staatssekretariat für Wirtschaft SECO
Direktion für Aussenwirtschaft
Aussenwirtschaftliche Fachdienste / Nichtarifarische Massnahmen
Holzikofenweg 36
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