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Entsendung: Arbeitszeitregelung

Die Arbeitszeit bezeichnet die konkrete zeitliche Beanspruchung des Arbeitnehmenden pro Tag, Woche, Monat oder Jahr. Sie richtet sich nach dem Einzel-, Normal- oder Gesamtarbeitsvertrag sowie nach der betrieblichen Übung. Zwingende Schutzvorschriften des Arbeitsgesetzes begrenzen die Gestaltungsfreiheit, insbesondere zur wöchentlichen Höchstarbeitszeit, zu Tages-, Abend-, Nacht- und Sonntagsarbeit sowie zu Ruhezeiten und Pausen.

Überstunden

Als Überstunden gelten diejenigen Stunden, welche den zeitlichen Umfang der Arbeit, der verabredet oder üblich oder durch Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag bestimmt ist, übersteigen.

Überstunden sind entweder, sofern beide Parteien hiermit einverstanden sind, durch Gewährung von Freizeit von mindestens gleicher Dauer auszugleichen, oder durch Lohn, samt eines Zuschlags von 25%, zu entschädigen (auch auf einseitiges Begehren einer Partei hin).

Rechtliche Basis: Art. 321c, Art. 361 Obligationenrecht (OR)

Überzeit

Überzeit ist ein Begriff aus dem (öffentlichen) Arbeitsschutzrecht. Das Arbeitsgesetz schreibt für Arbeitnehmende in industriellen Betrieben, Büropersonal, technische und andere Angestellte sowie Verkaufspersonal in Grossbetrieben des Detailhandels grundsätzlich 45 Stunden wöchentliche Höchstarbeitszeit vor, für die übrigen Arbeitnehmenden 50 Stunden. Diese Höchstarbeitszeit darf in bestimmten Ausnahmefällen in einem gewissen Rahmen überschritten werden. Solche Arbeitszeit, die über die Höchstarbeitszeit hinaus geleistet wird, bezeichnet das Arbeitsgesetz als Überzeit.

Überzeitarbeit kann (gleich wie Überstundenarbeit) im Einverständnis mit dem Arbeitnehmenden innert eines angemessenen Zeitraums durch Freizeit ausgeglichen werden; andernfalls ist grundsätzlich der normale Lohn mit einem Zuschlag von mindestens einem Viertel zu entrichten. Diese Lohnregelung ist, anders als jene für Überstunden, zwingend und räumt dem Arbeitnehmenden einen entsprechenden Anspruch gegen den Arbeitgeber ein.

Rechtliche Basis: Art. 12 und 13 ArG, Art. 25 und 26 ArGV 1, Art. 342 Abs. 2 OR

Pausen und Zeiterfassung

Pausen sind Arbeitsunterbrechungen zur Erholung, Ernährung und Freizeit. Der Arbeitsort darf dabei verlassen werden.

Pausen müssen um die Mitte der Arbeitszeit gewährt werden. Pausen von 1 Stunde und mehr dürfen aufgeteilt werden. Die Hauptpause um die Mitte der Arbeitszeit muss mindestens ½ Stunde dauern.

Für Arbeits- und Ruhezeit sowie Pausen besteht Zeiterfassungspflicht. Der Arbeitgeber muss pro Tag und Mitarbeitenden folgende Daten erfassen: Arbeitsbeginn, Arbeitsende, Uhrzeit und Dauer der Pausen von ½ Stunde oder länger. Die Zeiterfassung muss für 5 Jahre belegt werden können.

Tages- und Abendarbeit

Tages- und Abendarbeit ist bewilligungsfrei. Mit Einverständnis der Arbeitnehmenden kann der betriebliche Tages- und Abendzeitraum (6 Uhr bis 23 Uhr; 17 Std.) um bis zu 1 Stunde vor- oder nachverschoben werden. Die Tages- und Abendarbeit der Arbeitnehmenden muss mit Einschluss der Pausen innerhalb von 14 Std. liegen (maximal 12,5 Std. effektive Arbeit).

Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit

Nacht- und Sonntagsarbeit sind grundsätzlich bewilligungspflichtig. Zwingende Nacht und/oder Sonntagsarbeit in Betrieben, zum Beispiel Kraftwerke, Kioske, Bäckereien, Campingplätze, Fernsehen etc. werden in der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz definiert und benötigen keine behördliche Bewilligung.

Vorübergehende Sonntagsarbeit (bis zu 6 Sonntage oder wenn die Sonntagsarbeit bei zeitlich befristeten Einsätzen von bis zu 3 Monaten einen einmaligen Charakter aufweist) wird von den zuständigen kantonalen Behörden bewilligt, sofern ein dringendes Bedürfnis nachgewiesen wird:

Am 1. August sowie an bis zu acht weiteren von den Kantonen bestimmten Feiertagen benötigen Sie eine arbeitsgesetzliche Bewilligung für Sonntagsarbeit und eventuell auch eine Polizeierlaubnis gemäss kantonalem Ruhetagsgesetz.

Mindestdauer der Ferien

Der gesetzliche Mindestferienanspruch beträgt für Arbeitnehmenden bis zum vollendeten 20. Altersjahr 5 Wochen, für alle anderen Arbeitnehmenden 4 Wochen je Dienstjahr (Art. 329a, 329c OR). Wenigstens zwei Ferienwochen müssen zusammenhängen. Aus dem Einzelarbeitsvertrag, einem allenfalls anwendbaren Normal- oder Gesamtarbeitsvertrag kann sich ein höherer Ferienanspruch ergeben.

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Zwei Bauarbeiter bauen eine Hausmauer und übergeben sich einen Ziegelstein.

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Entsendung ist eine Informationsplattform zum Thema Arbeits- und Lohnbedingungen in der Schweiz und in den verschiedenen Kantonen.

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