An den folgenden fiktiven Fallbeispielen können Sie Ihr Verständnis der Problematik testen und vertiefen. Versuchen Sie, die verschiedenen Situationen einzuschätzen und die Konsequenzen abzuwägen. Auch die Berichterstattung über Korruptionsfälle in den Medien kann Ihnen wertvolle Hinweise auf konkrete Risiken geben.
Mögliche Szenarien
(1) Sie wollen, dass Ihre Tochtergesellschaft in X möglichst bald den Betrieb aufnehmen kann. Anscheinend wurden andere ausländische Unternehmen gegen Zahlung von ungefähr 100 000 US-Dollar an eine bestimmte Regierungsstelle innerhalb weniger Wochen ins Handelsregister aufgenommen, ohne alle gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen. Sie erteilen Ihrer Projektleitung den Auftrag, dieser Regierungsstelle ein entsprechendes Angebot zu unterbreiten.
Angeboten wird ein « nicht gebührender Vorteil » für eine pflichtwidrige Handlung fremder Amtsträgerinnen bzw. Amtsträger, nämlich die Eintragung einer Tochtergesellschaft, ohne dass alle gesetzlichen Anforderungen erfüllt sind. Dabei ist unerheblich, ob tatsächlich Geld die Hand wechselt – das Anbieten oder Versprechen genügt – oder ob sich die betreffende Regierungsstelle bereits von anderen Unternehmen hat bestechen lassen. Es handelt sich um eine in der Schweiz strafrechtlich verfolgte («aktive») Bestechung fremder Amtsträgerinnen bzw. Amtsträger.
(2) Wäre die Rechtslage anders zu beurteilen, wenn der Regierungsstelle nicht Geld, sondern der Familie der verantwortlichen Amtsperson Ferien am Meer oder ihrem Kind eine Ausbildung in der Schweiz angeboten würde?
Der « nicht gebührende Vorteil » kann irgendwelcher Art sein. Hier kommt zum Beispiel auch ein wertvolles Sachgeschenk oder ein überhöhtes Honorar für eine erfolgte Dienstleistung infrage. Die Gewährung des Vorteils an eine Drittperson wird im Gesetz ausdrücklich als eine Variante von Bestechung erwähnt.
(3) Wäre die Rechtslage anders zu beurteilen, wenn die Zahlung nicht durch Ihr Unternehmen angeboten, sondern von der Regierungsstelle gefordert würde?
Falls Ihr Unternehmen auf die Forderung der Regierungsstelle eingeht, macht es sich in der Schweiz gleichermassen der Bestechung fremder Amtsträgerinnen bzw. Amtsträger schuldig.
(4) Wäre die Rechtslage anders zu beurteilen, wenn nicht Ihre Projektleitung selbst mit der Regierungsstelle in Kontakt tritt, sondern eine Agentin oder einen Agenten vor Ort beauftragt, gegen 100 000 Dollar dafür «zu sorgen», dass die Zulassung Ihrer Tochtergesellschaft innerhalb weniger Wochen erfolgt?
Auch diese als « indirekt » bezeichnete Variante der Korruption ist strafbar. Denn gemäss Artikel 102 Absatz 2 StBG sind die Unternehmen verpflichtet, « alle erforderlichen und zumutbaren organisatorischen Vorkehren » zu treffen, um « im Unternehmen » die Bestechung von Amtsträgerinnen bzw. Amtsträgern oder Privatpersonen zu verhindern (siehe Szenario 8 unten für mehr Informationen zu den erforderlichen organisatorischen Massnahmen). Fordern Mitarbeitende eines Unternehmens eine Drittperson – hier eine Agentin oder einen Agenten – zur Bestechung auf (oder nehmen diese Handlung in Kauf), so handelt es sich um einen « im Unternehmen » begangenen Strafbestand, womit sich das Unternehmen strafrechtlich haftbar macht. Zusätzlich macht sich natürlich auch die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter als Anstifter strafbar.
(5) Wäre die Rechtslage anders zu beurteilen, wenn Sie im Land X vorläufig keine Tochtergesellschaft gründen wollten, im Hinblick auf einen möglichen solchen Bedarf in der Zukunft aber Ihre Vertretung vor Ort anweisen, der Leitung dieser Regierungsstelle jedes Jahr ein teures Geschenk zu machen?
Beim jährlichen Geschenk handelt es sich um einen « nicht gebührenden Vorteil ». Hier stellt sich primär die Frage, ob zwischen der Zuwendung und einer künftigen Amtshandlung ein genügender Zusammenhang besteht. Falls ein derartiger Zusammenhang besteht, ist die Handlung in der Schweiz als strafbare Bestechung oder – im Falle fremder Amtsträgerinnen und Amtsträger – als nicht strafbare Vorteilsgewährung zu qualifizieren (vergleichbar mit einer Zahlung zur Beziehungspflege). Dabei darf allerdings nicht vergessen werden, dass die Vorteilsgewährung nach dem Recht des Landes X möglicherweise strafbar ist.
(6) Ihr Unternehmen hat während fast einem Jahr alles Erforderliche unternommen, um die Zulassung der Tochtergesellschaft im Land X auf ordentlichem Weg zu erhalten. Die Beglaubigung der benötigten Dokumente und die Eintragung ins Handelsregister sind nur noch eine – in X allerdings zeitraubende – Formsache. Die zuständige Behörde ist überlastet, und es ist mit einer Wartezeit von mehreren Wochen zu rechnen. Um die Angelegenheit zu beschleunigen, lassen Sie der zuständigen Behörde 2000 US-Dollar zukommen.
Hier wird die beschleunigte Durchführung eines behördlichen Verfahrens gekauft. Durch eine zeitlich bevorzugte Behandlung werden andere Antragstellende massgeblich benachteiligt, da deren Gesuche entsprechend länger liegen bleiben und ihnen dadurch ein materieller Schaden entstehen kann. Mit der Zahlung wird auf das Ermessen von Amtsträgerinnen oder Amtsträgern eingewirkt. Auch in diesem Fall liegt deshalb eine in der Schweiz strafrechtlich verfolgte Bestechung vor.
(7) Wäre die Rechtslage anders zu beurteilen, wenn die Eintragung ins Handelsregister nur noch eines Stempels bedürfte – was selbst für lokale Verhältnisse überfällig ist − und Sie der zuständigen Amtsperson deshalb 100 US-Dollar zukommen lassen, damit sie dies endlich erledigt?
Auch in diesem Fall ist die anvisierte Amtshandlung nur noch eine Formsache. Die überfällige Eintragung ist jedoch ein rechtmässiger Verwaltungsakt, der keine Ermessensspielräume zulässt. Wird eine kleine Geldzahlung geleistet, nur damit die Amtsperson Ihre Arbeit macht – auf deren Erledigung Ihr Unternehmen sowieso berechtigten Anspruch hat –, so ist dies als kleine Schmiergeldzahlung zu werten. Dies gilt nach dem Schweizer Strafrecht als Vorteilsgewährung und nicht als Bestechung. Anders als die Vorteilsgewährung an Schweizer Amtsträgerinnen oder Amtsträger ist jene an fremde Amtspersonen in der Schweiz nicht strafbar. Hingegen kann diese Handlung im entsprechenden Land durchaus strafbar sein und sie widerspricht den Best Practices im Bereich der Korruptionsbekämpfung.
(8) Ihre Tochtergesellschaft in Land X ist inzwischen eingetragen und operationell. Sie beteiligt sich an der Ausschreibung eines grösseren öffentlichen Beschaffungsauftrags durch die örtlichen Behörden der Hauptstadt. Es wäre für Ihre Tochtergesellschaft ein wichtiger Erfolg, wenn sie bereits nach so kurzer Zeit einen solch wichtigen Auftrag an Land ziehen könnte. Mit der Zahlung von 20 000 US-Dollar an eine hochrangige Person in der Stadtverwaltung versucht sie, den Zuschlagsentscheid zu ihren Gunsten zu beeinflussen. Der Vorgang wird publik. In der Schweizer Konzernzentrale lautet die Antwort auf Medienanfragen, dass für alle Teile Ihres Unternehmens ein Verhaltenskodex gilt, der festhält, dass « jegliche Korruption abgelehnt » wird. Sollte die Tochtergesellschaft in X dennoch bestochen haben, so sei dies ohne Anweisung oder Wissen der Zentrale erfolgt. Dem Schweizer Mutterhaus könne somit nichts vorgeworfen werden. Ist diese Argumentation ausreichend?
Wie bereits in Szenario 4 erwähnt, gelten auch von vermittelnden Personen und Tochtergesellschaften begangene Delikte grundsätzlich als « im Unternehmen » begangen. Der Mutterkonzern kann sich seiner Verantwortung somit nicht einfach entziehen, indem er sich hinter einer Tochtergesellschaft versteckt. Ausserdem muss der Konzern « alle erforderlichen und zumutbaren organisatorischen Vorkehren » getroffen haben, um die Bestechung zu vermeiden. Eine kurze Passage im unternehmensinternen Verhaltenskodex, wonach jegliche Korruption verboten ist, dürfte kaum genügen. Denn gemäss der geltenden Praxis sind die entsprechenden Anforderungen relativ hoch und das Unternehmen muss wirklich alle für die Compliance nötigen Anstrengungen unternehmen, strikte interne Normen durchsetzen und deren Einhaltung genau kontrollieren.
(9) Wäre die Rechtslage anders zu beurteilen, wenn Ihre Tochtergesellschaft im Land X nicht eine städtische Amtsperson, sondern die für den Einkauf zuständige Person eines privaten Unternehmens bestochen hätte?
Auch Privatbestechung im Ausland ist in der Schweiz ein strafbares Delikt. Zudem ist auch hier eine Haftung des Unternehmens nach Artikel 102 Absatz 2 StGB nicht ausgeschlossen. Zu beachten ist, dass seit dem 1. Juli 2016 nur in leichten Fällen formal ein Strafantrag durch die geschädigte Person erforderlich ist. Die Tragweite dieser Formulierung muss durch die Schweizer Rechtsprechung noch präzisiert werden. Aber auch in leichten Fällen könnte es im Interesse der Unternehmensleitung sein, die für den Einkauf zuständige Person anzuzeigen, um damit gegen aussen deutlich zu machen, dass sie es mit der Korruptionsbekämpfung ernst meint (siehe dazu auch die Ausführungen in Szenario 8). In allen anderen Fällen wird die Privatbestechung von Amtes verfolgt.
(10) Ihre Tochtergesellschaft im Land X hat sich ganz korrekt an der erwähnten öffentlichen Ausschreibung beteiligt. Ihr Angebot lag gut im Rennen. Trotzdem entschied sich die Stadtregierung für eine weniger gute Offerte eines anderen Unternehmens (aus dem Land Y). Aus Unterlagen, die Ihnen zugespielt wurden, geht hervor, dass das Konkurrenzunternehmen den Zuschlag dank Bestechung erhalten hat. Was können Sie tun?
Infrage kommt unter Umständen ein formeller Rekurs gegen den Zuschlag nach dem Recht des Landes X. Vielleicht gibt es in X auch eine vertrauenswürdige Meldestelle oder eine Antikorruptionsbehörde, der solche Vorgänge gemeldet werden können. Bei Strafbarkeit der Bestechungshandlung im Land X oder im Land Y kann dort Strafanzeige erstattet werden. Erscheint keiner dieser Wege zumutbar oder zielführend, können Sie an die Schweizer Vertretung vor Ort oder an das SECO in Bern gelangen. Die Schweizer Behörden werden unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in geeigneter Weise mit den Behörden des betreffenden Landes Kontakt aufnehmen.