FAQ - Mutterschutz
Die wichtigsten Fragen und Antworten zum Thema Mutterschutz.

Gesundheitsschutz
Der/die Arbeitgeber/-in. Alle Arbeitgebenden sind verpflichtet, in seinem Betrieb Schwangere und Stillende sowie deren Kind vor Gefährdungen am Arbeitsplatz zu schützen.
Der/die Arbeitgeber/-in. Kann eine gefährliche gesundheitliche Belastung für Mutter und Kind nur durch das Ergreifen geeigneter Schutzmassnahmen ausgeschaltet werden, ist deren Wirksamkeit periodisch, mindestens vierteljährlich, zu überprüfen.
Die betreuende Ärztin bzw. der betreuende Arzt.
Die betreuende Ärztin bzw. der betreuende Arzt. Sie bzw. er ist für Beurteilung des Gesundheitszustandes der Schwangeren oder Stillenden im Rahmen der Überprüfung der Wirksamkeit der Schutzmassnahmen verantwortlich.
Der Arzt oder die Ärztin berücksichtigt bei der Beurteilung die Befragung und Untersuchung der Arbeitnehmerin; die Risikobeurteilung des Betriebs; und allenfalls weitere Informationen auf Grund einer Rücksprache mit der Arbeitgeberin resp. dem Arbeitgeber.
Der Arzt oder die Ärztin kann ein Beschäftigungsverbot aussprechen, wenn bei gefährlichen oder beschwerlichen Arbeiten keine oder eine ungenügende Risikobeurteilung vorgenommen wurde; die nach der Risikobeurteilung erforderlichen Schutzmassnahmen nicht umgesetzt oder nicht eingehalten werden; die nach der Risikobeurteilung getroffenen Schutzmassnahmen nicht genügend wirksam sind; oder Hinweise auf eine Gefährdung bestehen.
Das kantonale Arbeitsinspektorat kontrolliert die Einhaltung des Arbeitsgesetzes und ist bei Fragen und Unklarheiten die zuständige Behörde.
An eine Fachperson (z. B. Arbeitsarzt/-ärztin, Arbeitshygieniker/-in) oder an ihren/seinen Branchenverband.
Vom Gesetz als beschwerlich definierte Arbeiten dürfen von Schwangeren und Stillenden grundsätzlich nicht ausgeführt werden. Bei subjektiv beschwerlichen Arbeiten ist die Frau auf Verlangen von diesen Arbeiten zu befreien.
Nein. Eine schwangere Frau kann der Arbeit fernbleiben oder den Arbeitsplatz verlassen, indem sie dies dem Arbeitgeber einfach mitteilt. In diesem Fall besteht jedoch kein Anspruch auf Lohn.
In der Mutterschutzverordnung (SR 822.111.52) sind die gefährlichen und beschwerlichen Arbeiten beschrieben.
Die in der Verordnung aufgeführten Belastungsgrenzen und insbesondere die Beschäftigungsverbote sind in jedem Fall einzuhalten.Links
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Bereits bei Stellenantritt muss eine Frau über Gefahren am Arbeitsplatz (z. B. Checkliste Mutterschutz) durch den/die Arbeitger/-in informiert werden.
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Jeder Betrieb mit gefährlichen und beschwerlichen Arbeiten für Schwangere oder Stillende muss eine Risikobeurteilung durch eine fachlich kompetente Person vornehmen (Art. 63 Abs. 1 ArGV 1).
Für eine Risikobeurteilung können sich Arbeitgebende auch beim entsprechenden Branchenverband informieren, ob in der Branchenlösung bereits eine Risikobeurteilung mit entsprechenden Massnahmen erstellt worden ist.Der/die Arbeitgeber/-in muss Schwangere oder Stillende an einen für sie ungefährlichen und gleichwertigen Arbeitsplatz versetzen. Falls er keine solche Ersatzarbeit anbieten kann, muss er ihnen 80 Prozent des Lohnes bezahlen und sie können zuhause bleiben (Art. 35 Abs. 3 ArG). Dieser Lohnersatz wird nicht von der Krankentaggeldversicherung übernommen.
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Nein. Für Arbeiten in einem Raucherraum muss die zuständige Ärztin oder der zuständige Arzt sofort ein Beschäftigungsverbot ausstellen.
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Ja. Schwangere oder Stillende müssen sich unter geeigneten Bedingungen hinlegen und ausruhen können. Hierzu kann eine bequeme Liege in einem separaten Raum mit guten klimatischen Bedingungen dienen (Art. 34 ArGV 3).
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Arbeitszeit
Schwangere oder Stillende dürfen nicht über die vereinbarte ordentliche Dauer der täglichen Arbeit hinaus beschäftigt werden. Liegt die vereinbarte ordentliche Dauer der täglichen Arbeit über 9 Stunden, so ist diese auf maximal 9 Stunden zu begrenzen (Art. 60 Abs. 1 ArGV 1).
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Bei hauptsächlich stehend zu verrichtender Tätigkeit ist schwangeren Frauen ab dem vierten Schwangerschaftsmonat eine tägliche Ruhezeit von 12 Stunden zu gewähren. Zudem haben sie nach jeder zweiten Stunde zusätzlich zu den regulären Pausen (Art. 15 ArG) Anspruch auf eine Kurzpause von 10 Minuten. Stehend bedeutet auf den Füssen sein, wozu auch gehende Tätigkeiten zählen.
Ab dem sechsten Schwangerschaftsmonat sind stehende Tätigkeiten auf insgesamt 4 Stunden pro Tag zu beschränken (Art. 61 Abs. 1 und 2 ArGV 1). Wenn der/die Arbeitgeber/-in darüber hinaus keine Ersatzarbeit anbieten kann, schuldet er oder sie für den wegfallenden Teil 80% Lohnersatz (Art. 35 ArG).Links
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Ja. Die Zeit für das Stillen oder für das Abpumpen von Milch wird im 1. Lebensjahr des Kindes im Umfang des Art. 60 Abs. 2 ArGV 1 als bezahlte Arbeitszeit angerechnet.
Bei einer täglichen Arbeitszeit von bis zu 4 Stunden muss Stillenden mindestens 30 Minuten Stillzeit, bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als 4 Stunden mindestens 60 Minuten und bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als 7 Stunden mindestens 90 Minuten, an die beahlte Arbeitszeit angerechnet werden.Links
Arbeitgebende
Der/die Arbeitgeber/-in trägt die Kosten für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit und für das ärztliche Zeugnis (Art. 4 Mutterschutzverordnung).
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Wenn der Arbeitsplatz für die Schwangere gefährlich oder beschwerlich ist:
- Keine oder eine ungenügende Risikobeurteilung vorgenommen wurde
- die nach der Risikobeurteilung erforderlichen Massnahmen nicht umgesetzt oder eingehalten werden,
- die getroffenen Schutzmassnahmen nicht genügend wirksam sind,
- Hinweise auf eine Gefährdung bestehen.
Der Arzt oder die Ärztin teilt dem/der Arbeitgeber/-in das Ergebnis mit und gibt ihm die notwendigen Hinweise, damit er die erforderlichen Massnahmen treffen kann.
Weiterführende Informationen
Mutterschutz - Information für Schwangere, Stillende und Wöchnerinnen in einem Arbeitsverhältnis
PDF1.66 MB21. Mai 2024
Mutterschutz im Betrieb - Leitfaden für Arbeitgeber
PDF779.23 kB29. August 2023
Leitfaden für gynäkologisch tätige Ärztinnen und Ärzte
PDF660.98 kB5. Mai 2017
Checkliste «Mutterschutz am Arbeitsplatz»
PDF277.36 kB29. September 2023
- SR 822.111.52 - Mutterschutzverordnung
Verordnung des WBF vom 20. März 2001 über gefährliche und beschwerliche Arbeiten bei Schwangerschaft und Mutterschaft (Mutterschutzverordnung) - SR 822.116
Verordnung über die Eignung der Spezialistinnen und Spezialisten der Arbeitssicherheit - SR 832.321
Verordnung über den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor Gefährdung durch Mikroorganismen (SAMV)
- SR 822.111.52 - Mutterschutzverordnung
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