FAQ zur Preisbekanntgabe
Hier finden sich Antworten auf häufige Fragen zur Preisbekanntgabe.
Allgemeines
Die PBV gilt für:
- Das Angebot von Waren zum Kauf (oder kaufähnlichen Rechtsgeschäften) an Konsumentinnen und Konsumenten.
- Das Angebot der vom Bundesrat bezeichneten Dienstleistungen (abschliessender Katalog gemäss Art. 10 Abs. 1 PBV) an Konsumentinnen und Konsumenten
- Die an Konsumentinnen und Konsumenten gerichtete Werbung mit Preisangaben oder bezifferten Hinweisen auf Preisrahmen oder Preisgrenzen (z.B. Rabatte) für sämtliche Waren und Dienstleistungen (auch die Dienstleistungen, die nicht vom Katalog in Art. 10 Abs. 1 PBV erfasst sind).
Überwälzte öffentliche Abgaben, Urheberrechtsvergütungen, vorgezogene Entsorgungsbeiträge sowie weitere nicht frei wählbare Zuschläge jeglicher Art müssen im Detailpreis inbegriffen sein. Die Mehrwertsteher als öffentliche Abgabe muss somit im Detailpreis enthalten sein.
Die Pflicht zur vorschriftsgemässen Bekanntgabe von Preisen und zur vorschriftsgemässen Werbung im Sinne der PBV obliegt der leitenden Person von Geschäften aller Art.
Das SECO führt die Oberaufsicht über den Vollzug. Es erlässt Weisungen an die Kantone und nimmt die Koordination, Schulung und Beratung gegenüber den kantonalen Vollzugsstellen wahr. Das SECO führt Verhandlungen und Gespräche mit den Branchenverbänden, den Konsumentenorganisationen und anderen interessierten Organisationen. Es beantwortet auch Fragen der Wirtschaft und von Konsumentinnen und Konsumenten.
Festgestellte Verstösse sind bei den kantonalen Vollzugsstellen zu melden.
Waren
Der Detailpreis, d.h. der tatsächlich zu bezahlende Preis in Schweizerfranken inklusive allen öffentlichen Abgaben,
Urheberrechtsvergütungen, vorgezogenen Entsorgungsbeiträgen sowie weiteren nicht frei wählbaren Zuschlägen jeglicher Art, namentlich für Reservation, Service und Bearbeitung, muss stets bekanntgegeben werden.Für messbare Waren ist der Grundpreis (= Preis pro Liter, Kilogramm, Meter etc., der dem Detailpreis zugrunde liegt) stets bekanntzugeben (z. B Golden Äpfel, CHF 3.50/kg). Eine messbare Ware ist eine Ware, deren Detailpreis nach der verkauften Menge bestimmt wird.
Werden messbare Waren vorverpackt verkauft, sind Detail- und Grundpreis anzugeben (z. B. Konfitüre, 185 g, CHF 2.70; CHF 14.95/kg).
Der Preis ist an der Ware selbst oder unmittelbar daneben anzubringen (Anschrift, Aufdruck, Etikette, Preisschild etc.).
Eine erleichterte Form der Bekanntgabe ist möglich, wenn die Preisanschrift an der Ware selbst wegen der Vielzahl preisgleicher Waren oder aus technischen Gründen nicht zweckmässig ist. In diesen Fällen kann der Preis durch Anschrift am Regal, Anschlag von Preislisten, Auflage von Preiskatalogen etc. mitgeteilt werden. Bei der erleichterten Form der Preisbekanntgabe ist stets zu beachten, dass die Preise leicht zugänglich und gut lesbar sind.
Es gibt keine generelle Preisbekanntgabepflicht für das Internet.
Werden aber Waren im Internet angeboten, die online bestellt werden können, so sind die tatsächlich zu bezahlenden Preise in Schweizerfranken (= Detailpreise) stets anzugeben.
Für messbare Waren ist der Grundpreis bekanntzugeben (= Preis pro Liter, Kilogramm, Meter etc., der dem Detailpreis zugrunde liegt). Eine messbare Ware ist eine Ware, deren Detailpreis nach der verkauften Menge bestimmt wird.
Die PBV ist dann anwendbar, wenn sich die Angebote spezifisch an eine Schweizer Kundschaft richten.
Die Versand- oder Lieferkosten hängen von verschiedenen Faktoren ab (z.B. Gewicht der Ware, Wohnort Besteller etc.). Diese Kosten müssen deshalb nicht in den bekanntgegebenen Preis eingeschlossen werden. Um aber den Grundsätzen der Transparenz und Vergleichbarkeit der Preise zu genügen, müssen die Versand- oder Lieferkosten separat auf gut sichtbare und lesbare Art und Weise bekanntgegeben werden.
Beim Verkauf per Stück oder nach Stückzahl handelt es sich um eine Ausnahme von der Pflicht zur Grundpreisangabe (Art. 5 Abs. 3 Bst. a PBV).
Nur bestimmte Waren dürfen per Stück (Offenverkauf per Stück) oder nach Stückzahl (Fertigpackungen mit Angabe der Stückzahl) verkauft werden.
- Die Aufzählung der Waren, die im Offenverkauf per Stück verkauft werden können, erfolgt in Art. 2 und im Anhang der Verordnung des EJPD über die Mengenangabe im Offenverkauf und auf Fertigpackungen (MeAV-EJPD).
- Die Waren, die als Fertigpackungen mit Angabe der Stückzahl verkauft werden dürfen, werden in Art. 5 MeAV-EJPD behandelt. Es werden die Lebensmittel (Art. 5 Abs. 2 und Anhang 2 MeAV-EJPD) und die anderen Waren (Art. 5 Abs. 1 MeAV-EJPD) aufgezählt, bei denen als Nennfüllmenge die Stückzahl angebracht werden darf.
Ja. Für Brote im Offenverkauf mit einem Gewicht über 150 g sind Detail- und Grundpreis bekanntzugeben. Eine korrekte Preisbekanntgabe wäre: "Bauernbrot, 300 g, CHF 3.30 (100 g = CHF 1.10)".
Für im Schaufenster ausgestellte Waren muss der Preis grundsätzlich an der Ware oder unmittelbar daneben angebracht werden und von aussen gut lesbar sein.
Für bestimmte Luxus-Güter (Antiquitäten, Pelze, Kunstgegenstände, Orientteppiche, Uhren, Schmuck und andere Gegenstände aus Edelmetallen), deren Preis CHF 5‘000.00 übersteigt, kann man auf die direkte Preisanschrift verzichten und eine Preisliste oder einen Preiskatalog im Laden bereitstellen.
Grundsätzlich schon, da die Auslage von Waren mit Angabe des Preises in der Regel als verbindliche Offerte gilt. Eine Ausnahme besteht dann, wenn klar erkennbar ist, dass es sich bei der Preisangabe um einen Irrtum handelt (z.B. goldener Ring CHF 59.90 statt CHF 599.-).
Ja: Wasser, Gas und Strom sind als messbare Ware anzusehen. Das gilt auch, wenn das Wasser, das Gas oder der Strom von einem öffentlichen Versorgungsunternehmen angeboten wird.
Daraus folgt, dass die Wasser,- Gas- und Strompreise den privaten Haushalten gegenüber zwingend inklusive Mehrwertsteuer bekannt gegeben werden müssen, unabhängig von der Art dieser Preisebekanntgabe (Reglement, Gebührentarif, Preisliste).
Für Waren, die den Konsumentinnen und Konsumenten zum Kauf angeboten werden ist der tatsächlich zu bezahlende Preis in Schweizer Franken bekanntzugeben. Der Preis muss gut sichtbar und lesbar sein. Eine zusätzliche Preisangabe in einer anderen Währung (z.B. in Euro) ist aus Sicht der PBV zulässig, sofern gewisse Regeln beachtet werden (vgl. dazu das Merkblatt Doppelte Preisdeklaration Schweizerfranken / Euro).
Die gesetzliche Währung in der Schweiz ist der Franken. Geldschulden sind in der Regel in der Landeswährung zu begleichen. Eine Bezahlung des Preises in Euro ist dann möglich, wenn beide Vertragsparteien zustimmen.
Ein Schweizer Franken ist nach Artikel 1 des Bundesgesetzes über die Währung und Zahlungsmittel (WZG, SR 941.10) in 100 Rappen eingeteilt. Nach Artikel 3 der Verordnung über die Bekanntgabe von Preisen (Preisbekanntgabeverordnung, PBV, SR 942.211) ist für Waren, die der Konsumentin oder dem Konsumenten zum Kauf angeboten werden, der tatsächlich zu bezahlende Preis in Schweizerfranken (Detailpreis) bekanntzugeben.
Auch wenn die Einrappenstücke auf den 1. Januar 2007 als gesetzliche Zahlungsmittel ausser Kurs gesetzt wurden (vgl. Verordnung über die Ausserkurssetzung der Einrappenstücke, SR 941.103.3; können Preise trotzdem noch in Rappenbeträgen (z.B. CHF 1.99 oder 0.49 Franken) aufgeführt werden. In der Praxis wird dann an der Kasse der Gesamtpreis auf den nächstmöglichen Betrag abgerundet, sofern eine Barzahlung erfolgt (z.B. Abrunden von CHF 25.99 auf CHF 25.95). Solange die zu bezahlenden Beträge also bei der Barzahlung ab- und nicht aufgerundet werden, liegt keine irreführende Preisangabe und somit kein Verstoss gegen die PBV vor.
Dienstleistungen
Allgemein
Im Rahmen der Preisbekanntgabe für Dienstleistungen ist zu unterscheiden zwischen dem Angebot von Dienstleistungen sowie der Werbung für Dienstleistungen. Für das Angebot von Dienstleistungen besteht nur dann eine Preisbekanntgabepflicht, wenn sie im Katalog von Art. 10 Abs. 1 PBV erwähnt sind (vgl. nachfolgend). Wird hingegen für eine Dienstleistung Werbung mit Preisangaben oder bezifferten Hinweisen auf Preisrahmen oder Preisgrenzen (z.B. Rabatte) gemacht, so ist die PBV für sämtliche Dienstleistungen (auch jene, die nicht im Katalog von Art. 10 Abs. 1 PBV erfasst sind) zu beachten.
Der Katalog von Art. 10 Abs. 1 PBV umfasst derzeit die folgenden Dienstleistungen:
- Coiffeurgewerbe;
- Garagegewerbe für Serviceleistungen;
- Gastgewerbe und Hotellerie;
- Kosmetische Institute und Körperpflege;
- Taxigewerbe;
- Unterhaltungsgewerbe (Theater, Konzerte, Kinos, Dancings und dgl.), Museen, Ausstellungen, Messen sowie Sportveranstaltungen;
- Vermietung von Fahrzeugen, Apparaten und Geräten;
- Wäschereien und Textilreinigungen;
- Parkieren und Einstellen von Autos;
- Fotobranche (standardisierte Leistungen in den Bereichen Entwickeln, Kopieren, Vergrössern);
- Kurswesen;
- Flug- und Pauschalreisen;
- die mit der Buchung einer Reise zusammenhängenden und gesondert in Rechnung gestellten Leistungen (Buchung, Reservation, Vermittlung);
- Fernmeldedienste nach dem Fernmeldegesetz vom 30. April 1997;
- Dienstleistungen wie Informations-, Beratungs-, Vermarktungs- und Gebührenteilungsdienste, die über Fernmeldedienste erbracht oder angeboten werden, unabhängig davon, ob sie von einer Anbieterin von Fernmeldediensten verrechnet werden;
- die Kontoeröffnung, -führung und -schliessung, den Zahlungsverkehr im Inland und grenzüberschreitend, Zahlungsmittel (Kreditkarten) sowie den Kauf und Verkauf ausländischer Währungen (Geldwechsel);
- Teilzeitnutzungsrechte an Immobilien;
- Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Abgabe von Arzneimitteln und Medizinprodukten;
- Dienstleistungen von Tier- und Zahnärzten;
- Bestattungsinstitute;
- Notariatsdienstleistungen.
Eine Preisbekanntgabepflicht bei Dienstleistungen besteht nur dann, wenn die Dienstleistung vom Katalog von Art. 10 Abs. 1 PBV erfasst ist.
Der tatsächlich zu bezahlende Preis für die unterstellten Dienstleistungen ist grundsätzlich – analog zur Preisbekanntgabe bei den Waren – in Schweizer Franken stets bekanntzugeben und muss überwälzte öffentliche Abgaben (z.B. MWST), Urheberrechtsvergütungen sowie weitere nicht frei wählbare Zuschläge jeglicher Art, namentlich für Reservation, Service oder Bearbeitung, enthalten.
Durch die Unterstellung unter die PBV müssen den Kunden für die genannten Dienstleistungen vorvertragliche Informationen über den Preis, den darin enthaltenen Umfang und den Inhalt der angebotenen Dienstleistungen klar und unmissverständlich zuganglich gemacht werden. Preisanschläge, Preislisten, Kataloge müssen leicht zugänglich und gut lesbar sein.
Die Preisinformationen sind an jenen Stellen aufzulegen, anzubringen oder anzuschlagen, wo sich die Interessenten und Kunden normalweise aufhalten. Die Preisinformationen müssen für die Kunden verfügbar sein, ohne dass sie danach fragen müssen.
Nein. Die PBV verlangt, dass jederzeit der tatsächlich zu zahlende Preis in Schweizer Franken angegeben wird. Dieser Preis muss der Endpreis sein und muss daher alle nicht optionalen Zuschläge enthalten. Eine allfällige Energieabgabe kann nicht separat verrechnet werden und muss daher im effektiv zu bezahlenden Preis enthalten sein.
Es gibt keine generelle Preisbekanntgabepflicht für das Internet. Bietet aber eine Internetseite den Bezug von Dienstleistungen an, die direkt über das Internet bestellt werden können (Warenkorb), so sind die tatsächlich zu bezahlenden Preise in Schweizerfranken anzugeben, wenn die Dienstleistung im Katalog von Art. 10 Abs. 1 PBV genannt wird (vgl. oben). Die PBV ist dann anwendbar, wenn sich die Angebote an Schweizer Kundschaft richten.
Hotellerie und Restauration
Der Begriff "Gastgewerbe und Hotellerie" ist ein Oberbegriff, der sowohl Restaurants als auch andere Betriebe, die nur Getränke anbieten (Bars, Kaffees, Nachtclubs, usw.), einschliesst.
Restaurationsbetriebe sind gemäss der PBV nicht gezwungen, ihre Preise im Aussenbereich bekanntzugeben. Im Innern der Restaurations-Betriebe müssen hingegen gut lesbare Speise- und Getränkepreislisten in genügender Zahl und für die Gäste leicht zugänglich aufliegen oder dem Gast unaufgefordert gebracht werden. Für Restaurants mit beschränktem Angebot genügt es, wenn das Angebot für den Gast gut sichtbar an einem oder mehreren Orten im Lokal angeschlagen ist.
In Gaststätten, Kantinen und bei öffentlichen Veranstaltungen muss aus der Bekanntgabe der Preise für Fertiggetränke wie kalte Milch, Frucht- und Gemüsesäfte, Mineralwasser, Süssgetränke, Wein, Bier und Spirituosen hervorgehen, auf welche Menge sich der Preis bezieht (z. B. Limonade, 2 dl, CHF 2.90; Cola, 33 cl, CHF 4.50; Rotwein Beaujolais, 1 dl, CHF 4.10 usw.). Diese Getränke dürfen nur in geeichten oder markierten Schankgefässen abgegeben werden. Schankgefässe müssen bis zum unteren Rand des Füllstrichs gefüllt werden. Die Mengenangabe ist nicht erforderlich bei Heissgetränken (z.B. Tee, CHF 3.50; Kaffee, CHF 3.60) und Cocktails (z. B. Mojito, CHF 14.-).
Die PBV schreibt vor, dass die Preise für alle in einem Restaurant servierten Speisen und Getränke auf einer gut lesbaren und in ausreichender Zahl vorhandenen Speise- und Getränkekarte angegeben werden müssen und dass die angegebenen Preise die Mehrwertsteuer enthalten müssen.
Die PBV schreibt hingegen nicht vor, dass der Hinweis "inkl. MwSt." angegeben werden muss. Daher steht es den Betreibern von öffentlichen Einrichtungen, die der Mehrwertsteuer unterliegen, frei, diesen Hinweis anzugeben oder nicht, und sie können diesen Hinweis daher auch nur am Ende der Speisekarte anbringen.
Fernmeldedienste
Die Definition der Fernmeldedienste richtet sich nach dem Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 /FMG; SR 784.10). Gemäss FMG gilt die fernmeldetechnische Übertragung von Informationen (d.h. elektrisches, magnetisches, optisches oder anderes Senden oder Empfangen von Informationen über Leitungen oder Funk) für Dritte als Fernmeldedienst. Der Begriff der Fernmeldedienste schliesst somit Festnetz- und Mobiltelefonie, Internetzugang, E-Mail-Verkehr, die Verbreitung von Radio- und Fernsehprogrammen sowie die allgemeine Datenübermittlung (z.B. SMS, MMS, GPRS, WAP) ein.
Das internationale Roaming ist die Nutzung eines Handys in einem ausländischen Mobilfunknetz (Telefonate, SMS, Surfen im Internet, usw.). Mobilfunkanbieterinnen müssen in ihrer Preisliste die Preise für Anrufe in die Schweiz, ankommende Anrufe aus der Schweiz, Versand von SMS, Surfen im Internet usw. bekanntgeben. Ferner müssen Mobilfunkanbieterinnen ihre Kunden unmittelbar nach deren Einbuchung in ein ausländisches Fernmeldenetz über die maximal anfallenden Kosten für Anrufe, das Versenden von SMS und die Übertragung von Daten (z. B. Surfen im Internet) informieren.
Das SECO hat im folgenden Informationsblatt die wichtigsten Grundlagen für die Preisbekanntgabe und Werbung für Fernmeldedienste zusammengefasst.
Weitere Informationen zum Thema der Fernmeldedienste finden sich auf der Webseite des BAKOM.
Fernmeldedienste - Nützliche Infos
Wintersportanlagen
Dynamische Preise sind nicht per se verboten, weil es sich dabei in erster Linie um eine Frage der Preisbildung handelt (grundsätzlich haben die Verkäufer eine Preisbildungsfreiheit).
Die Vorschriften der PBV müssen aber selbstverständlich respektiert werden. Die Kunden müssen vor dem Kauf über den zu bezahlenden Preis informiert werden. Der tatsächlich zu bezahlende Preis in Schweizerfranken muss sowohl beim Kauf übers Internet als auch beim Kauf an der Talstation gut sicht- und lesbar bekanntgegeben werden.
Das Angebot muss zudem spezifiziert werden. Aus der Preisbekanntgabe muss klar sein, auf welches Angebot sich der Preis bezieht (z.B. wer, wann, wo welche Anlage benutzen kann).
Preislisten mit ab-Preisen sind in der Werbung unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
- Aus dem Angebot muss klar hervorgehen, dass es sich um den Minimalpreis handelt. Die Angabe "ab" muss demnach vor jedem Preis erfolgen, um mögliche Irrtümer bei Kunden auszuschliessen.
- Zudem muss klar sein, auf welches Angebot sich der ab-Preis bezieht. Das konkrete Angebot ist zu umschreiben, insbesondere wo, wann und wie das Angebot erhältlich ist (z.B. "Der Minimalpreis bezieht sich auf die Vorsaison vom xx.xx.2023 bis xx.xx.2023, bei Bezug über den Onlineshop").
Ein Vergleich mit dem eigenen, früher gültigen Preis (= Selbstvergleich) ist nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Zum einen muss der höhere Vergleichspreis unmittelbar vorher selber tatsächlich gehandhabt worden sein. Zudem gilt die Halbierungsregel, d.h. der Vergleich darf nur halb so lange dauern, wie der Vergleichspreis vorher angewandt wurde, maximal jedoch 2 Monate.
Korrekte Beispiele:
Vergleichspreis CHF 100.- wird unmittelbar vorher während 2 Monaten verwendet. --> Vergleich "CHF 90.- statt CHF 100.-" während 1 Monat zulässig.
Vergleichspreis CHF 100.- wird unmittelbar vorher während 6 Monaten verwendet. --> Vergleich "Sie erhalten 10% Rabatt, jetzt nur noch CHF 90.- statt CHF 100.-" während 2 Monaten zulässig. (Weil die Maximaldauer 2 Monate beträgt, darf der Vergleich nicht 3 Monate dauern.)
Ein Vergleich mit dem Tagespreis des entsprechenden Tages an der Kasse ist möglich, wenn die Art des Preisvergleichs transparent ist und die verwendeten Vergleichspreise richtig sind. Es muss klar sein, welche Preise (Preis Online vs. Preis an der Kasse) miteinander verglichen werden und die verwendeten Preise müssen wahr sein.
Korrektes Beispiel:
"Sie erhalten 10% Online-Rabatt auf den entsprechenden Tagespreis an der Kasse! Jetzt nur CHF 80.- statt CHF 100.-"Bis-zu-Rabatte sind ungenau und nicht einheitlich. Mit einem bis-zu-Rabatt darf deshalb nur geworben werden, wenn alle entsprechenden Angebote mit Preis und Spezifizierung aufgeführt werden. Ist dies nicht möglich, sind Bis-zu-Rabatte nicht zulässig.
Wenn die Höhe des Rabatts von der Nachfrage abhängig und dadurch variabel ist, dann können nicht alle Rabatt-Angebote zum Voraus spezifiziert werden. Das Werben mit einem Bis-zu-Rabatt wäre in diesem Fall nicht möglich.Nicht korrektes Beispiel:
"Erhalten Sie dank dynamischen Preisen bis zu 30% Rabatt, wenn Sie Ihr Ticket mehr als 30 Tage im Voraus kaufen." (Unzulässige Werbeaussage, da nicht alle Angebote einzeln spezifiziert sind.)
Mehrwertdienste
Bei einem Mehrwertdienst handelt es sich um eine Dienstleistung (Unterhaltungs-, Informations-, Beratungs-, Vermarktungs- und Gebührenteilungsdienste), die über Fernmeldedienste erbracht wird, unabhängig davon, ob sie von der Anbieterin von Fernmeldediensten verrechnet wird. Mehrwertdienste können via Festnetz, normale Teilnehmernummern, Mobiltelefonie (kostenpflichtige SMS oder MMS), Internet, 084x- und 090x-Nummer angeboten werden.
Nein, der angekündigte Preis für Anrufe auf 090x-Nummern gilt für alle Anrufe unabhängig von der Art des Geräts (also für Anrufe von einem Festnetz- oder Mobiltelefon). Zusätzliche Gebühren für Anrufe von Mobiltelefonen auf Mehrwertdienstnummern (sog. Spezialnummern; z. B. 080x, 090x, 084x, 18xy, usw.) dürfen seit dem 1. Juli 2015 nicht mehr erhoben werden.
Der Anbieter des Mehrwertdienstes muss den Preis für seine Dienstleistung angeben (z.B. Kundenservice 090x CHF 1.50/Min.).
Grundsätzlich ist es gestattet, Dienstleistungen via geografische Nummern (normale Teilnehmernummern) zu erbringen. Der tatsächlich zu bezahlende Preis in Schweizerfranken (Grundgebühr, Preis pro Minute oder ein anderer Tarifablauf) muss jedoch klar angegeben werden.
Mehrwertdienste, die per Einzelinformation abgerechnet werden (sog. Push-Dienste), unterliegen speziellen Regeln bezüglich Art und Weise der Preisbekanntgabe. Vor der Aktivierung dieser Dienste muss die Preisinformation auf das Handy der Konsumentinnen und Konsumenten geschickt werden. Der Push-Dienst kann erst verrechnet werden, nachdem die Konsumentin oder der Konsument die Preisinformation erhalten und die Annahme des Angebots auf seinem Handy bestätigt hat. Schliesslich ist die Konsumentin oder der Konsument bei jeder Einzelinformation über das Vorgehen zur Deaktivierung des Dienstes zu informieren.
Seit 1. Juli 2015 dürfen Mobilfunkanbieter für Anrufe auf 080x-Nummern keine Gebühren mehr in Rechnung stellen (Art. 39a Abs. 2 Fernmeldedienstverordnung).
Die Liste der Halter von Mehrwertdienstnummern ist auf der Webseite des BAKOM veröffentlicht:
Das SECO hat im Informationsblatt vom 1. Juli 2015 die wichtigsten Grundlagen für die Preisbekanntgabe und Werbung für telefonische Mehrwertdienste zusammengefasst.
Weitere Informationen zum Thema der Mehrwertdienste finden sich auf der Webseite des BAKOM.
Flug- und Pauschalreisen
Art. 10 Abs. 1 PBV sieht in lit. n eine Preisbekanntgabepflicht für "Flug- und Pauschalreisen" vor. Während der Begriff der Flugreise selbsterklärend ist, definiert sich der Begriff der Pauschalreise gemäss Pauschalreisegesetz: Von einer Pauschalreise spricht man dann, wenn ein Angebot eines Reiseanbieters mindestens zwei der folgenden Dienstleistungen, einschliesst: Beförderung; Unterbringung oder andere touristische Dienstleistungen, die nicht Nebenleistungen von Beförderung oder Unterbringung sind und einen beträchtlichen Teil der Gesamtleistung ausmachen.
Liegt also eine Flug- oder Pauschalreise vor, so gilt die Preisbekanntgabepflicht für die entsprechenden Dienstleistungen.
Ausländische Pauschalreiseanbieter mit Niederlassung bzw. Vertrieb in der Schweiz müssen die in ihren Katalogen enthaltenen Angebote, die an eine Schweizer Kundschaft gerichtet sind,in Schweizerfranken bekannt geben.
Im Online-Handel müssen Reiseveranstalter mit Sitz im Ausland, die keine Niederlassung in der Schweiz haben und deren Website sich an Verbraucher in der Schweiz richtet (z. B. über einen Domainnamen ".ch" oder ".de", ".at", ".fr", ".it" oder "com", der speziell auf Schweizer Kunden abzielt), die Preise wie folgt angeben:
- Der tatsächlich zu bezahlende Preis sollte in der Rechnungswährung, z. B. in Euro, angegeben werden.
- Der Preis in einer Fremdwährung muss mit dem Referenzpreis in Schweizerfranken (CHF) versehen werden, damit sich der Verbraucher eine möglichst genaue Vorstellung davon machen kann, was ihn die Reise in Franken kosten wird.
- Die Angabe des Referenzpreises in Schweizerfranken sollte auch einen Hinweis auf den geltenden Wechselkurs und eventuelle Umrechnungsgebühren bei Bezahlung mit Kreditkarte enthalten.
Sofern den Reiseanbieter eine Preisbekanntgabepflicht trifft (vgl. Frage weiter oben), gilt – analog zum Warenbereich – der Grundsatz der Gesamtpreisangabe, d. h. alle überwälzten öffentlichen Abgaben und nicht frei wählbaren Zuschläge jeglicher Art müssen im Preis inbegriffen sein. In einem Flugticketpreis müssen alle Steuern, Gebühren, Zuschläge und Entgelte, die unvermeidbar und im Zeitpunkt der Veröffentlichung vorhersehbar sind, eingeschlossen sein.
Individuell verursachte oder frei wählbare Zuschläge sind nicht im Preis einzuschliessen, sondern gesondert bekannt zu geben. Dabei kann es sich um Annullierungskosten- und Reisezwischenfallversicherungen, Visagebühren, allfällige Zuschläge bei Benützung einer kostenintensiveren Zahlungsmethode (z. B. Bezahlung per Kreditkarte) handeln.
Zuschläge für die Bezahlung mit Kreditkarte sind dann als fakultative Zusatzkosten zu betrachten, wenn ein anderes kostenloses und in der Schweiz handelsübliches Zahlungsmittel vorhanden ist. Steht aber beim Bezahlmodus einzig die Kreditkarte zur Verfügung, muss eine allfällig dafür erhobene Gebühr im Ticketpreis eingeschlossen sein.
Kurswesen
Ja. Das Kurswesen ist in der PBV als Sammelbegriff erfasst und der Preisbekanntgabepflicht unterstellt.
Das Kurswesen umfasst Fern- und Unterrichtskurse jeglicher Art (Sprachen, Aus- und Weiterbildung, Informatik usw.) Die Veranstalter solcher Bildungs-angebote sind verpflichtet, den Konsumentinnen und Konsumenten vorvertragliche schriftliche Preisinformationen zur Verfügung zu stellen.
Bei der Preisangabe muss es sich um den tatsächlich zu bezahlenden Preis in Schweizerfranken einschliesslich der öffentlichen Abgaben handeln. Die Angabe muss sämtliche preisrelevanten Aspekte der angebotenen Dienstleistung einbeziehen (z.B. Leistungen in zeitlicher und fachlicher Hinsicht, Abschluss, Diplom, Kosten Kursmaterial, Anmeldegebühren, Voraussetzungen, dass der Kurs stattfindet etc.).
Coiffeurgewerbe, kosmetische Institute etc.
Es ist nicht zwingend, die Preise für die Dienstleistungen in Schaufenstern oder im Aussenbereich bekanntzugeben. Innerhalb des Coiffeursalons oder des kosmetischen Instituts sind die Preise gut lesbar in Schweizerfranken bekanntzugeben, und zwar in Form eines Anschlages oder durch Auflage von Preislisten.
Die Preisinformationen sind aufzulegen bzw. anzuschlagen, wo sich der Kunde normalerweise aufhält. Die Preise müssen für die Kunden verfügbar sein, ohne dass sie danach fragen müssen. Eine bloss mündliche Preisinformation genügt nicht.Nein, weil die Angebote spezifiziert sein müssen. Es ist aber möglich, die einzelnen Positionen zu unterteilen und Abstufungen vorzunehmen. Auf diese Weise ist es möglich, dem Umstand Rechnung zu tragen, dass etwa längere Haare einen grösseren Aufwand und mehr Zeit beanspruchen.
Beispiel: Brushing
Kurzhaar: CHF 45.-
Mittellanghaar: CHF 50.-
Langhaar: CHF 55.-
Bank- und bankähnliche Dienstleistungen
Gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. r PBV unterliegen die folgenden Dienstleistungen im Banksektor der Preisbekanntgabepflicht: Kontoeröffnung, -führung und -schliessung, der Zahlungsverkehr im Inland und grenzüberschreitend, Zahlungsmittel (Kredit- und Debitkarten) sowie den Kauf und Verkauf ausländischer Währungen (Geldwechsel).
Davon zu unterscheiden ist die Werbung für Bank- oder bankähnliche Dienstleistungen: Bei an Konsumentinnen und Konsumenten gerichteter Werbung mit Preisangaben oder bezifferten Hinweisen auf Preisrahmen oder Preisgrenzen (z.B. Rabatte) gilt die PBV nämlich für sämtliche Dienstleistungen (auch die Dienstleistungen, die nicht vom Katalog in Art. 10 Abs. 1 PBV erfasst sind).
Das SECO hat im Informationsblatt vom 1. Juli 2019 die wichtigsten Grundlagen für die Preisbekanntgabe und Werbung für Bank- und bankähnliche Dienstleistungen zusammengefasst.
Werbung
Es ist nicht zwingend, Preise in der Werbung anzugeben. Werden aber Preise aufgeführt oder Hinweise auf Preisrahmen oder Preisgrenzen gemacht, so ist der tatsächlich zu bezahlende Preis anzugeben. Dies gilt für sämtliche Waren und Dienstleistungen.
Aus vertragsrechtlicher Sicht gilt ein in der Werbung bekannt gegebener Preis in der Regel nicht als verbindlicher Antrag (Art. 7 Abs. 2 Obligationenrecht). Aus Sicht des unlauteren Wettbewerbs und der PBV hingegen kann ein in der Werbung bekannt gegebener Preis, der im Moment des Kaufs vom Verkäufer nicht eingehalten wird, eine täuschende Werbung darstellen und gestützt auf UWG und PBV sanktioniert werden.
Werden in der Werbung Preise aufgeführt oder Hinweise auf Preisrahmen oder Preisgrenzen gemacht, ist der tatsächlich zu bezahlende Preis zu nennen und das Angebot ist zu spezifizieren. Die Angabe "ab CHF 59.-" ist die untere Preisgrenze, für welche ein Olivenbaum zu erstehen ist. Das konkrete Angebot ist deshalb dahin gehend zu umschreiben, dass die Konsumentin oder der Konsument weiss, was für einen Olivenbaum man für CHF 59.- erstehen kann. Beispiel: "Olivenbäume ab CHF 59.-. Unterschiedliche Grössen, z. B. Olivenbaum, Topf Ø 24 cm, Höhe 120 cm, CHF 59.-."
Unter bezifferten Hinweisen auf Preisrahmen oder Preisgrenzen versteht man einerseits Preisrahmen (“von CHF … bis CHF …“) und andererseits Preisgrenzen (“ab CHF …“ oder "maximal CHF …“).
Die Werbung mit bezifferten Hinweisen auf Preisrahmen oder Preisgrenzen wird gemäss Art. 17 PBV wie die Werbung mit Vergleichspreisen (Art. 16 PBV) beurteilt. Preisrahmen sind dann zulässig, wenn die oberste und die unterste Preisstufe aufgeführt werden (z.B. Samsung Flatscreen-TV von CHF 500.00 bis CHF 2‘500.00). Preisgrenzen sind dann erlaubt, wenn nur die unterste oder die oberste Preisgrenze mit einer genauen Angebotsspezifikation aufgeführt wird (z.B. "Ford Focus ab CHF 20‘000.00. Abgebildetes Modell Ford Focus Winner, 125 PS, Katalogpreis CHF 25‘000.00, abzüglich CHF 1‘500.00 Europrämie").
In der Werbung sind, soweit Preise aufgeführt oder bezifferte Hinweise auf Preisrahmen oder Preisgrenzen gemacht werden, die tatsächlich zu bezahlenden Preise aufzuführen. Diese Preise verstehen sich grundsätzlich in Schweizerfranken. Bei Werbung aus dem Ausland kann aber auch eine andere Währung angegeben werden. Somit kann ein Produkt z.B. grundsätzlich auch in Euro beworben werden. Aus der Werbung muss klar hervorgehen, dass sich die Preise in ausländischer Währung (z.B. €) verstehen.
Soweit die beworbenen Waren und Dienstleistungen jedoch in der Schweiz gekauft und bezahlt werden können, versteht sich der tatsächlich zu bezahlende Preis in Schweizerfranken.
Ausverkauf, Rabatt, Aktion
In der Schweiz gibt es keine spezifische Gesetzgebung für Aus- oder Sonderverkäufe (auch Saisonschlussverkäufe genannt) mehr. Insbesondere sind auch keine Ausverkaufsperioden mehr festgelegt.
Ausverkaufsveranstaltungen können ganzjährig durchgeführt werden. Schranken setzen aber das Irreführungsverbot im Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) sowie die Preisbekanntgabeverordnung. Letztere bestimmt unter anderem, unter welchen Voraussetzungen Vergleichspreise und Preisreduktionen angekündigt werden dürfen.
Mehr Informationen dazu finden Sie in den folgenden Broschüren:
"Rabatte" (z.B. 20 % Rabatt auf alle Herrenschuhe) sind sogenannte bezifferte Hinweise auf Preisreduktionen, welche gemäss Art. 17 Abs. 1 PBV wie Vergleichspreise (Selbstvergleich, Konkurrenzvergleich oder Einführungspreis) zu beurteilen sind.
Gemäss Art. 16 Abs. 1 sowie Art. 17 PBV darf ein Anbieter neben dem tatsächlich zu bezahlenden Preis nur unter gewissen Voraussetzungen weitere Preise oder bezifferte Hinweise auf Preisreduktionen (z.B. Rabatte) nennen. Ein Selbstvergleich liegt dann vor, wenn ein Anbieter eine Ware unmittelbar vorher tatsächlich zum höheren Preis angeboten hat. Ein Konkurrenzvergleich ist dann zulässig, wenn andere Anbieter im zu berücksichtigenden Marktgebiet die überwiegende Menge gleicher Waren tatsächlich zu diesem Preis anbieten. Von einem Einführungspreis geht man schliesslich aus, wenn die Ware anfänglich zu einem günstigeren Preis angeboten, mit einem höheren Preis (Vergleichspreis) verglichen und unmittelbar danach tatsächlich zum höheren Vergleichspreis angeboten wird.
Dieser Preisvergleich ist dann zulässig, wenn die Voraussetzungen für einen sogenannten Konkurrenzvergleich erfüllt sind. Das bedeutet, dass es sich beim Preis von CHF 229.90 um einen effektiven Marktpreis handelt, der von anderen Mitbewerbern der Branche praktiziert wird und die überwiegende Menge gleicher Waren tatsächlich zu diesem Preis angeboten wird. Ist das nicht der Fall, läge eine Widerhandlung gegen die PBV vor, da als Referenzpreis ein künstlich überhöhter Preis (sog. Mondpreis) herangezogen wird.
Bei Hinweisen auf einen einheitlichen Reduktionssatz (z. B. 20%), der sich auf mehrere Produkte gleicher Art, verschiedene Produkte, Produktegruppen oder Sortimente bezieht, entfällt die Pflicht zur Preisbekanntgabe und zur Spezifikation. Der Hinweis "20% auf das gesamte Geschirrsortiment" ist deshalb auch ohne weitere Preisangabe und Spezifizierung erlaubt.
Hinweise auf ungenaue und nicht einheitliche Reduktionssätze ("bis 70% Rabatt") sind nur zulässig, wenn der Preis aller reduzierten Waren angegeben wird und die Angebote spezifiziert sind. Diese Anforderungen sind schwierig zu erbringen, wenn die Rabatte eine grosse Zahl von Artikeln betreffen.
Die Praxis erlaubt deshalb Hinweise auf Preisreduktionsrahmen. In diesem Fall ist zumindest ein Beispiel für die unterste und eines für die oberste Reduktionsgrenze aufzuführen und zu spezifizieren. Zudem darf die Spannweite zwischen den beiden Reduktionsrahmen nicht zu gross sein. : Beispiel: "30 bis 70% Rabatt auf der Sportkollektion, z. B. Damen-Treckingjacke Sport, Modell Mountain 1000, 30% Rabatt, CHF 133.- statt CHF 190.-; Schuhe Sport, Modell North, 70% Rabatt, CHF 57.- statt CHF 190.-"Nein. Ein Verkäufer kann den höheren Preis (z. B. CHF 399.-) nur während der Hälfte der Zeit als Vergleich (z. B. CHF 199.- statt CHF 399.-) heranziehen, während der er effektiv gehandhabt wurde. Im oben erwähnten Beispiel könnte der Preisvergleich "CHF 199.- statt CHF 399.-" nur während eines Tages gemacht werden, da der höhere Preis von CHF 399.- nur während zwei Tagen gehandhabt wurde.
Im folgenden Informationsblatt:
In der Broschüre Preisbekanntgabeverordnung - Wegleitung 2025 sind diese Themen nochmals erläutert und werden anhand vieler anschaulicher Beispiele erläutert.
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Zweck der Preisbekanntgabeverordnung ist, dass Preise klar und miteinander vergleichbar sind und irreführende Preisangaben verhindert werden.
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