Die Gefährdungsbeurteilung
Informationen und Pflichten für Hersteller/-innen

Das Sicherheitsdatenblatt
Hersteller/-innen und Inverkehrbringende haben nach Art. 19 der Chemikalienverordnung die Pflicht zur Erstellung eines Sicherheitsdatenblattes. Das Sicherheitsdatenblatt (SDB) vermittelt den beruflichen und gewerblichen Verwendenden von Stoffen oder Zubereitungen die notwendigen physikalisch-chemischen, sicherheitstechnischen, toxikologischen und ökotoxikologischen Daten, mit deren Hilfe die erforderlichen Massnahmen für die Sicherheit am Arbeitsplatz, sowie für den Gesundheits- und Umweltschutz, getroffen werden können.
Die Anmeldestelle für Chemikalien hat dazu eine generelle Übersicht zu den Anforderungen an das SDB: Das Sicherheitsdatenblatt in der Schweiz
Für Nanomaterialien gibt es einen zusätzlichen Leitfaden, der die Herstellenden darauf hinweist, in welchen Abschnitten nanospezifische Informationen hinterlegt werden sollten.
Informationen für berufliche Verwender/-innen (Arbeitgebende)
Die Gefährdungsbeurteilung ist das Herzstück jeder Risikobeurteilung. Die Gefährdungsbeurteilung muss systematisch erfolgen und im Grunde alle Bereiche, alle Arbeitsprozesse und alle Tätigkeiten umfassen. Es muss eine Chemikalien- und eine Tätigkeitsliste geführt werden. Diese erfassen alle gefährlichen Eigenschaften der verwendeten Chemikalien anhand von Einstufung, Gefahrenpiktogrammen und H-Sätzen. Besondere Aufmerksamkeit gilt kanzerogenen, mutagenen oder reproduktionstoxischen Stoffen. Gemäss den Sorgfaltspflichten nach Art. 24a ArGV 3, Absatz 2 muss hierbei nach dem (S)TOP Prinzip vorgegangen werden. Der oder die Arbeitgeber/-in muss nach dem Stand der Technik alle geeigneten, erforderlichen und zumutbaren Massnahmen treffen. In diesem Schritt der Gefährdungsbeurteilung ist entsprechend die Substitution (S) zu prüfen.
Für Anwender/-innen sind besonders die Abschnitte mit Relevanz für den Arbeitnehmerschutz im SDB zu beachten:
Risikobeuruteilung
- Gefährdungsermittlung
- Expositionsermittlung
Für Chemikalien, bei denen Exposition der Beschäftigte zu erwarten ist, muss eine Risikobeurteilung dieser Expositionen durchgeführt werden. Damit die Exposition beurteilt werden kann, stellt das SECO eine ausführliche Übersicht über die verschiedenen Beurteilungsmassstäbe auf der Seite Risikobeurteilung zur Verfügung.
Expositionsermittlung
- Art
- Dauer
- Häufigkeit
Die Gefährdungsbeurteilung ist mit geeigneten Hilfsmitteln (z.B. anerkannte Checklisten, Unterlagen von überbetrieblichen Lösungen) oder durch Spezialisten der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes (ASA) durchzuführen und vollständig zu dokumentieren.
Weiterführende Informationen
Inhaltsverzeichnis
Kontakt
Direktion für Arbeit
Arbeitsbedingungen
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