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Die Gefährdungsbeurteilung

Informationen und Pflichten für Hersteller/-innen

Chemikalien - Sicherheitsdatenblatt (SDB)

Das Sicherheitsdatenblatt

Hersteller/-innen und Inverkehrbringende haben nach Art. 19 der Chemikalienverordnung die Pflicht zur Erstellung eines Sicherheitsdatenblattes. Das Sicherheitsdatenblatt (SDB) vermittelt den beruflichen und gewerblichen Verwendenden von Stoffen oder Zubereitungen die notwendigen physikalisch-chemischen, sicherheitstechnischen, toxikologischen und ökotoxikologischen Daten, mit deren Hilfe die erforderlichen Massnahmen für die Sicherheit am Arbeitsplatz, sowie für den Gesundheits- und Umweltschutz, getroffen werden können.

Die Anmeldestelle für Chemikalien hat dazu eine generelle Übersicht zu den Anforderungen an das SDB: Das Sicherheitsdatenblatt in der Schweiz

Für Nanomaterialien gibt es einen zusätzlichen Leitfaden, der die Herstellenden darauf hinweist, in welchen Abschnitten nanospezifische Informationen hinterlegt werden sollten.

Informationen für berufliche Verwender/-innen (Arbeitgebende)

Die Gefährdungsbeurteilung ist das Herzstück jeder Risikobeurteilung. Die Gefährdungsbeurteilung muss systematisch erfolgen und im Grunde alle Bereiche, alle Arbeitsprozesse und alle Tätigkeiten umfassen. Es muss eine Chemikalien- und eine Tätigkeitsliste geführt werden. Diese erfassen alle gefährlichen Eigenschaften der verwendeten Chemikalien anhand von Einstufung, Gefahrenpiktogrammen und H-Sätzen. Besondere Aufmerksamkeit gilt kanzerogenen, mutagenen oder reproduktionstoxischen Stoffen. Gemäss den Sorgfaltspflichten nach Art. 24a ArGV 3, Absatz 2 muss hierbei nach dem (S)TOP Prinzip vorgegangen werden. Der oder die Arbeitgeber/-in muss nach dem Stand der Technik alle geeigneten, erforderlichen und zumutbaren Massnahmen treffen. In diesem Schritt der Gefährdungsbeurteilung ist entsprechend die Substitution (S) zu prüfen.

Für Anwender/-innen sind besonders die Abschnitte mit Relevanz für den Arbeitnehmerschutz im SDB zu beachten:

Risikobeuruteilung

  • Gefährdungsermittlung
  • Expositionsermittlung

Für Chemikalien, bei denen Exposition der Beschäftigte zu erwarten ist, muss eine Risikobeurteilung dieser Expositionen durchgeführt werden. Damit die Exposition beurteilt werden kann, stellt das SECO eine ausführliche Übersicht über die verschiedenen Beurteilungsmassstäbe auf der Seite Risikobeurteilung zur Verfügung.

Expositionsermittlung

  • Art
  • Dauer
  • Häufigkeit

Die Gefährdungsbeurteilung ist mit geeigneten Hilfsmitteln (z.B. anerkannte Checklisten, Unterlagen von überbetrieblichen Lösungen) oder durch Spezialisten der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes (ASA) durchzuführen und vollständig zu dokumentieren.

Sicherheitsdatenblatt - Mutter- und Jugendarbeitsschutz

Gemäss Artikel 5 Chemikaliengesetz (SR 813.1) muss die Herstellerin dafür sorgen, dass die von ihr in Verkehr gebrachten Produkte das Leben und die Gesundheit nicht gefährden (Art. 5 Selbstkontrolle). Jede Inverkehrbringerin von Chemikalien ist daher dafür verantwortlich zu prüfen, ob die von ihr in Verkehr gebrachten Chemikalien den Schweizer Bestimmungen zum Mutter- und/oder Jugendarbeitsschutz unterliegen und mit einem entsprechenden Warnhinweis gekennzeichnet werden müssen.

Das SECO stellt nachfolgend Formulierungen für Warnhinweise zum Mutter- und Jugendarbeitsschutz zur Verfügung, wie sie für gewisse Produkte in Abschnitt 15 des Sicherheitsdatenblatts aufgeführt werden müssen.

Warnhinweise Sicherheitsdatenblatt - Mutterschutz

Mutterschutz für Abschnitt 15 Sicherheitsdatenblatt

Schwangere und stillende Mütter dürfen gemäss der Mutterschutzverordnung (SR 822.111.52) nur mit besonders gefährlichen Chemikalien arbeiten, falls aufgrund einer Risikobeurteilung feststeht, dass keine konkrete gesundheitliche Belastung für Mutter und Kind vorliegt oder diese durch geeignete Schutzmassnahmen ausgeschlossen werden kann. Die Verordnung definiert hierzu in Art. 13, Absatz 2 und in Anhang 226 bei welcher Produkte-Einstufung das Arbeiten als gefährlich gilt. Wenn ein Produkt mit einem der genannten Gefahrenhinweise eingestuft ist, muss im Abschnitt 15 des Sicherheitsdatenblattes ein Warnhinweis zum Schutz der Mutter und des Kindes aufgeführt sein.

Warnhinweis gemäss Artikel 13 Mutterschutzverordnung (SR 822.111.52):

Schwangere Frauen und stillende Mütter dürfen bei ihrer Arbeit nicht mit diesem Produkt (diesem Stoff / dieser Zubereitung) in Kontakt kommen. Steht aufgrund einer Risikobeurteilung fest, dass keine konkrete gesundheitliche Belastung für Mutter und Kind vorliegt oder diese durch geeignete Schutzmassnahmen ausgeschlossen werden kann, dürfen sie mit diesem Produkt (diesem Stoff / dieser Zubereitung) arbeiten (Art. 63 ArGV 1; SR 822.111).

Warnhinweise Sicherheitsdatenblatt - Jugendarbeitsschutz

Jugendarbeitsschutz in Abschnitt 15 des Sicherheitsdatenblatts

Jugendliche dürfen gemäss der Jugendarbeitsschutzverordnung (SR 822.115) und der WBF-Verordnung über gefährliche Arbeiten für Jugendliche (SR 822.115.2) nur mit gefährlichen Chemikalien arbeiten, wenn dies zur Erreichung ihres Ausbildungszieles erforderlich ist. Die unten aufgeführte Tabelle beschreibt den aktuellen Stand der Technik für Produkte (seien es nun Stoffe oder Zubereitungen) mit chemischen und physikalischen Gefahren für Jugendliche und übersetzt die alten R-Sätze in die heute geltenden H-Sätze. Wenn die entsprechenden Einstufungskriterien erfüllt sind, muss in Abschnitt 15 des Sicherheitsdatenblattes ein Warnhinweis zum Jugendarbeitsschutz aufgeführt sein.

Warnhinweis gemäss Artikel 4 Absatz 1bis, Artikel 4 Absatz 4 der Jugendarbeitsschutzverordnung (SR 822.115); Artikel 5 und 6 der Verordnung des WBF über gefährliche Arbeiten für Jugendliche (SR 822.115.2):

Jugendliche in der beruflichen Grundbildung dürfen nur mit diesem Produkt (diesem Stoff / dieser Zubereitung) arbeiten, wenn dies in der jeweiligen Bildungsverordnung zur Erreichung ihres Ausbildungszieles vorgesehen ist, die Voraussetzungen des Bildungsplans erfüllt sind und die geltenden Altersbeschränkungen eingehalten werden. Jugendliche, die keine berufliche Grundbildung absolvieren, dürfen nicht mit diesem Produkt (diesem Stoff / dieser Zubereitung) arbeiten. Jugendliche mit einem eidgenössischen Berufsattest (EBA) oder einem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis (EFZ) dürfen im Rahmen des erlernten Berufs gefährliche Arbeiten mit diesem Produkt (diesem Stoff / dieser Zubereitung) durchführen. Als Jugendliche gelten Arbeitnehmer beider Geschlechter bis zum vollendeten 18. Altersjahr.

Auslöser nach Stand der Technik

Tabelle: Stand der Technik für Agenzien (Stoffe, Zubereitungen und Produkte) mit toxikologischen und physikalischen Gefahren für Jugendliche und deren technische Entsprechungen zwischen H-Sätzen und R-Sätzen.

Agenzien (Stoffe, Zubereitungen und Produkte) mit toxikologischen Gefahren für Jugendliche

Agenzien (Stoffe, Zubereitungen und Produkte) mit physikalischen Gefahren für Jugendliche

* Direkte Übertragung der Einstufung in einigen Fällen nicht 1:1 möglich.

Weiterführende Informationen

Kontakt

Staatssekretariat für Wirtschaft SECO
Direktion für Arbeit
Arbeitsbedingungen
Holzikofenweg 36
CH - 3003 Bern