Grundlagen zur Preisbekanntgabe
Diese Seite stellt den Zweck, den Anwendungsbereich und die Grundsätze der Preisbekanntgabeverordnung vor. Sie enthält auch Informationen zu Rechtsänderungen und Medienmitteilungen zu diesem Thema.
Gegenstand der PBV und Sanktionen
Die Verordnung über die Bekanntgabe von Preisen (Preisbekanntgabeverordnung, PBV; SR 942.211) basiert auf den Artikeln 16 bis 20 sowie 24 bis 27 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG; SR 241). Sie bezweckt Preisklarheit, eine gute Vergleichbarkeit der Preise sowie die Verhinderung irreführender Preisangaben.
Die PBV kommt in den folgenden drei Themengebieten zur Anwendung: Erstens beim Angebot von Waren an Konsumentinnen und Konsumenten, zweitens beim Angebot von gewissen Dienstleistungen an Konsumentinnen und Konsumenten und drittens beim Einsatz von Preisen, bezifferten Hinweisen auf Preisrahmen oder Preisgrenzen in der Werbung.
Die PBV ist jedoch nur dann für Waren- oder Dienstleistungsangebote sowie Werbung anwendbar, sofern sich diese an Konsumentinnen und Konsumenten richtet. Richtet sich ein Angebot oder eine Werbung an andere Anbieter (Business to Business), so kommt die PBV nicht zur Anwendung. Unter Konsumentinnen und Konsumenten werden Personen verstanden, die Waren oder Dienstleistungen nicht im Zusammenhang mit einer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit in Anspruch nehmen (Art. 2 Abs. 2 PBV).
Sanktionen beim Verstoss gegen eine Bestimmung des UWG im Bereich der Preisbekanntgabe sind in Art. 24 UWG geregelt. Dieser sieht eine «Busse bis 20‘000 Franken» vor.
Rechtliche Grundlagen
- Verordnung über die Bekanntgabe von Preisen (PBV; SR 942.211)
- Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG; SR 241)
PBV-Revisionen
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Preisbekanntgabe
Zweck der Preisbekanntgabeverordnung ist, dass Preise klar und miteinander vergleichbar sind und irreführende Preisangaben verhindert werden.
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