Handelsbeziehung Schweiz USA
Am 24. Juli 2026 haben die USA auf Basis der Untersuchung gemäss Section 301 des Handelsgesetzes von 1974 zum Handel mit aus Zwangsarbeit hergestellten Gütern Massnahmen in der Form von neuen Zusatzzöllen eingeführt. Für Importe aus der Schweiz wird ein variabler Zusatzzoll von bis zu 12.5 % erhoben, wobei bestehende Meistbegünstigungszölle (MFN-Zölle) angerechnet werden. Liegt der MFN-Zoll eines Produkts beispielsweise bei 5 %, beträgt der neue Zusatzzoll 7.5 %. Ist der MFN-Zoll bereits 12,5 % oder höher, wird nur der MFN-Zoll erhoben. Zahlreiche Produktkategorien sind von den Zusatzzöllen ausgenommen. Diese neuen Zusatzzölle ersetzen die seit Februar 2026 geltenden Zusatzzölle gemäss Section 122 des Handelsgesetzes von 1974 in der Höhe von 10% zuzüglich zum MFN-Zoll. Bestehende sektorielle Zusatzzölle gelten weiterhin. Ab 31. Juli 2026 werden die USA Zusatzzölle unter Section 232 auf Pharmaprodukte erheben. Diese werden nicht mit den Zöllen gemäss Section 301 kumuliert.

Informationen und Anlaufstellen für betroffene Unternehmen
- Bei spezifischen Fragen zu den US-Einfuhrregulierungen und Zöllen auf Importe aus der Schweiz verweisen wir auf die Informationen der US-Zollverwaltung U.S. Customs and Border Protection.
U.S. Customs and Border Protection helpline: traderemedy@cbp.dhs.gov - Für weitere Beratungen im Zusammenhang mit Exporten aus der Schweiz in die USA steht ExportHelp von Switzerland Global Enterprise S-GE zur Verfügung:
Telefon: 0844 811 812
E-Mail: exporthelp@s-ge.com
Webseite: S-GE ExportHelp | S-GE - Einfuhrzölle für Waren aus den Vereinigten Staaten (BAZG)
- Weitere Informationen haben die Importeure, Zollbroker und Branchenverbände
Offizielle Informationen der US-Regierung (in Englisch)
- Notice of Actions in Section 301 Investigations of Acts, Policies, and Practices of Various Economies Related to the Failure of Each Economy to Impose and Effectively Enforce a Prohibition on the Importation of Goods Produced with Forced Labor (PDF)
- Proclamation: Imposing a Temporary Import Surcharge to Address Fundamental International Payments Problems
- Customs and Border Protection Guidance: Imposing Temporary Section 122 Duties
- Implementing Certain Tariff-Related Elements of the Framework for a United States-Switzerland-Liechtenstein Agreement on Fair, Balanced, and Reciprocal Trade
- CSMS # 67133044 - Guidance – Implementation of Tariff-Related Elements of the Framework for a United States-Switzerland-Liechtenstein Agreement
Verhandlungen mit den USA über ein Handelsabkommen laufen weiter
Die rechtliche Basis für die Zusatzzölle von 10 % zzgl. MFN-Zoll aus der Section 122 des Handelsgesetzes von 1974 ist am 24. Juli 2026 abgelaufen. Am 23. Juli 2026 haben die USA kommuniziert, dass diese durch Zölle aus der Section 301-Untersuchung zum Handel mit aus Zwangsarbeit hergestellten Waren ersetzt werden.
Für Importe aus der Schweiz in die USA heisst dies konkret, dass ab dem 24. Juli 2026 grundsätzlich ein zusätzlicher Section 301 Zoll erhoben wird, sodass die gesamte US Einfuhrabgabe für Importe aus der Schweiz insgesamt 12,5 % beträgt. Ist der MFN-Zoll bereits 12,5 % oder höher, wird nur der MFN-Zoll erhoben. Zahlreiche Produktkategorien sind von den neuen Zusatzzöllen ausgenommen.
Hintergrund: Die USA haben am 11. und 12. März 2026 zwei Untersuchungen gegen die Schweiz, basierend auf Section 301 des US Trade Act, welcher «unfaire oder diskriminierende Handelspraktiken» adressiert, initiiert. Die erste Untersuchung fokussiert auf angebliche Überkapazitäten in der industriellen Produktion und deren Ursachen, wobei sich die zweite Untersuchung auf eine mögliche Unterlassung oder als ungenügend beurteilte Umsetzung von Massnahmen zur Verhinderung des Imports von Waren, die mit Zwangsarbeit hergestellt wurden, bezieht. Neben der Schweiz ist eine Reihe anderer Staaten, darunter auch die EU, von diesen Untersuchungen betroffen. Die Schweiz weist die im Rahmen dieser Untersuchungen vorgebrachten Vorwürfe vehement zurück und hat in beiden Untersuchungen zu den Anschuldigungen schriftlich Stellung genommen. Diese sind unter folgenden Links abrufbar:
- Untersuchungen zu industriellen Überkapazitäten (PDF, nur in Englisch verfügbar)
- Untersuchung zu Zwangsarbeit (PDF, nur in Englisch verfügbar)
Am 2. Juni veröffentlichte der US-Handelsbeauftragte (USTR) die Ergebnisse seiner Untersuchung gemäss Section 301 zu den Versäumnissen bei der Bekämpfung des Handels mit aus Zwangsarbeit hergestellter Ware. Er kommt dabei zum Schluss, dass von den 60 untersuchten Staaten nur ein Teil ein entsprechendes Verbot erlassen hätten, und dass auch dieser Teil das Verbot nicht durchgesetzt habe. Darauf basierend sprach der USTR Empfehlungen zur Einführung pauschaler Zusatzzölle in der Höhe von 12,5% für Staaten wie die Schweiz, die kein Einfuhrverbot für mit Zwangsarbeit hergestellten Waren erlassen haben. Für Staaten mit einem bestehenden oder künftigen Importverbot wird ein Zollsatz von 10% empfohlen. Diese Empfehlungen wurden mit dem Beschluss vom 23. Juli 2026 umgesetzt.
Die Resultate und die Empfehlungen der US-Regierung aus den Section 301-Unterschungen zu den Überkapazitäten wurden noch nicht veröffentlicht und sind bisher nicht bekannt.
Die Verhandlungen mit den USA über ein Handelsabkommen laufen weiter. Der Bundesrat berücksichtigt bei den Verhandlungen die aktuellen Entwicklungen und strebt ein Verhandlungsergebnis an, das die Wirtschaftsbeziehungen zwischen den beiden Ländern unabhängig der rechtlichen und politischen Entwicklungen in den USA längerfristig zufriedenstellend regelt.
Am 6. April 2026 traten zudem neue Section 232 Zusatzzölle für Stahl, Aluminium und Kupfer in Kraft. Die Zusatzzölle bewegen sich zwischen 10% und 50% und unterliegen diversen länder- und warenspezifischen Bestimmungen. Am 2. April kündigten die USA die Einführung neuer Zusatzzölle auf Pharmaprodukte per 31. Juli 2026 an. Für US-Pharmazeutikaimporte aus der Schweiz wird dann ein Zusatzzoll von maximal 15% erhoben. Es gelten jedoch diverse Produkteausnahmen und firmenspezifische Regelungen, die eine Einfuhr von Pharmazeutika zu reduzierten oder keinen Zusatzzöllen vorsehen. Damit halten sich die USA an die gemeinsamen Absichtserklärung vom 14. November 2025. Die Verhandlungen für ein Handelsabkommen mit den USA werden weitergeführt. Gemäss gültigem Verhandlungsmandat bleibt das Ziel dieser Verhandlungen, für die Schweizer Wirtschaft stabile Rahmenbedingungen auf dem US-Markt sicherzustellen, und diese nach Möglichkeit zu verbessern
Das SECO informiert die betroffenen Branchen fortlaufend über die Entwicklungen, die Anwendung der neuen Regelungen und die entsprechenden Zolltarifierungen.
Die Erteilung von verbindlichen Rechtsauskünften zu den US-Einfuhrregulierungen und Zöllen obliegt den verantwortlichen US-Behörden U.S. Customs and Border Protection. Die hier erteilten Auskünfte dienen lediglich der Information.
Fragen und Antworten
Links
- KAE im Zusammenhang mit den US-Zöllen
- Switzerland's Economic Impact in the United States (PDF)
- Exporthelp von Switzerland Global Enterprise
- U.S. Customs and Border Protection
- AS 2025 832
Verordnung vom 12. November 2025 über Einfuhrzölle für Waren aus den Vereinigten Staaten - AS 2025 833
Verordnung des WBF vom 8. Dezember 2025 über die Ursprungsregeln für Waren aus den Vereinigten Staaten
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