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Handelsbeziehung Schweiz USA

Nach der Aufhebung der länderspezifischen Zusatzzölle durch den Obersten Gerichtshof der USA führte der amerikanische Präsident einen neuen pauschalen Zusatzzoll von 10% auf anderer gesetzlicher Grundlage ein. Dieser pauschale Zusatzzoll wird gegenüber allen Handelspartnern und zusätzlich zu den geltenden Most Favored Nation-Zöllen erhoben. Bestimmte Produkte gemäss Annex II des Exekutivdekrets bleiben von den Zusatzzöllen ausgenommen. Bestehende sektorielle Zusatzzölle sind weiterhin fällig. Neu werden ab 31. Juli 2026 Zusatzzölle unter Section 232 auf Pharmaprodukte erhoben. Die Empfehlungen aus den Section 301-Untersuchungen des USTR zu den unfairen oder diskriminierenden Handelspraktiken zur Einführung eines Zusatzzolles in der Höhe von 12,5% treten nicht unverzüglich in Kraft. Die Schweiz weist die darin vorgebrachten Vorwürfe vehement zurück.

Eine amerikanische und eine Schweizer Flagge

Informationen und Anlaufstellen für betroffene Unternehmen

Offizielle Informationen der US-Regierung (in Englisch)

Verhandlungen mit den USA über ein Handelsabkommen laufen weiter

Der Oberste Gerichtshof der Vereinigten Staaten entschied am 20. Februar 2026, dass der International Emergency Economic Powers Act (IEEPA) den Präsidenten nicht dazu berechtigt, allgemeine Zusatzzölle zu erheben. Das Gericht hob damit die Anwendung dieses Gesetzes durch die Regierung zur Begründung umfassender Zusatzzölle auf Importe seit dem 2. April 2025 auf. Die länderspezifischen Zusatzzölle wurden ab dem 24. Februar 2026 ausser Kraft gesetzt.

Die US-Regierung hält dennoch an ihrer handels- und wirtschaftspolitischen Stossrichtung fest. Um die IEEPA-Zusatzzölle zu ersetzen, beschloss sie kurz nach Bekanntgabe des Urteils neue Zusatzzölle auf Basis einer anderen Rechtsgrundlage (Section 122 des US Trade Act) einzuführen. Diese umfassen einen pauschalen Zusatzzoll von 10% auf Importe aus allen Ländern und gelten seit 24. Februar 2026.

Die neuen Zusatzzölle unter Section 122 des US Trade Act werden nicht zusätzlich zu den bisherigen länderspezifischen Zusatzzöllen angewendet, sondern ersetzen diese für eine Periode von 150 Tagen. Sie werden zusätzlich zu den bereits vor dem 2. April 2025 bestehenden Meistbegünstigungszöllen angewendet, wobei bestimmte Produkte von den Zusatzzöllen ausgenommen bleiben. Die US-Regierung kündigte an, weitere handelspolitische Massnahmen gestützt auf andere Rechtsgrundlagen vorzubereiten, welche nach Ablauf der 150 Tage wiederum die Section 122 Zusatzzölle ablösen sollen.

In diesem Zusammenhang eröffneten die USA am 11. und 12. März 2026 zwei Untersuchungen gegen die Schweiz, basierend auf Section 301 des US Trade Act, welcher «unfaire oder diskriminierende Handelspraktiken» adressiert. Die erste Untersuchung fokussiert auf angebliche Überkapazitäten in der industriellen Produktion und deren Ursachen, wobei sich die zweite Untersuchung auf eine mögliche Unterlassung oder als ungenügend beurteilte Umsetzung von Massnahmen zur Verhinderung des Imports von Waren, die mit Zwangsarbeit hergestellt wurden, bezieht. Neben der Schweiz sind eine Reihe anderer Staaten, darunter auch die EU, von diesen Untersuchungen betroffen. Die Schweiz hat in beiden Untersuchungen zu den Anschuldigungen schriftlich Stellung genommen. Diese sind unter folgenden Links abrufbar:

Am 2. Juni veröffentlichte der US-Handelsbeauftragte (USTR) die Ergebnisse seiner Untersuchung gemäss Section 301 zu den Versäumnissen bei der Bekämpfung des Handels mit aus Zwangsarbeit hergestellter Ware. Er kommt dabei zum Schluss, dass von den 60 untersuchten Staaten nur ein Teil ein entsprechendes Verbot erlassen hätten, und dass auch dieser Teil das Verbot nicht durchgesetzt habe. Darauf basierend sprach der USTR Empfehlungen zur Einführung pauschaler Zusatzzölle in der Höhe von 12,5% für Staaten wie die Schweiz, die kein Einfuhrverbot für mit Zwangsarbeit hergestellten Waren erlassen haben. Für Staaten mit einem bestehenden oder künftigen Importverbot wird ein Zollsatz von 10% empfohlen.

Diese Empfehlungen treten nicht unverzüglich in Kraft, sondern können in einer öffentlichen Konsultation durch interessierte Kreise kommentiert werden. Die Schweiz weist die im Rahmen dieser Untersuchung vorgebrachten Vorwürfe vehement zurück. Die Schweiz verfolgt anstelle eines Importverbots einen umfassenden Ansatz, der staatliche Regulierung, vom Privatsektor initiierte obligatorische Risikobewertungen und internationale Zusammenarbeit miteinander verbindet. Dabei wird die Prävention und die Bekämpfung der Ursachen innerhalb der Lieferketten verfolgt. Diese Ansätze unterscheiden sich in der Methode, jedoch nicht im Ziel und der Wirksamkeit. Die US-Industrie wird durch die Praxis der Schweiz nicht geschädigt.

Es ist davon auszugehen, dass die Zusatzzölle aus den Section 301-Untersuchungen die 10%-Zusatzzölle basierend auf der Section 122, die bis am 24. Juli 2026 gelten, ersetzen werden. Gleichzeitig wird erwartet, dass Zusatzzölle aus den Section 301-Untersuchungen zu Überkapazitäten, deren Ergebnisse und Empfehlungen in den nächsten Wochen erwartet werden, hinzukommen werden.

Die Verhandlungen mit den USA über ein Handelsabkommen laufen weiter. Der Bundesrat berücksichtigt bei den Verhandlungen die aktuellen Entwicklungen und strebt ein Verhandlungsergebnis an, das die Wirtschaftsbeziehungen zwischen den beiden Ländern unabhängig der rechtlichen und politischen Entwicklungen in den USA längerfristig zufriedenstellend regelt.

Am 29. Juni 2026 veröffentlichte der Bundesrat eine einseitige Erklärung, in der er die Umsetzung bestimmter weiterer Elemente der gemeinsamen Absichtserklärung vom 14. November 2025 ankündigt. Im Gegenzug erwartet er die Einhaltung der seitens USA in der Absichtserklärung festgehaltenen Punkte. Ziel des Bundesrates bleibt weiterhin der Abschluss eines Handelsabkommens.

Am 6. April 2026 traten zudem neue Section 232 Zusatzzölle für Pharmaprodukte sowie für Stahl, Aluminium und Kupfer in Kraft. Die Zusatzzölle bewegen sich zwischen 10% und 50% und unterliegen diversen länder- und warenspezifischen Bestimmungen. Für US-Pharmazeutikaimporte aus der Schweiz wird ein Zusatzzoll von maximal 15% erhoben. Es gelten jedoch diverse Produkteausnahmen und firmenspezifische Regelungen, die eine Einfuhr von Pharmazeutika zu reduzierten oder keinen Zusatzzöllen vorsehen. Damit halten sich die USA an die gemeinsamen Absichtserklärung vom 14. November 2025. Die Verhandlungen für ein Handelsabkommen mit den USA werden weitergeführt. Gemäss gültigem Verhandlungsmandat bleibt das Ziel dieser Verhandlungen, für die Schweizer Wirtschaft stabile Rahmenbedingungen auf dem US-Markt sicherzustellen und diese nach Möglichkeit zu verbessern.

Das SECO informiert die betroffenen Branchen fortlaufend über die Entwicklungen, die Anwendung der neuen Regelungen und die entsprechenden Zolltarifierungen.

Fragen und Antworten

Die Erteilung von verbindlichen Rechtsauskünften zu den US-Einfuhrregulierungen und Zöllen obliegt den verantwortlichen US-Behörden U.S. Customs and Border Protection. Die hier erteilten Auskünfte dienen lediglich der Information.

Medienmiteilungen

Kontakt

Staatssekretariat für Wirtschaft SECO
Direktion für Aussenwirtschaft
Bilaterale Wirtschaftsbeziehungen Amerika
Holzikofenweg 36
CH - 3003 Bern