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Krankenanstalten und Kliniken

Die Krankenanstalten und Kliniken müssen rund um die Uhr betrieben werden, und sowohl am Tag als auch in der Nacht (inkl. Sonntag) die Sicherheit und Gesundheit der Patienten und Patientinnen gewährleisten. Das ArG trägt dieser Tatsache Rechnung und hat in der ArGV 2 Sonderbestimmungen erlassen, die auf Krankenanstalten und Kliniken anwendbar sind (Art. 15 ArGV 2).

Krankenanstalten und Kliniken

Definitionen

Geltungsbereich

Besonderheiten

Arbeits- und Ruhezeiten in Krankenanstalten oder Kliniken

Pikettdienst

Sonderschutz für Arbeitnehmerinnen – Mutterschaft

Weiterführende Informationen

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Kontakt

Staatssekretariat für Wirtschaft SECO
Direktion für Arbeit
Arbeitsbedingungen
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