Massnahmen gegenüber der Demokratischen Volksrepublik Korea (Nordkorea)
Der Bundesrat hat am 25. Oktober 2006 die Verordnung über Massnahmen gegenüber der Demokratischen Volksrepublik Korea erlassen. Damit setzt die Schweiz die UNO-Sicherheitsratsresolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013), 2270 (2016), 2321 (2016), 2371 (2017), 2375 (2017) und 2397 (2017) um. Die Verordnung wurde am 18. Mai 2016 totalrevidiert.
Der UNO-Sicherheitsrat hat die Sanktionen aufgrund des nordkoreanischen Nuklearprogramms erlassen.
Die Verordnung vom 18. Mai 2016 über Massnahmen gegenüber der Demokratischen Volksrepublik Korea (SR 946.231.127.6) enthält alle Schweizer Sanktionsmassnahmen und ist rechtlich massgebend.
Die Massnahmen umfassen unter anderem:
Gütersanktionen
- Verbote betreffend Rüstungsgüter
- Importverbot für gewisse Rohstoffe und gewisse Lebensmittel
- Exportverbot für Luxusgüter, Industriemaschinen und Beförderungsmittel
- Kontrollen von Sendungen von und nach Nordkorea
Finanzsanktionen
- Sperre von Vermögenswerten und Bereitstellungsverbote
- Meldepflichten für gesperrte Vermögenswerte
- Verbotene Finanztransaktionen im Zusammenhang mit den Nuklear- und Raketenprogrammen Nordkoreas
Weitere Massnahmen
- Reisesanktionen
- Verbote zur Erteilung von Arbeitsbewilligungen
- Widerruf ausländerrechtlicher Bewilligungen
- Verbotene Dienstleistungen mit Nordkorea im Schiffs- und Luftverkehr
- Verbote für gewisse Studiengänge und zur wissenschaftlichen Zusammenarbeit
Änderungen der Sanktionslisten
Auf der Website des SECO werden nur die drei neuesten Änderungen der Anhänge veröffentlicht. Wenn Sie auf frühere Änderungen zugreifen möchten, senden Sie bitte eine Anfrage an sanctions@seco.admin.ch.
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Das Embargogesetz ermächtigt den Bundesrat, Massnahmen wie Finanzsanktionen, Reiseverbote, Handelsbeschränkungen oder Vermögenssperren zu erlassen.
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