Massnahmen gegenüber bestimmten Personen in Zusammenhang mit dem Attentat auf Rafik Hariri
Der Bundesrat hat am 21. Dezember 2005 die Verordnung über Massnahmen gegenüber Personen, die der Beteiligung am Attentat auf den ehemaligen libanesischen Premierminister Rafik Hariri verdächtigt werden, erlassen. Damit setzt der Bundesrat die Resolution 1636 (2005) des UNO-Sicherheitsrates um.
Die Verordnung vom 21. Dezember 2005 über Massnahmen gegenüber bestimmten Personen im Zusammenhang mit dem Attentat auf Rafik Hariri (SR 946.231.10) enthält alle Schweizer Sanktionsmassnahmen und ist rechtlich massgebend.
Die Massnahmen umfassen unter anderem:
Finanzsanktionen
- Sperre von Vermögenswerten und Bereitstellungsverbote
- Meldepflichten für gesperrte Vermögenswerte
Weitere Massnahmen
- Reisesanktionen
Das zuständige Sanktionskomitee der UNO hat bisher keine Personen gelistet, welche den Sanktionen unterstehen. Der Anhang enthält somit keine Einträge.
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Sanktionsmassnahmen gegenüber bestimmten Personen in Zusammenhang mit dem Attentat auf Rafik Hariri
10.01.2006
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Das Embargogesetz ermächtigt den Bundesrat, Massnahmen wie Finanzsanktionen, Reiseverbote, Handelsbeschränkungen oder Vermögenssperren zu erlassen.
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