Massnahmen gegenüber der Zentralafrikanischen Republik
Der Bundesrat hat am 14. März 2014 Zwangsmassnahmen gegenüber der Zentralafrikanischen Republik beschlossen und eine entsprechende Verordnung erlassen. Damit setzt der Bundesrat die Resolutionen 2127 (2013) und 2134 (2014) des UNO-Sicherheitsrats um.
Die Massnahmen wurden aufgrund der politischen Instabilität, der Unsicherheit sowie Gewaltakten aller Art und Menschenrechtsverletzungen in der Zentralafrikanischen Republik, welche seit dem Staatsstreich vom 24. März 2013 deutlich zugenommen haben, erlassen.
Die Verordnung vom 14. März 2014 über Massnahmen gegenüber der Zentralafrikanischen Republik (SR 946.231.123.6) enthält alle Schweizer Sanktionsmassnahmen und ist rechtlich massgebend.
Die Massnahmen umfassen unter anderem:
Gütersanktionen
- Verbot der Lieferung von Rüstungsgütern und verwandtem Material
Finanzsanktionen
- Sperre von Vermögenswerten und Bereitstellungsverbote
- Meldepflichten für gesperrte Vermögenswerte
Weitere Massnahmen
- Reisesanktionen
Änderungen der Sanktionslisten
Auf der Website des SECO werden nur die drei neuesten Änderungen der Anhänge veröffentlicht. Wenn Sie auf frühere Änderungen zugreifen möchten, senden Sie bitte eine Anfrage an sanctions@seco.admin.ch.
Weiterführende Informationen
Inhaltsverzeichnis
Medienmitteilungen
Anpassung der Rüstungsembargos gegenüber Zentralafrika und Südsudan
04.12.2018
Sanktionen gegenüber der Zentralafrikanischen Republik
14.03.2014
Relevante Themen

Sanktionsverordnungen
Liste der Verordnungen über Sanktionsmassnahmen

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Allgemeine Informationen Sanktionen
Das Embargogesetz ermächtigt den Bundesrat, Massnahmen wie Finanzsanktionen, Reiseverbote, Handelsbeschränkungen oder Vermögenssperren zu erlassen.
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