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Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine

Der Bundesrat hat am 28. Februar 2022 entschieden, die Sanktionen der Europäischen Union (EU) gegen Russland zu übernehmen und somit deren Wirkung zu verstärken. Die bestehende Verordnung wurde deshalb am 4. März 2022 einer Totalrevision unterzogen.

Die Verordnung vom 4. März 2022 über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine (SR 946.231.176.72) enthält alle Schweizer Massnahmen und ist rechtlich massgebend.

Die Massnahmen umfassen unter anderem:

Gütersanktionen

  • Verbote bezüglich Rüstungsgüter
  • Verbote bezüglich doppelt verwendbarer Güter
  • Verbote bezüglich Güter zur militärischen und technologischen Stärkung oder zur Entwicklung des Verteidigungs- und Sicherheitssektors
  • Verbote bezüglich Güter für die Luft- und Raumfahrt
  • Verbote bezüglich Güter und Technologien der Seeschifffahrt
  • Verbote bezüglich Güter für die Ölraffination und die Verflüssigung von Erdgas
  • Verbote bezüglich Güter für die Fertigstellung von Flüssigerdgas- und Rohöl-Projekten
  • Verbote bezüglich Güter und Software für den Energiesektor
  • Verbote bezüglich Güter zur Stärkung der Industrie
  • Verbote bezüglich Rohöl und Erdölerzeugnisse
  • Verbote bezüglich Flüssigerdgas
  • Einfuhrverbot von Eisen- und Stahlerzeugnissen
  • Verbote bezüglich Luxusgüter
  • Einfuhrverbot von wirtschaftlich bedeutenden Gütern
  • Verbote bezüglich Gold
  • Verbote bezüglich Diamanten
  • Vertragspflicht zur Verhinderung der Wiederausfuhr

Finanzsanktionen

  • Sperre von Vermögenswerten und Bereitstellungsverbote
  • Meldepflichten für gesperrte Vermögenswerte
  • Verbot der Begebung und des Handels von übertragbaren Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten
  • Verbot der Gewährung von Darlehen
  • Verbot der Entgegennahme von Einlagen über 100'000 Franken von russischen Staatsbürgern oder natürlichen und juristischen Personen in Russland und der Erbringung von Krypto-Dienstleistungen
  • Meldepflicht für bestehende Einlagen von über 100'000 Franken
  • Verbot des Verkaufs von Effekten
  • Verbot von Transaktionen mit gewissen Kryptowerten
  • Verbot von Transaktionen mit der russischen Zentralbank
  • Verbot von Transaktionen mit staatseigenen Unternehmen
  • Verbot von Transaktionen mit Klägern russischer Schiedsverfahren
  • Verbot von Transaktionen mit gewissen Banken und Organisationen, die den Zweck der Sanktionen untergraben
  • Verbot von Transaktionen mit bestimmten Häfen, Schleusen und Flughäfen
  • Verbot von Transaktionen und Kofinanzierungen mit dem Russian Direct Investment Fund
  • Verbot von Transaktionen mit bestimmten Banken
  • Verbote der Bereitstellung bestimmter spezialisierter Nachrichtenübermittlungsdienste für den Zahlungsverkehr
  • Verbot betreffend Banknoten
  • Verbote im Zusammenhang mit Unternehmen im Energie- und im Bergbausektor in Russland
  • Verbote im Zusammenhang mit Unternehmen in bestimmten Sonderwirtschafts-, Innovations- oder Präferenzzonen
  • Verbot der finanziellen Unterstützung russischer öffentlicher Einrichtungen
  • Verbote betreffend Trusts
  • Verbote betreffend bestimmte Dienstleistungen und Software

Massnahmen betreffend spezifizierte Gebiete

  • Einfuhrverbot von Gütern mit Ursprung in den bezeichneten Gebieten ohne ein von den ukrainischen Behörden ausgestelltes Herkunftszertifikat
  • Ausfuhrverbot für bestimmte Güter und damit zusammenhängenden Dienstleistungen in die bezeichneten Gebiete
  • Verbot von Finanzierungen, Beteiligungen und bestimmten Dienstleistungen

Weitere Massnahmen

  • Ein- und Durchreiseverbot
  • Start- und Landeverbot für russische Flugzeuge
  • Verbote betreffend Werbung in bestimmten russischen Medien
  • Verbote im Zusammenhang mit der Vergabe öffentlicher Aufträge
  • Verbote im Zusammenhang mit bestimmten Entscheidungen russischer Gerichte
  • Verbot der Erfüllung bestimmter Forderungen

Anhänge 1, 23 und 31

Änderungen der Sanktionslisten der Anhänge 2, 8 bis 15c, 25, 33 und 35 bis 37

Auf der Website des SECO werden nur die drei neuesten Änderungen der Anhänge veröffentlicht. Frühere Änderungen ab dem 28. Juli 2022 finden Sie auf Fedlex, der Publikationsplattform des Bundesrechts: SR 946.231.176.72 - Verordnung vom 4. März 2022 über Massnahmen im Zusammenhang mit der Lage in der Ukraine – Seite Änderungen öffnen – Gewünschte Änderung auswählen – «Veröffentlichung eines Textteils durch Verweis» auswählen – Entsprechende Version herunterladen.

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Das Embargogesetz ermächtigt den Bundesrat, Massnahmen wie Finanzsanktionen, Reiseverbote, Handelsbeschränkungen oder Vermögenssperren zu erlassen.

Kontakt

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