MRA Schweiz - EU
Das Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen (MRA) zwischen der Schweiz und der EU erleichtert seit 2002 den Handel mit zahlreichen Industrieerzeugnissen, indem es technische Handelshemmnisse abbaut. Es beseitigt doppelte Konformitätsbewertungen und reduziert den administrativen Aufwand für Unternehmen, sodass Schweizer Hersteller vergleichbare Marktzugangsbedingungen in der EU erhalten wie ihre Konkurrenten aus der EU. Das MRA umfasst 20 Produktsektoren und deckt rund drei Viertel der Schweizer Industrieexporte in die EU ab.

Das MRA zwischen der Schweiz und der EU
Das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Union über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen (MRA) trat als Bestandteil des Pakets der sieben Abkommen der Bilateralen I am 1. Juni 2002 in Kraft. Das MRA ist ein Instrument zum Abbau technischer Handelshemmnisse bei der Vermarktung zahlreicher Industrieerzeugnisse zwischen der Schweiz und der EU. Es gilt für die wichtigsten Produktsektoren (z.B. Maschinen, Medizinprodukte, elektrische Geräte, Bauprodukte, Aufzüge, Biozidprodukte). Das Abkommen deckt wertmässig rund zwei Drittel des Handels mit Industrieerzeugnissen zwischen der Schweiz und der EU ab.
Das MRA ist Bestandteil des Paketes, welches zwischen der Schweiz und der EU verhandelt wurde, um institutionelle Elemente in die bilateralen Verträge zu integrieren
Bedeutung des Abkommens: Erleichterter Zugang zum EU-Binnenmarkt
Mit dem Abkommen wird sichergestellt, dass für die schweizerischen Hersteller und Konformitätsbewertungsstellen in den vom Abkommen abgedeckten Produktsektoren auf dem europäischen Markt möglichst dieselben Marktzutrittsbedingungen gelten wie für ihre Konkurrenten aus der EU beziehungsweise dem EWR. Das MRA reduziert Zeit und Kosten für die Kommerzialisierung der Produkte auf dem betreffenden Auslandmarkt.
Das Abkommen leistet einen Beitrag zum Abbau wichtiger technischer Handelshemmnisse:
Unterschiedlicher nationaler Produktvorschriften und der Nichtanerkennung ausländischer Konformitätsbewertungen. Zum einen wird durch das Abkommen die Harmonisierung der technischen Vorschriften der Schweiz und der EU bestätigt. Zum anderen kann die doppelte Konformitätsbewertung vermieden werden, indem für den Marktzutritt nur eine Konformitätsbewertung erforderlich ist, welche basierend auf den technischen Vorschriften der Schweiz oder der EU von einer durch das Abkommen anerkannten Konformitätsbewertungsstelle ausgestellt werden kann.
Funktionsweise der gegenseitigen Anerkennung
In den meisten Produktsektoren wird das Recht der Schweiz und der EU als gleichwertig anerkannt. Die Konformitätsbewertungen können für den Binnenmarkt der EU von einer durch das Abkommen anerkannten schweizerischen Konformitätsbewertungsstelle (KBS) nach den technischen Vorschriften der Schweiz durchgeführt werden. Dies gilt für sämtliche Produkte unabhängig ihres Ursprungs. In den zwei Produktsektoren, in
denen die Gesetzgebungen der Schweiz und der EU nicht als gleichwertig anerkannt werden (Heizkessel und Fertigpackungen), müssen die Exportprodukte in die EU nach den technischen Vorschriften der EU hergestellt werden. Die erforderliche Konformitätsbewertung kann jedoch von einer im Rahmen des Abkommens anerkannten schweizerischen Konformitätsbewertungsstelle ausgestellt werden.
Inhalt des Abkommens
Das Abkommen besteht aus einem allgemeinen Teil und zwei Anhängen. Der allgemeine Teil enthält horizontale Bestimmungen, die auf sämtliche vom Abkommen abgedeckte Produktebereiche Anwendung finden. Anhang 1 umfasst sektorielle Kapitel, welche die verschiedenen Produktebereiche abdecken. Anhang 2 regelt die generellen Prinzipien zur Bezeichnung von Konformitätsbewertungsstellen hinsichtlich ihrer Anerkennung im Rahmen des Abkommens.
Nach Artikel 10 des MRA wird ein aus Vertretern der beiden Vertragsparteien bestehender Gemischter Ausschuss eingesetzt, der für das ordnungsgemässe Funktionieren des Abkommens verantwortlich ist. Der Gemischte Ausschuss kann durch eine gemeinsame Entscheidung die Anhänge des Abkommens aktualisieren.
Anhang 1 des Abkommens (produktspezifische Bestimmungen [Kapitel])
Die einzelnen sektoriellen Kapitel des Anhangs 1 sind systematisch in fünf Abschnitte gegliedert. Sie listen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Schweiz und der EU in den entsprechenden Produktbereichen auf und präzisieren so den Geltungsbereich des Abkommens. Zudem enthalten sie sektorspezifische Bestimmungen, wie z.B. den Informationsaustausch, die Zusammenarbeit im Bereich Marktüberwachung, usw.
Kap. 2 Persönliche Schutzausrüstung
Kap. 5 Gasverbrauchseinrichtungen und Heizkessel
Kap. 7 Funkanlagen und Telekommunikationsendgeräte
Kap. 9 Elektrische Betriebsmittel und elektromagnetische Verträglichkeit
Kap. 10 Baugeräte und Baumaschinen
Kap. 11 Messgeräte und Fertigpackungen
Kap. 13 Land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen
Kap. 14 Gute Laborpraxis - GLP
Kap. 20 Explosivstoffe für zivile Zwecke
Anerkannte Konformitätsbewertungsstellen
Mit der Bezeichnung wird durch die zuständige Schweizer Behörde bestätigt, dass eine Stelle die relevanten technischen Vorschriften erfüllt, um eine Konformitätsbewertung durchzuführen. Eine Akkreditierung kann eine Voraussetzung für die Bezeichnung (und die Anerkennung) sein.
Liste der anerkannten Konformitätsbewertungsstellen
Konformitätsbewertungsstellen, die von der Schweiz notifiziert und von der EU anerkannt wurden, sind auf unterstehender Liste aufgeführt. Eine Liste aller in der EU anerkannten Konformitätsbewertungsstellen (inkl. Schweiz) finden Sie in der New Approach Notified and Designated Organisations Datenbank (NANDO). Für weitere Angaben (inkl. die Liste der Konformitätsbewertungsstellen nach dem «Old Approach») konsultieren Sie bitte die MRA Internet-Seite der EU-Kommission.
CE - Kennzeichnung
Grundlegendes
Durch die CE-Kennzeichnung erklärt ein Hersteller in der Europäischen Union, dass ein bestimmtes Produkt den geltenden Anforderungen genügt, die in den einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften festgelegt sind und dies mit dem entsprechenden Konformitätsbewertungsverfahren nachgewiesen wurde. Die CE-Kennzeichnung garantiert, dass die gekennzeichneten Produkte in der EU (bzw. dem EWR) ohne Einschränkung gehandelt werden können und gewährleistet dem Konsumenten innerhalb dieses Raumes einheitlichen Schutz in Gesundheits-, Sicherheits- und Umweltbelangen.
Braucht es eine CE-Kennzeichnung in der Schweiz?
Die CE-Kennzeichnung wird in der Schweiz grundsätzlich nicht verlangt. Sieht die sektorspezifische Gesetzgebung in der Schweiz eine Konformitätskennzeichnung vor, kann das CE-Kennzeichen aber alternativ zum Schweizer Konformitätszeichen angebracht werden.
Wer ist für die Anbringung der CE-Kennzeichnung verantwortlich?
Für die Anbringung der CE-Kennzeichnung ist der Hersteller – oder sein Bevollmächtigter – zuständig.
Welche Produkte müssen die CE-Kennzeichnung tragen?
Ob und unter welchen Voraussetzungen ein Produkt die CE-Kennzeichnung tragen muss, bestimmen die einzelnen EU-Harmonisierungsrichtlinien.
Studien
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Direktion für Aussenwirtschaft
Aussenwirtschaftliche Fachdienste / Nichtarifarische Massnahmen
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