Mutterschutz für Arbeitgebende
Alle Arbeitgebenden sind verpflichtet, in ihrem Betrieb Schwangere und Stillende sowie deren Kind vor Gefährdungen am Arbeitsplatz zu schützen. Eine Schwangere gilt grundsätzlich als arbeitsfähig, ausser wenn sie krank ist oder durch die Arbeit eine Gefährdung für das ungeborene Kind oder die Schwangere selbst besteht.

Betriebliche Massnahmen zum Mutterschutz
Eine schwangere Frau oder stillende Mutter ist so zu beschäftigen und die Arbeitsbedingungen sind so zu gestalten, dass weder ihre Gesundheit, noch die des Kindes beeinträchtigt wird. Jeder Betrieb muss eine Gefährdungsermittlung vornehmen, um festzustellen, ob gefährliche oder beschwerliche Arbeiten vorliegen.
Betriebe, in denen Schwangere oder Stillende gefährliche oder beschwerliche Arbeiten ausüben, müssen eine Risikobeurteilung durch eine Fachperson in Arbeitshygiene oder Arbeitsmedizin erstellen lassen, in welcher entsprechende Schutzmassnahmen definiert werden. Von einer Risikobeurteilung kann dann abgesehen werden, wenn im Anschluss an die Gefährdungsermittlung sichergestellt wird, dass Schwangere oder Stillende keine gefährlichen oder beschwerlichen Arbeiten ausüben. Voraussetzung dafür ist, dass die Frauen vorgängig über die bestehenden Gefährdungen instruiert werden, und sie sich frühzeitig beim Arbeitgeber melden sollen, um ihre Schwangerschaft zu melden, ohne negativen Konsequenzen befürchten zu müssen.
Der Arbeitgeber hat die Pflicht, Frauen mit beschwerlichen und gefährlichen Arbeiten über die Ergebnisse der Risikobeurteilung sowie über die mit der Schwangerschaft und der Mutterschaft in Zusammenhang stehenden Gefahren und Massnahmen rechtzeitig, umfassend und angemessen zu informieren und anzuleiten.
Die Risikobeurteilung durch eine Fachperson bildet die Grundlage für die Beurteilung der Eignung der schwangeren Frau oder stillenden Mutter für ihren Arbeitsplatz durch die Ärztin oder den Arzt, die bzw. der die Arbeitnehmerin im Rahmen der Schwangerschaft medizinisch betreut. Die Ärztin oder der Arzt ist befugt, Anpassungen an die Arbeitsbedingungen zu verlangen oder ein Beschäftigungsverbot auszusprechen.
Muss die schwangere Frau oder stillende Mutter eine gefährliche Arbeit ausüben, fehlt eine Risikobeurteilung und gibt es keine gefahrlose gleichwertige Ersatzarbeit, darf sie nicht arbeiten (Beschäftigungsverbot durch Gynäkologin). Bis zur Aufhebung des Beschäftigungsverbots muss der Arbeitgeber den Lohn im Umfang von 80 Prozent des bisherigen Lohnes ausrichten.
Beschwerliche und gefährliche Arbeiten
- Bewegen schwerer Lasten (mehr als 5 kg)
- Bewegungen und Körperhaltungen, die zu vorzeitiger Ermüdung führen
- Schicht- und Nachtarbeit
- Arbeiten, die verbunden sind mit Einwirkungen von
- Stössen, Erschütterungen oder Vibrationen
- Hitze (max. 28 °C), Kälte (min. –5 °C) und erheblicher Nässe
- schädlichen Strahlen (ionisierende oder nicht ionisierende)
- schädlichen Stoffen (z. B. Chemikalien)
- Mikroorganismen
- Lärm ≥ 85 dB (A)
Verboten sind:
- Taktgebundene Arbeit oder Akkordarbeit
- Arbeiten bei Überdruck (Druckkammern, Taucharbeiten)
- Betreten von sauerstoffreduzierter Atmosphäre
Weiterführende Informationen
Inhaltsverzeichnis
Broschüre & Checkliste
Mutterschutz im Betrieb - Leitfaden für Arbeitgeber
Jeder Arbeitgeber ist verpflichtet, in seinem Betrieb Schwangere und Stillende sowie deren Kind vor Gefährdungen am Arbeitsplatz zu schützen.
Checkliste «Mutterschutz am Arbeitsplatz»
Für schwangere (und auch stillende) Arbeitnehmerinnen gelten besondere Schutzbestimmungen. Prüfen Sie mit dieser Checkliste, ob die Mutterschutzverordnung in Ihrem Betrieb korrekt umgesetzt ist.
Fachpersonen (gemäss Art. 17 Mutterschutzverordnung)
Als Fachpersonen gemäss Art. 17 der Mutterschutzverordnung gelten Arbeitshygienikerinnen und -hygieniker sowie Arbeitsmedizinerinnen und -mediziner. Fachpersonen können über die jeweiligen schweizerischen Gesellschaften gefunden werden, sofern sie nicht über eine Branchenlösung beigezogen werden können.
Relevante Themen
Kontakt
Direktion für Arbeit
Arbeitsbedingungen
Holzikofenweg 36
CH - 3003 Bern