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Mutterschutz für Fachspezialistinnen und -spezialisten

Alle Arbeitgebende sind verpflichtet, in ihrem Betrieb Schwangere und Stillende sowie deren Kind vor Gefährdungen am Arbeitsplatz zu schützen. Eine Schwangere gilt grundsätzlich als arbeitsfähig, ausser wenn sie krank ist oder durch die Arbeit eine Gefährdung für das ungeborene Kind oder die Schwangere selbst besteht.

Ein Arzt liest einen Bericht. Die rechte Hand hält einen Stift.

Betriebliche Massnahmen zum Mutterschutz

Ein Betrieb mit gefährlichen oder beschwerlichen Arbeiten muss eine Risikobeurteilung vornehmen, sofern durch eine Schwangere oder Stillende diese Arbeiten ausgeführt werden muss (Art. 62 ArGV 1). Diese muss durch eine fachlich kompetente Person erfolgen (Art. 63 ArGV 1). Dazu muss der/die Arbeitgeber/-in eine Fachperson in Arbeitsmedizin oder Arbeitshygiene beiziehen.

Die von der Fachperson erstellte Risikobeurteilung muss aufzeigen,

  • welche Gefahren für eine werdende Mutter bestehen;
  • wie Risiken vermieden werden können;
  • welche Arbeiten während der Schwangerschaft und Stillzeit verboten sind.

Arbeitgebende haben die Pflicht, Frauen mit beschwerlichen und gefährlichen Arbeiten über die Ergebnisse der Risikobeurteilung sowie über die mit der Schwangerschaft und der Mutterschaft in Zusammenhang stehenden Gefahren und Massnahmen rechtzeitig, umfassend und angemessen zu informieren und anzuleiten. Die Risikobeurteilung bildet die Grundlage für die Beurteilung der Eignung der schwangeren Frau oder stillenden Mutter für ihren Arbeitsplatz durch die Ärztin oder den Arzt, die bzw. der die Arbeitnehmerin im Rahmen der Schwangerschaft medizinisch betreut. Die betreuende Ärztin oder der betreuende Arzt ist befugt, Anpassungen an die Arbeitsbedingungen zu verlangen oder ein Beschäftigungsverbot auszusprechen.

Beschäftigungsverbot

Gemäss Mutterschutzverordnung darf eine schwangere Frau oder stillende Mutter im von einer Gefahr betroffenen Betrieb oder Betriebsteil nicht beschäftigt werden, wenn:

  • keine oder eine ungenügende Risikobeurteilung vorgenommen wurde,
  • die nach der Risikobeurteilung erforderlichen Schutzmassnahmen nicht umgesetzt oder nicht eingehalten werden,
  • die nach der Risikobeurteilung getroffenen Schutzmassnahmen nicht genügend wirksam sind,
  • oder andere Hinweise auf eine Gefährdung bestehen.

Ein Beschäftigungsverbot durch den betreuenden Arzt oder die betreuende Ärztin beinhaltet in der Regel einen der vier oben genannten Gründe und eine Frist, wie lange es für diesen Betrieb oder Betriebsteil gültig ist.

Beschwerliche und gefährliche Arbeiten

  • Bewegen schwerer Lasten (mehr als 5 kg)
  • Bewegungen und Körperhaltungen, die zu vorzeitiger Ermüdung führen
  • Schicht- und Nachtarbeit
  • Arbeiten, die verbunden sind mit Einwirkungen von
    • Stössen, Erschütterungen oder Vibrationen
    • Hitze (max. 28 °C), Kälte (min. –5 °C) und erheblicher Nässe
    • schädlichen Strahlen (ionisierende oder nicht ionisierende)
    • schädlichen Stoffen (z. B. Chemikalien)
    • Mikroorganismen
    • Lärm ≥ 85 dB (A)

Verboten sind:

  • Taktgebundene Arbeit oder Akkordarbeit
  • Arbeiten bei Überdruck (Druckkammern, Taucharbeiten)
  • Betreten von sauerstoffreduzierter Atmosphäre

Risikobeurteilung

Die Risikobeurteilung bildet die Grundlage der Eignung des Arbeitsplatzes der Schwangeren und Stillenden für die Beurteilung durch die Ärztin oder den Arzt, die bzw. der die Arbeitnehmerin im Rahmen der Schwangerschaft medizinisch betreut. Sie muss:

  • durch eine fachlich kompetente Person durchgeführt werden;
  • alle Gefährdungen des Arbeitsplatzes der Schwangeren prüfen;
  • die entsprechenden Schutzmassnahmen definieren;
  • bei jeder bedeutenden Änderung der Arbeitsbedingungen neu geprüft werden;
  • zusammen mit den entsprechenden Schutzmassnahmen schriftlich zu Handen der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers festgehalten werden.

Weiterführende Informationen

Broschüre & Checkliste

5. Mai 2017

Leitfaden für gynäkologisch tätige Ärztinnen und Ärzte

Es ist Aufgabe der gynäkologisch betreuenden Ärztinnen und Ärzte zu beurteilen, wie der Gesundheitszustand der Schwangeren ist und ob die Schutzmassnahmen am Arbeitsplatz wirksam sind.

PDF660.98 kB

29. September 2023

Checkliste «Mutterschutz am Arbeitsplatz»

Für schwangere (und auch stillende) Arbeitnehmerinnen gelten besondere Schutzbestimmungen. Prüfen Sie mit dieser Checkliste, ob die Mutterschutzverordnung in Ihrem Betrieb korrekt umgesetzt ist.

PDF277.36 kB

Relevante Themen

Kontakt

Staatssekretariat für Wirtschaft SECO
Direktion für Arbeit
Arbeitsbedingungen
Holzikofenweg 36
CH - 3003 Bern