Nichtpräferenzieller und Präferenzieller Ursprung
Im Zollrecht wird zwischen nichtpräferenziellem und präferenziellem Ursprung unterschieden. Der nichtpräferenzielle Ursprung bezieht sich auf den Handel auf Meistbegünstigungsbasis, bedeutet ohne Zollpräferenzen. Der präferenzielle Ursprung kommt bei Zollpräferenzen im Rahmen von Freihandelsabkommen (FHA) oder für Entwicklungsländer (Allgemeines Präferenzsystem) zur Anwendung.
Nichtpräferenzieller Ursprung
Nichtpräferenzielle Ursprungsregeln kommen zur Anwendung, wenn es keine Handelspräferenzen gibt, d. h. wenn der Handel auf der Grundlage des Meistbegünstigungsprinzips abgewickelt wird. Sie dienen dazu, im Hinblick auf die Anwendung von handelspolitischen Massnahmen, wie Antidumpingzöllen, Handelsembargos oder Schutzmassnahmen das Ursprungsland der Ware zu bestimmen. Oft werden die nichtpräferenziellen Ursprungsregeln auch für die Erstellung von Handelsstatistiken, im öffentlichen Beschaffungswesen und bei der Ursprungskennzeichnung verwendet.
In der Schweiz wird bei der Ausfuhr der nichtpräferenzielle Ursprung von Waren anhand der Kriterien bestimmt, die in der Verordnung über die Beglaubigung des nichtpräferenziellen Ursprungs von Waren (SR 946.31) sowie in der Verordnung des WBF über die Beglaubigung des nichtpräferenziellen Ursprungs von Waren (SR 946.311) festgelegt sind. Auf Antrag eines Ausführers oder eines inländischen Lieferanten erstellt die Beglaubigungsstelle der zuständigen kantonalen Industrie- und Handelskammer einen Nachweis des nichtpräferenziellen Ursprungs (Ursprungsbeglaubigung). Die Ursprungsbeglaubigung bescheinigt den nichtpräferenziellen Ursprung der Ware. Wenn dies die zuständige Behörde des Einfuhrlandes verlangt, ist ihr die nichtpräferenzielle Ursprungsbeglaubigung vorzulegen.
In zahlreichen Ländern, namentlich jenen, die wie die Vereinigten Staaten oder die Europäische Union handelspolitische Massnahmen anwenden, bestimmt das Einfuhrland den nichtpräferenziellen Ursprung nach seinen eigenen Ursprungsregeln. Die nichtpräferenzielle Ursprungbeglaubigung des Exportlandes ist bei der Bewertung, ob solche handelspolitischen Massnahmen bei der Einfuhr in diese Länder Anwendung finden, nicht massgebend. Die Schweiz wendet zurzeit keine handelspolitischen Schutzmassnahmen an.
Die Regeln des nichtpräferenziellen Ursprungs sind nicht mit denjenigen des präferenziellen Ursprungs zu verwechseln. Letztere bestimmen, ob Handelswaren im Sinne der Präferenzsysteme oder -abkommen als Ursprungswaren gelten und ob sie in den Genuss der Zollbegünstigungen des Allgemeinen Präferenzsystems zugunsten der Entwicklungsländer (APS) oder der Freihandelsabkommen kommen.
Ebenso wenig sind die Regeln des nichtpräferenziellen Ursprungs mit denjenigen der «Swissness» zu verwechseln. Diese Gesetzgebung bietet einen besseren Schutz für die Bezeichnung «Schweiz» und das Schweizerkreuz. Sie erlässt Regeln für die Verwendung von Schweizer Herkunftsangaben zu Werbezwecken und trägt dazu bei, die missbräuchliche Verwendung der «Marke Schweiz» zu verhindern und deren Wert nachhaltig zu bewahren.
- SR 946.31
Verordnung über die Beglaubigung des nichtpräferenziellen Ursprungs von Waren - SR 946.311
Verordnung des WBF über die Beglaubigung des nichtpräferenziellen Ursprungs von Waren
- SR 946.31
Am 1. Juli 2022 traten die revidierten Dienstanweisungen zur Verordnung über die Beglaubigung des nichtpräferenziellen Ursprungs von Waren zwecks einheitlicher Anwendung der Vorgaben im Bereich des nichtpräferenziellen Ursprungs in Kraft.
Die Dienstanweisungen wurden vom Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) im Einvernehmen mit dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) und unter Einbezug der Schweizer Industrie- und Handelskammer (SIHK) und der betroffenen Branchenverbände verfasst. Die neuen Dienstanweisungen bringen gewisse administrative Erleichterungen sowie grössere Transparenz für die Anwender des nichtpräferenziellen Ursprungssystems in der Schweiz.
Weitere Informationen sowie die revidierten Dienstanweisungen finden Sie auf der Webseite des BAZG.
- SR 946.31
Verordnung vom 9. April 2008 über die Beglaubigung des nichtpräferenziellen Ursprungs von Waren (VUB) - SR 946.311
Verordnung des WBF vom 9. April 2008 über die Beglaubigung des nichtpräferenziellen Ursprungs von Waren (VUB-WBF) - SR 0.631.21
Protokoll vom 26. Juni 1999 zur Änderung des internationalen Übereinkommens vom 18. Mai 1973 zur Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren (mit Anhängen) - SR 0.632.20
Abkommen vom 15. April 1994 zur Errichtung der Welthandelsorganisation (mit Anhängen)
- SR 946.31
Präferenzieller Ursprung
Im Rahmen der Freihandelsabkommen (FHA) werden bilaterale vertragliche Zollpräferenzen für Produkte gewährt, welche vollständig im Gebiet des Vertragsstaats hergestellt oder ausreichend dort verarbeitet werden und die unter das betreffende Abkommen fallen. Daneben gelten im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems (APS) autonome Zollpräferenzen für Produkte aus Ländern, die die Schweiz als Entwicklungsländer anerkennt.
Die Ursprungskriterien, welche die Produkte erfüllen müssen, um Anrecht auf Zollpräferenzen zu haben, sind im Ursprungsprotokoll des jeweiligen FHA respektive in der Verordnung über die Ursprungsregeln für Zollpräferenzen zugunsten der Entwicklungsländer (SR 946.39) festgelegt.
- BAZG Entwicklungsländer APS / GSP (Generalized System of Preferences)
- BAZG R-30 Freihandelsabkommen, Zollpräferenzen und Warenursprung
In der Richtlinie 30 (R-30) finden Sie Vorschriften und Informationen zu den Freihandelsabkommen.
- SR 946.39
Verordnung über die Ursprungsregeln für Zollpräferenzen zugunsten der Entwicklungsländer
Bei der Kumulation wird die Wertschöpfung (Produktion von Vormaterialien oder Verarbeitung in Produktionsschritten), die in verschiedenen Freihandelspartnerländern stattfindet, addiert, um die Kriterien für den Erhalt des Status als Ursprungserzeugnis zu erfüllen. Es sind verschiedene Arten von Kumulationen möglich: (i) die bilaterale Kumulation zwischen zwei Partnern eines FHA; (ii) die diagonale Kumulation zwischen drei oder mehr Partnern von FHA mit gleichen Ursprungsregeln; (iii) die erweiterte Kumulation zwischen drei oder mehr Partnern von FHA mit unterschiedlichen Ursprungsregeln; und (iv) die Vollkumulation, bei der verschiedene Fabrikationsschritte, die in verschiedenen Teilen einer Freihandelszone erfolgen, zusammengefasst werden.
Im Auftrag des SECO wurde im Jahr 2022 eine externe Studie durchgeführt, um das volkswirtschaftliche Potenzial von zusätzlichen Kumulationsmöglichkeiten in den FHA der Schweiz zu analysieren. Die Studie befasst sich mit den Auswirkungen der «Regionalisierung der Ursprungsregeln», einer Form der erweiterten Kumulation, in welcher gemeinsame Freihandelspartner (drei oder mehr) eine Ursprungskumulationszone bilden. Die Ergebnisse zeigen, dass eine solche Regionalisierung der Ursprungsregeln positive volkswirtschaftliche Auswirkungen auf die Schweiz hätte. Sie würde zu einer stärkeren Nutzung von FHA beitragen und so den Unternehmen zusätzliche Zolleinsparungen ermöglichen.
Begleitdokument zur externen Studie «Auswirkungen einer Regionalisierung der Ursprungsregeln in Freihandelsabkommen»
Durch Ursprungskumulation die Nutzung von Freihandelsabkommen stärken: das volkswirtschaftliche Potenzial einer «Regionalisierung der Ursprungsregeln»
PDF199.28 kB25. Januar 2023
Studie über die Auswirkungen einer Regionalisierung der Ursprungsregeln in Freihandelsabkommen
Auswirkungen einer Regionalisierung der Ursprungsregeln in Freihandelsabkommen. Analyse mit einem Mehrländer-Gleichgewichtsmodell.
PDF1.60 MB7. Dezember 2022
Das «Regionale Übereinkommen vom 15. Juni 2011 über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln» («PEM-Übereinkommen») ist in der Schweiz am 1. Januar 2012 in Kraft getreten. Das Abkommen zielt darauf ab, gemeinsame Ursprungsregeln zwischen den PEM-Partnerländern festzulegen, um den Handel zu erleichtern und die Lieferketten innerhalb dieser Zone zu integrieren. Das Übereinkommen schafft eine diagonale Kumulationszone.
- SR 0.946.31
Regionales Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln
- SR 0.946.31
Die Partnerländer haben sich durch die Annahme des PEM-Übereinkommens im Jahr 2011 dazu verpflichtet, die Regeln zu überarbeiten, welche aus den 1970er-Jahren stammen und nicht mehr den heutigen Produktionsketten entsprachen. Am 7. Dezember 2023 haben die Vertragsparteien die Revision des PEM-Übereinkommens angenommen. Die Revision vereinfacht den Rechtsrahmen und die Ursprungszertifizierung, erlaubt flexiblere Lieferketten und sorgt so für eine bessere Abstimmung zwischen den Ursprungsregeln und den Produktionsketten in der PEM-Zone.
Das revidierte PEM-Übereinkommen (SR 0.946.31) trat am 1. Januar 2025 in Kraft. Sie fand automatisch in allen FHA Anwendung, welche eine sog. «dynamische Referenz» auf das PEM-Übereinkommen enthalten. Weitere Informationen finden Sie unter folgendem Link: Ursprungsregeln revidiertes PEM-Übereinkommen (BAZG).
- SR 946.39
Verordnung vom 30. März 2011 über die Ursprungsregeln für Zollpräferenzen zugunsten der Entwicklungsländer (Ursprungsregelnverordnung, VUZPE) - SR 0.946.31
Regionales Übereinkommen vom 15. Juni 2011 über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln
- SR 946.39
Inhaltsverzeichnis
Relevante Themen

17. November 2025
Freihandelspartner der Schweiz
Liste aller Freihandelspartner der Schweiz mit den rechtlichen Grundlagen pro Land.

Inhalt der Freihandelsabkommen
Ein FHA erleichtert und fördert Handel durch Abbau von Barrieren; Schweizer Abkommen sind thematisch breit.

Handelserleichterungen
Handelserleichterungen sollen die Zollabfertigung vereinfachen, um Kosten zu senken. Die Schweiz strebt effiziente Rahmenbedingungen und einfache Handelsverfahren an.

Nutzung von Freihandelsabkommen
Das EFTA Free Trade Dashboard fasst die wichtigsten Informationen zur Nutzung der einzelnen FHA der Schweiz sowie der weiteren EFTA-Staaten zusammen.
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