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Normalarbeitsverträge

In Branchen, in denen es keinen Gesamtarbeitsvertrag gibt, können bei wiederholter missbräuchlicher Lohnunterbietung der orts-, berufs- oder branchenüblichen Löhne Normalarbeitsverträge mit zwingenden Mindestlöhnen erlassen werden. Diese Mindestlöhne gelten für die ganze Branche und können nur zugunsten des Arbeitnehmenden abgeändert werden.

Normalarbeitsverträge Bund

In Branchen ohne Gesamtarbeitsvertrag können bei wiederholter missbräuchlicher Lohnunterbietung Normalarbeitsverträge (NAV) mit zwingenden Mindestlöhnen erlassen werden.

Normalarbeitsverträge Genf

Gestützt auf Art. 360f OR informieren die Kantone das SECO über die in ihrem Kanton erlassenen NAV mit zwingenden Mindestlöhnen gemäss Art. 360a.

Normalarbeitsverträge Jura

Gestützt auf Art. 360f OR informieren die Kantone das SECO über die in ihrem Kanton erlassenen NAV mit zwingenden Mindestlöhnen gemäss Art. 360a.

Normalarbeitsverträge Tessin

Gestützt auf Art. 360f OR informieren die Kantone das SECO über die in ihrem Kanton erlassenen NAV mit zwingenden Mindestlöhnen gemäss Art. 360a.

Normalarbeitsverträge Waadt

Gestützt auf Art. 360f OR informieren die Kantone das SECO über die in ihrem Kanton erlassenen NAV mit zwingenden Mindestlöhnen gemäss Art. 360a.

Normalarbeitsverträge Wallis

Gestützt auf Art. 360f OR informieren die Kantone das SECO über die in ihrem Kanton erlassenen NAV mit zwingenden Mindestlöhnen gemäss Art. 360a.

Normalarbeitsverträge Luzern

Gestützt auf Art. 360f OR informieren die Kantone das SECO über die in ihrem Kanton erlassenen NAV mit zwingenden Mindestlöhnen gemäss Art. 360a.

Kontakt

Staatssekretariat für Wirtschaft SECO
Direktion für Arbeit
Personenfreizügigkeit und Arbeitsbeziehungen
Holzikofenweg 36
CH - 3003 Bern